.――― Banken und andere Geld-Institute. 3 2497 Zweck: Betrieb aller Zweige des Bankgeschäfts. Durch die Zugehörigkeit zum Barmat- Konzern geriet die Bank Anfang 1925 in schwere Bedrängnis. Die Majorität der Aktien ist jetzt im Besitz der Allgemeinen Handelsbank A.-G. in Altenburg i. Th. Kapital: RM. 2 000 000 in 2500 St.-Akt. zu RM. 20, 19 110 St.-Akt. zu RM. 100 u. 40 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 60 000. Lt. G.-V. v. 8./6. 1922 erhöht um M. 49 940 000. Erhöht lt. G.-V. v. 11./11. 1922 um M. 250 Mill. in 39 000 Inh.-Vorz.-Akt. Lit. B zu M. 6000, 16 000 do. zu M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 4./8. 1923 um M. 200 Mill. in 31 000 Inh.-St.-Akt. zu M. 6000, 4000 Inh.-St.-Akt. zu M. 1000 u. 10 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 1 Mill. mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923. M. 90 Mill. dieser St.-Akt. wurden von einem Konsort. unter Führ. d. Fa. Bernheim, Blum & Co., Berlin zu 6000 % übern. u. davon M. 50 Mill. den bisher. Aktion. im Verh. 6:1 v. 7.–20./8. 1923 zum Preise von GM. 0.10 einschl. Bezugsrechtsteuer u. Schlussscheinstempel pro M. 1000 angeboten. Die Vorz.-Akt. sind mit 50fachem Stimmrecht in besonderen Fällen ausgestattet. M. 40 Mill. sind den Besitzern der bisherigen neuen St.-Akt. Lit. A zwecks Abgeltung des bisher diesen Aktien zustehenden Vorzugsrechts derart anzubieten, dass auf je M. 1000 bisherige neue St.-Akt. Lit. A M. 2000 junge zum Preise von ebenfalls GM. 0.10 einschl. Bezugs- rechtsteuer u. Schlussscheinstempel pro M. 1000 entfallen. Weiter übernimmt Bernheim, Blum & Co., Berlin, M. 75 Mill. zum Nennbetrage als Führerin eines Konsort. mit der Verpflicht., sie im Interesse der Ges. u. nach den Weisungen des Vorst. derselben zu verwerten. M. 25 Mill. übernimmt Hermann Weber, B.-Schlachtensee zum Kurse von 50 000 %. Die bisher. alten u. neuen St.-Akt. Lit. A u. die Vorz.-Akt. Lit. B (d. h. die Nr. 1–85 000) sind nunmehr gleichberechtigte St.-Akt. mit einfachem St.-Recht. Sodann beschloss die G.-V. v. 5./6. die Umstell. des A.-K. auf RM. 50 000 derart, dass je M. 1000 alte PM.-Akt. auf RM. 20 reduziert u. 200 Akt. zu RM. 20 zu einer Aktie zu RM. 20 zus.gelegt werden. Gleichzeitig fand Erhöh. um RM. 1.950 000 in 19 110 St.-Akt. zu RM. 100 u. 40 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1924 statt. Die Schaffung der Vorz.-Akt. erfolgte auf Weisung des Landes- Finanzamts u. ist bei Übertragung dieser Aktien die Genehmig. des Finanzamts erforderlich. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: Je M. 20 St.-Akt.-Kap. = 1 St., 1 Vorz.-Akt. = 50faches St.-Recht. Bilanz am 31. Dez. 1924: Aktiva: Kap.-Einzahl. 1 463 250, Kassa 35 488, Schecks 34 282, Guth. bei Reichsbank 162 932, do. beim Kassenverein 292 603, Postscheck 3716, Sorten 2913, Devisen 42 771, Weehsel 235 930, Wertp. u. eig. Beteil. 3 866 107, gedeckte Debit. 11 335 638, Guth. bei Banken 285 915, ungedeckte Debit. 658 712, Kompensandoposten 2 703 760, Aval- debit. 2 483 678, (Giroverbindlichk. 4 590 000), Inv. 27 800. – Passiva: A.-K. 2 000 000, Kredit. 15 970 776, Kompensandopost. 2 703 760, Steuerrückl. 50 000, Rückstell. für zweifelh. Forderungen 370 184, Avale 2 483 678, (Giroverbindlichkeiten 4 590 000), Gewinn 56 100. Sa. RM. 23 635 499. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Handl.-Unk. 773 734, Verlust aus Devisen u. Sorten 92 497, Rückstell. für zweifelh. Forder: 212 991, Steuerrückl. 50 000, Gewinn 56 100. – Kredit: Gewinn aus Wechseln 64 384, do. aus Eff. u. Beteilig. 879 599, do. aus Provis. 107 671, do. aus Zs. 133 669. Sa. RM. 1 185 324. Dividenden 1914 –1924: 6, 6, 8, 8, 8, 8, ?, 2, 20, 0, 0 %. Direktion: S. Schaeffer, B.-Friedenau; Dir. Hans Nesselmann, Charlottenburg. Anfsichtsrat: Staatssekretär z. D. Dr.-Ing. August Euler, Frankf. a. M.; Staatsmin. a. D. Kurt Freiherr von Reibnitz, Syndikus Dr. H. Kohlen, Köln; Dr. Paul Mundt, Komm.-Rat B. Manasse, Berlin. ― = Deutsche Rentenbank, Berlin SW. 68, Gra 106. Durch das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 22./8. 1924 – in Kraft getreten am 11./10. 1924 – ist die bisher gültige Rentenbankverordn. vom 15./10. 1923 in wesentlichen Bestimmungen abgeändert worden, doch soll die letztere grundsätzlich in Geltung bleiben. Es wird also, soweit nicht die Aufhebung der Vor- schriften ausgesprochen ist, Frage der Auslegung sein, welche Vorschriften sich noch in Kraft befinden. – Im wesentlichen unverändert sind geblieben: die Vorschriften über die Verwaltung, die Geschäftsführung, die steuerliche Erleichterung, die Belastung der land- wirtschaftl. Grundstücke, jedoch mit der Anderung, dass die Höhe der Belastung, in welcher die Deutsche Rentenbank Grundschulden an den-landwirtschaftl. Grundstücken erwirbt, von 4 auf 5 % des Wehrbeitragswertes heraufgesetzt, die Verzinsung der Grundschuld aber von 6 auf 5 % ermässigt wird. Unverändert ist geblieben die Ausgabe der Rentenbriefe u. die Einlös. der Rentenbankscheine. Gänzlich in Fortfall kommt § 9 der alten Rentenbank- verordnung, der eine Belastung der Industrie, Gewerbe u. Handel einschl. der Banken vorsah. Diese Vertreter scheiden mithin auch aus dem A.-R. u. Verw.-Rat der Dt. Rtbk. aus. Auch der § 2, Abs. 2 der alten Rentenbankverordnung, der eine evtl. Belastung des Hausbesitzes ins Auge fasste, ist gänzlich aufgehoben worden. „ Gegründet: Im Rahmen des Reichsgesetzes vom 13./10. 1923 wurde die Rentenbank verordnung vom 15./10. 1923 erlassen, hierzugehörig zwei Durchführungsbestimmungen vom Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften. 1925. 157