2414 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. § 4. Wenn ein Bankanteil verpfändet ist, so ist dies unter Vorleg. des Anteilscheines u. der schriftlichen Erklärung des Anteileigners bei der Reichsbank anzumelden; auf Grund dieser Anmeldung ist die Verpfändung in den Stammbüchern u. auf dem Anteilscheine zu vermerken. Im Verhältnis zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist. Der Eigentümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen Dividendenscheine u. im Falle der Liquid. keine Zahlung auf den Bankanteil erhalten, wird aber im übrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetze u. dieser Satzung zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des Anteilscheines u. beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers. § 6. Verlorene oder vernichtete Anteilscheine können im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht Berlin-Mitte ausschliesslich zuständig. §7. Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Dividendenscheine u. Talons ist ein Aufgebotsverfahren nicht zulässig, u. ebensowenig ist die Reichsbank verpflichtet. bei Nachweis des Verlustes neue Dividendenscheine u. Talons auszugeben oder den entsprechen- den Geldbetrag zu zahlen. §10. Die Dividende wird spätestens vom 1. Juni des folgenden Jahres ab bei der Reichsbankhauptkasse u. sämtl. Reichsbankhauptstellen u. Bankstellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt. Die in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bankgesetzes vorgesehene Nachzahlung ist in der Weise zu leisten, dass der nachzuzahlende Betrag auf den Dividenden- schein des Jahres zur Ausschüttung gelangt, aus dessen Gewinn die Nachzahlung erfolgt. §13. Die G.-V. findet alljährlich spätestens im Mai statt, kann aber auch jederzeit ausserordentlich berufen werden. Die Berufung geschieht durch das Reichsbank-Direktorium mittels einer mindestens 14 Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter aufzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung. §17. Der Zentralausschuss soll aus 21 Mitgliedern u. 21 Stellvertretern bestehen. Wählbar sind nur solche Anteilseigner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen u. als Inhaber von mindestens je 30 Reichsbankanteilen in den Stammbüchern eingetragen sind. Die zu wählenden Personen müssen ferner im Reichsgebiet u. wenigstens 12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Umgebung ihren Wohnsitz haben. Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sowie ihrer Stellvertreter erfolgt, wenn nicht wider- sprochen wird, durch Zuruf, andernfalls mittels verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders. § 23. Zu Deputierten des Zentralausschusses soll die G.-V. 37Mitglieder des Zentral- ausschusses u. neben ihnen 3 Stellvertreter bestimmen. § 24. Die Bezirksausschüsse sollen aus wenigstens 4 u. höchstens 10 Mitgliedern be- stehen, von denen jährlich die Hälfte nach der Dauer der Mitgliedschaft ausscheidet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. § 25. Zu Mitgliedern der Bezirksausschüsse u. zu Beigeordneten können Anteilseigner nicht ausgewählt werden, welche zum Zentralausschuss nicht wählbar sind. § 26. Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse erfolgt durch das Reichsbank- Direktorium aus den am Platze der Zweiganstalt oder in deren Nähe wohnhaften Anteils- eignern deutscher Reichsangebörigkeit, welche als Inhaber von mindestens je 30 Reichs- bankanteilen in den Stammbüchern der Bank eingetragen sind. An Noten der Reichsbank waren 1913–1922 durchschnittl. im Umlauf M. 1 958 173 000, M. 2917 603 000, M. 5 409 323 000, M. 6871 153 000, M. 9010 296 000. M. 13 681 595 000, M. 27987 808 000, M. 52 435 300 000. M. 78 619 500 000, M. 296 028 670 000. 1923: Ende Juni M. 17.3 Bill., Ende Sept. M. 28.2 Billiarden, Mitte Nov. M. 92.8 Trill., Ende Dez. M. 496.5 Trill. Ende 1924: RM. 1 941 440 000 £ Rentenbankscheine 1835 Mill. Die Gesamtumsätze der Reichsbank betrugen 1913–1923: M. 422 339 707 200, M. 521 775 470 200, M. 972519 407 300, M. 1 257 331 402 500, M. 2 029 669 715 800, M. 3 342 920 252 300, M. 5 876 596 202 600, M. 12 770 735 501 300, M. 20 090 601 301 400, M. 95 540 829 288 500, M. 61 677.9 Trill. 1924: RM. 526 027 884 200. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1923 1.–17./1.: 10 %; 18./1.–22./4: 12 %; 23./4. bis 1./8.: 18 %; 2./8.–14./9.: 30 %, 15./9.–31./12.: 90 %, bei wertbest. Krediten 29.–31./12: 10 %, für Lombarddarlehen, abgesehen von Darlehen aufGold u. Silber, stets 1 % mehr mit Aus- nahme für die Zeit v. 8./10.–31./12.: 108 %; bei wertbest. Lombarddarlehen v. 15.9. bis 28./12.: 10 %, 29./12.–31./12.: 12 %%. 1924: 1.–30./1: 90 %, bei wertbeständ. Krediten 10 %, 31./1.–31./12: 10 %. Zinssatz für Wechsel (Bankdiskont) im Durchschnitt von 1913–1922: 5.884, 4.887, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 6.315 %, 1924: 10 %, kür Lombarddarlehen bei Verpfändungen von Schuldverschreib. des Reiches oder der Bundesstaaten in den Jahren 1884 bis 30./6. 1897 ½ %, im übrigen (mit Ausnahme von Darlehen auf Gold u. Silber) stets 1 % mehr. Gewinnanteil des Reiches 1913 – 1914: M. 31 020 555, M. 42 497 485; 1915: M. 199 719 509 einschl. Kriegsabgaben; 1916: M. 190 291 181 einschl. Kriegsabgaben; 1917: M. 206 903 875 einschl. Kriegsabgaben; 1918: M. 390 533 982 einschl. Kriegsabgaben; 1919: M. 449 921 378; 1920: M. 100 761 840, ausserdem M. 37424 802 aus dem R.-F. für zweifelhafte