Banken und andere Geld- Institute. 2491 Deutsche Effekten-Vereinigung, Akt.-Ges. in Berlin NW 23, Brückenallee 4. Gegründet: 2./3. bzw. 12./3. 1921; eingetr. 15./3. 1921. Gründer: s. Jahrg. 1922/23. Zweck: Erwerb u. Veräusserung von Wertpapieren, Vermögensverwaltungen, Beteili- gungen, Finanzierungen jeder Art. Kapital: RM. 1 000 000 in 2000 Akt. zu RM. 500. Urspr. M. 1 000 000, übern. von den Gründern zu 100 %. 1921 erhöht um M. 1 000 000. Lt. G.-V. v. 24./4. 1924 Umstellung des A.-K. von M. 2 000 000 auf RM. 1 000 000 (unter Einstell. eines Kap.-Entwert.-Kontos von 9 RM. 321 352 in die Aktiven). Geschäftsjahr: Kalenderj. Bilanz am 31. Dez. 1924: Aktiva: Eff. 35 541, Debit. 679 152, Kapitalentwert. 321 352. – Passiva: A.-K. 1 000 000, Kredit. 36 045. Sa. RM. 1 036 045. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Steuern u. Abgaben 15 826, Zs. 9115, Handl.-Unk. 1812. Sa. RM. 26 752. – Kredit: Gewinn aus Eff. RM. 26 752. Dividenden 1921–1924: 7, 15, 0, 0 %. Direktion: Walther Vielitz. Aufsichtsrat: Vors. Bankier Kurt Landsberg, Stellv. Rechtsanw. Dr. Fritz Sabersky, Berlin; Dr. Alfred Rosenfeld. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Deutsche Golddiskontbank, Berlin C. 19, Kleine Jägerstr. 1 (ktim Gebäude der Reichsbank). Gegründet: 7./4. 1924 nach Massgabe des Reichsgesetzes vom 19./3. 1924 unter Führung der Reichsbank, jedoch mit privatem Kapital. Dem Verkehr übergeben 16./4. 1924. Die Deutsche Golddiskontbank ist von der Reichsregierung vollständig unabhängig. Zweck: Als reine Privatbank hat die Deutsche Golddiskontbank den Zweck, auf Grund in- und ausländischer Kapitalbeteiligung u. Kreditgewähr. sowie unter Nutzbarmachung verfügbarer deutscher Goldreserven mit Hilfe des ihr verliehenen Notenausgaberechtes be- rechtigte Kreditbedürfnisse der heimischen Wirtschaft zu befriedigen. Betrieb von Bankier- geschäften, Ausgabe von Banknoten. Die Bank darf in keiner Form dem Reich, den Fändern oder Kommunen Kredite gewähren oder Garantien für sie übernehmen. Wert- bestände der Bank können, auch soweit sie Notendeckung sind, bei ausländischen Treu- händern gehalten werden. Als Treuhänder sollen in der Regel ausländische Zentralnoten- banken dienen. Werte, die zur Notendeckung gehören, dürfen weder belastet noch ver- pfändet werden. Die Deutsche Golddiskontbank ist als reine Privatbank einer in- oder ausländischen politischen Kontrolle nicht unterworfen. Über die Auflösung der Bank ist folg. bestimmt: Im Falle der Liquidation wird das gesamte Vermögen einschl. der Reserven der Golddiskontbank unter die Aktionäre nach dem Verhältnis der eingezahlten Aktienbeträge verteilt. Für den bis zum Beginne der Liquidation verflossenen Teil des Geschäftsjahres hat nach Massgabe einer für den Tag vor Liquidationsbeginn aufzustellenden Bilanz eine besondere Gewinnverteilung stattzufinden. Nach dem Abschluss der Liquidation erfolgt die Hinterleg. der Bücher u. Papiere der liquidierten Bank bei der Reichsbank. Diese wird auch ermächtigt, für den Fall, dass sich nachträglich noch weiteres der Verteil. unterliegendes Vermögen herausstellt, die bisher. Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen. Die Reichsbank hat das Recht, die Deutsche Golddiskontbank jederzeit zu liquidieren. Die Liquidation bedarf der Zustimmung der G.-V. der Deutschen Golddiskontbank. VNotenausgabe: Der Gesamtbetrag der auszugebenden Noten darf £ 5 000 000 nicht überschreiten. Einen Charakter als gesetzl. Zahlungsmittel besitzen die Noten nicht. Die- selben dürfen nur auf Beträge von £ 5 oder von einem Vielfachen dieses Betrages lauten. Ausgabe von Noten in höherem Betrage als £ 5 bedarf der Zustimmung des Aufsichts- rates. Für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten ist die Bank verpflichtet, jederzeit mindestens die Hälfte in Gold oder kurzfristigen Devisen, den Rest in diskontierten auf ausländische Währung effektiv lautenden Wechseln und Schecks als Deckung zu halten. An Banken, die ein Notenausgaberecht zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19./3. 1924 nicht besitzen, darf während der Dauer des Notenausgaberechtes der Deutschen Golddiskontbank ein solches Recht nicht erteilt werden. Das Recht der Notenausgabe der Deutschen Golddiskontbank erlischt mit dem Notenausgaberecht der Reichsbank, spätestens jedoch am 31./12. 1934. Eine Verlängerung kann durch Gesetz stattfinden. Als ausländisches Zahlungsmittel im Sinne der Devisengesetzgebung gelten die Noten der Bank nicht, sie unterliegen auch nicht der Börsenumsatzsteuer. Nachdem die Reichsbank Besitzerin des gesamten A.-K. der Bank ist, kommt eine Notenausgabe nicht mehr in Frage. Noteneinlösung: Bei Vorlegung der Noten an ihren Kassen ist die Bank verpflichtet, dieselben zum vollen Nennwert einzulösen. Die Art der Einlösung bleibt der Bank selbst vorbehalten; entweder durch Abgabe von Schecks auf London oder durch Abgabe von Noten der Bank von England oder durch Überlassung von Auszahlung London. Diskontsatz: Ab 16./4. 1924: 10 %, ab 19./9. 1924 auf 8 % ermässigt, ab 19./5. 1925 auf 7 % ermässigt.