2406 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. bisher. St.-Akt. 1 neue St.-A. zu GM. 20 verausgabt wurde. Die 100 Vorz.-Akt. von bisher. M. 10 000 sind im Einverständnis der Inh. mit je GM. 50 Nennwert neu eingezahlt. Die- selbe G.-V. beschloss Erhöh. um GM. 750 000 in 1875 St.-Akt. zu GM. 400 mit 25 % Einzahl., angeb. den alten Aktion. zu 100 %, den neuen Aktion. zu pari – Beitrag zum Organis.-F. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: spätestens im Juni. Stimmrecht: GM. 10 St.-Akt. = 1 St., Vorz.-Akt. = in besond. Fällen 40 fach. St.-R. Goldmark-Bilanz am 1. Jan. 1924: Aktiva: Guth. bei Vertretern, Versich. u. Verschied. 18 134, Guth. bei Banken u. Vers.-Unternehm. 18 427, Kassa 529, Hyp., Darlehen u. Wertp. 10 000, Inventar 20 000, Grundstücksbeteil. 384 000, Zuzahl. der Vorz.-Aktionäre 5000. – Passiva: A.-K. 250 000, R.-F. 25 000, Umstell.-Rückl. 138 674, Beitrags-Uberträge u. Rückstell. 3923, Aufwert.-Rückl. 10 000, Guth. and. Versich.-Ges., von Vertretern, Versich. u. sonst. Kredit. 28 494. Sa. GM. 456 091. Dividenden 1921–1923: 0, 30, 0 %. Direktion: Gen.-Dir. Dr. Hans Worms, Dr. Ferdinand Meyer. Aufsichtsrat: Vors. Justizrat Dr. Georg Fuchs, Köln; Stellv. Dr. Otto Arendt, Berlin; Sanitätsrat Georg Kuhns, Leipzig; Geh. Sanitätsrat Dr. Otto Mugdan, Berlin; Jutizrat Dr. Baumert, Spandau; Kom.-R. Ilgen, München; Landt.-Abg. M. Liebald, Braunschweig; Dir. Dr. Zimmermann, Bochum. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin W. 8, Mohrenstrasse 65. Zwischen der Bank u. der Commerz- u. Privat-Bank A.-G. ist 1923 ein Interessenvertrag geschlossen. Demzufolge wurde den Aktionären der Ges. ein Umtausch ihrer Aktien in solche der Commerz- u. Privat-Bank A.-G. im Verh. 3000: 1000 mit Div.-Schein für 1923 u. ff. vom 11./6.–4./7. 1923 angeboten; doch hatte dieser Vorschlag nur Erfolg auf Annahme, wenn bis 11./7. 1923 mind. 51 % des A.-K. der Ges. der Commerz- u. Privat-Bank zur Verfüg. gestellt wurden; da dieser Voraussetzung entsprochen wurde, gelangte die Commerz- u. Privat-Bank in den Besitz der Mehrheit des Aktien-Kap. Im Juli 1924 ist sodann diese Mehrheit an die Barmat-Gruppe (Holland) verkauft worden. 1925 ging die Aktien-Majorität dann in ein unter Führung der Deutschen Unionbank A.-G., Berlin, stehendes Konsort. über. Gegründet: Genehmigt 18./5. 1864, Dauer 100 Jahre ab 18./5. 1864. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer u. kündbarer Hypotheken- u. Grundschulddarlehen. Die zur Gewährung dieser Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Hypoth.-Pfandbr. beschafft. Die Ges. hat sich seit 1920 der Be- leihung auch von Siedlungsfeldern u. 1921 von landwirtschaftl. Grundstücken zugewandt. Die Bank ist speziell zum Betriebe folgender Geschäfte berechtigt: a) Hypoth. und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu ge- währen; – b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern; — c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amort. auszugeben; — d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Preuss. Provinzen, Kreise, Stadt- u. Landgemeinden, Kirchen- gesellschaften, Wassergenossenschaften etc.), oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuldverschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber aus- zugeben; – e) Wertpapiere kommissionsweise anzukaufen u- zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Kleinbahn-Oblig. wurden bis jetzt nicht ausgegeben. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; –— 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betraf des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; — 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. =