2410 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. u. für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Die Reichsbank hat ihren Sitz in Berlin. § 2. Die Reichsbank hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht, Bank- noten in Deutschland auszugeben. Die Rentenbank darf den Betrag der ausgegebenen Rentenbankscheinen nicht erhöhen. Das der Deutschen Golddiskontbank verliehene Recht der Notenausgabe wird aufgehoben. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Noten sind aufzurufen u. einzuziehen. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Vorstand der Deutschen Golddiskontbank. §3. Die Banknoten lauten auf Reichsmark. Banknoten über kleinere Beträge als zehn Reichsmark dürfen nur mit Zustimmung der Reichsregierung zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses ausgegeben werden. Die Reichsbanknoten sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzl. Zahlungsmittel in Deutschland. Die Reichsbank ist verpflichtet, ihren gesamten bisher. Notenumlauf aufzurufen u. gegen Reichsmarknoten umzutauschen. Eine Billion Mark bisheriger Ausgabe ist durch eine Reichsmark zu ersetzen. II. Kapital der Reichsbank. § 5. Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis bis auf Reichs-M. 400 Mill. zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium hat die für die Erhöh. erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbes. die Höhe des Grundkapitals im Rahmen des im Satz 1 bezeichneten Betrages festzustellen, wobei das so festzustellende Grundkapital mindenstens Reichs-M. 300 Mill. betragen soll. Die neu auszugebenden Anteilscheine sind aus- schliesslich in Gold oder Devisen, zum jeweiligen Goldwert umgerechnet, einzuzahlen, mit Ausnahme der Anteilscheine, welche gegen die bisher. Reichsbankanteilscheine oder Aktien der Deutschen Golddiskontbank ausgegeben werden. Für das gesamte Grundkapital werden neue Anteilscheine ausgegeben. Die Inh. der bisher. Anteilscheine erhalten im Umtausch gegen dieselben neue Anteilscheine in einem vom Reichsbankdirektorium festzusetzenden Verhältnis; dabei darf das bisher. Grundkapital höchstens mit Reichs-M. 100 Mill. in Ansatz gebracht werden. Jeder Reichsbankanteil lautet über Reichs-M. 100. Die Anteile werden auf den Namen gestellt. III. Organisation. A. Verwaltung. § 6. Die Bank wird verwaltet durch das Reichs- bankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzendem u. der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht. Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbes. die Währungs-, Diskont- u. Kreditpolitik der Bank. Präsident u. Mitglieder müssen deutsche Reichs- angehörige sein. Der Präsident wird vom Generalrat in der Weise gewählt, dass eine Mehrheit von 9 Stimmen vorhanden sein muss, der mindenstens 6 deutsche Stimmen an- gehören Der Präsident erhält eine Ernennungsurkunde, die der Unterschrift der an der Wahl beteiligten Mitglieder des Generalrats sowie der Unterschrift des Reichspräsidenten bedarf. Mit der Aushändig. der Urkunde an den gewählten Präsidenten ist dieser rechtmässig bestellt. B. Vertretung der Anteilseigner. § 11. Die Stimmenzahl, die jeder Erschienene hat, bestimmt sich nach dem Nennbetrag der durch ihn vertretenen Bankanteile. Jeder Anteil hat das Recht auf eine Stimme, jedoch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen in einer Hand vereinigt sein. § 13. Bei der Reichsbank wird ein ständiger Ausschuss der Anteilseigner (Zentral- ausschuss) gebildet $werden, dessen gutachtliche Aeusserung sie in geeigneten Fällen ein- holen kann. Die Mitglieder des Zentralausschusses sollen auf Vorschlag des Reichsbank- direktoriums von der Gen.-Vers. aus den Kreisen von Bankgewerbe, Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk u. Arbeitnehmerschaft, u. zwar aus den deutschen Antelseignern, gewählt werden. Rechte und Pflichten des Zentralausschusses bestimmt die Satzung. Deputierte des Zentralausschusses sollen zum Zwecke der Beratung des Reichsbank- direktoriums in besonderen Angelegenheiten gewählt werden; sie können vom Reichsbank- direktorium zu seinen Sitzungen bei solchen Beratungen zugezogen werden. Hhre Rechte und Pflichten bestimmt die Satzung. C. Generalrat. § 14. Bei der Reichsbank wird ein Generalrat gebildet, bestehend aus 14 Mitgliedern, von denen sieben die deutsche Reichsangehörigkeit und je eines die britische, französische, italienische, belgische, amerikanische (Vereinigte Staaten), holländische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Durch einstimmigen Beschluss kann der Generalrat die Zahl seiner deutschen Mitglieder vermehren. § 15. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist eines der deutschen Mitglieder und zugleich Vorsitzender des Generalrats. Die Amtsdauer der Mitelieder des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars beträgt drei Jahre. In der ersten Amtsperiode sollen drei deutsche Mitglieder und drei ausländische Mitglieder für die Dauer von einem Jahr, zwei deutsche Mitglieder und zwei ausländische Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren und zwei deutsche Mitglieder und zwei ausländische Mitglieder für die Dauer von drei Jahren ihre Amter bekleiden. In der ersten Sitzung des Generalrats Soll durch das Los entschieden werden, welche Mitglieder –— mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars – hiernach eine verkürzte Amtsdauer von einem oder zwei Jahren haben. Wird zum Präsidenten eine Person gewählt, die dem Generalrat bisher nicht an- gehörte, so scheidet dasjenige der deutschen Mitglieder des Generalrats aus, das die längste Amtsdauer vor sich hat.