2498 Banken und andere Geld-Institute. 14./11. u. 17./12. 1923. Nachdem die von den Gründern aufgestellten Satzungen durch die Reichsregierung genehmigt waren, trat die Deutsche Rentenbank am 1./11. 1923 in Wirksam- keit. In ihrer gesamten OÖrganisation ist die Bank vollständig unabhängig u. selbständig, nu: die Satzungen u. die Wahl des Präsidenten unterliegen der Genehmig. der Regierung. Der Deutschen Rentenbank wurde durch Gesetz die Eigenschaft einer juristischen Person des Privatrechtes verliehen. Den handelsgesetzlichen Vorschriften über Handelsregister-Ein- tragung unterliegt die Bank nicht, ebenso ist die Bank befreit von allen Einkommen- u. Vermögensteuern des Reiches, der Länder u. Gemeinden. Bisher. Zweck: Die Deutsche Rentenbank erwirbt an den Grundstücken, die dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen u. der Besteuerung nach dem Gesetz über die Besteuerung vom 11./8. 1923 u. den dazu ergangenen Durchführungs- bestimmungen unterliegen, in Höhe von 4 % (jetzt 5 %) des Wehrbeitragwertes eine auf Goldmark lautende Grundschuld. Die bei Inkrafttreten dieser Verordn. bestehenden industriellen, ge- werblichen und Handelsbetriebe einschliessl. der Banken, wurden, soweit sie der Besteuerung nach dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11./8. 1923 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen unterlagen, in ihrer Gesamtheit zugunsten der Deutschen Rentenbank mit demselben Betrage in Goldmark belastet wie die Gesamtheit der dauernd landwirtschaftl., forstwirtschaftl. oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke. Diese Last war auf die einzelnen Unternehmer der bestehenden Betriebe nach näherer Bestimm. der Reichsregierung umzulegen u. zu verzinsen. Das Kapital der Grundschuld war bisher mit 6 % (5 %) jährl. zu verzinsen. Wenn zu einem Betriebsvermögen Grundstücke gehören, erwarb die Deutsche Rentenbank an diesen Grundstücken auch in Höhe von 4 vom Hundert des Wehrbeitragswerts, aber nicht über den Umlagebetrag hinaus, eine auf Goldmark lautende Grundschuld. Soweit die auf den einzelnen Unternehmer entfallende Last durch eine Grundschuld nicht gedeckt war, war der Deutschen Rentenbank eine auf Goldmark lautende Schuldverschreibung des Unternehmers auszuhändigen. Die Grundschuld ging, soweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen entgegenstanden, allen anderen Lasten im Range vor. Bankmässige Geschäfte durfte die Deutsche Rentenbank nur mit dem Reiche, der Reichsbank und den Privatnotenbanken machen. Während der Jahre 1924 u. 1925 sollte die Deutsche Rentenbank dem Reiche auf Rentenmark lautende u. mit 6 % verzinsliche Kredite bis zu 1200 Mill. Rentenmark gewähren. In dieser Summe war inbegriffen ein dem Reiche sofort zur Verfügung gestelltes unverzins- liches Darlehen von 200 Mill, Rentenmark. Näheres s. Jahrg. 19251. Kapital: Das Kapital der Deutschen Rentenbank wird entsprechend der Veränderung der Belast. auf Grund des Liquid.-Gesetzes auf 2000 Mill. Rentenmark herabgesetzt. (Kapital u. Rücklage hatten vorher M. 3200 Mill. betragen.) Der Betrag wird jetzt lediglich von der Landwirtschaft aufgebracht. Bei Bemessung des Kapitals der Deutschen Renten- bank in ihrer veränderten Gestalt ist von dem Ergebnis der bisher nur im unbesetzten Gebiet durchgeführten Belast. der dauernd land-, forstwirtschaftl. oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücken ausgegangen worden. Die Belastung wird nunmehr auch im be setzten Gebiet durchgeführt werden. –— Während die bisherige Belastung sich nach dem ursprüngl. Wehrbeitragswert richtete, soll nunmehr der für die Vermögenssteuer berichtigte oder nachträglich ermittelte Wehrbeitragswert für die Vermögenssteuer 1924 zugrunde gelegt worden. Näheres über bisher. Kap. s. Jahrg. 19251. Jetziger Aufgabenkreis: Das Rentenbankschein-Liquidierungsgesetz sieht im Sinne des Sachverständigen-Gutachtens das allmähliche Verschwinden des Umlaufs der Rentenbank- scheine innerhalb von längstens 10 Jahren nach Inkrafttreten des Lidquidierungsgesetzes vor. Eine weitere Ausgabe von Rentenbankscheinen über den Betrag der beim Inkrafttreten des Gesetzes von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine wird sinngemäss untersagt. (Die neue Reichsbank soll in Zukunft auf die Dauer von 50 Jahren das ausschl. Recht haben, Banknoten in Deutschland auszugeben.) Es sind im ganzen die als Reichskredite aus- gegebenen Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine an die Reichsbank zur Vernichtung abzuliefern. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechen- den Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Ver- kehr zu ziehen u. zu vernichten. Von den gemäss § 16 der Rentenbank-Verordnung gegebenen Wirtschaftskrediten entfielen rund 870 Mill. allein auf die Landwirtschaft; diese müssen nach dem Liquidierungs- gesetz innerhalb dreier Jahre abgewickelt sein. Die Abwicklung der auf Grund des Darlehns der Deutschen Rentenbank an die Reichsbank von dieser gegeb. Kredite kann in der Weise erfolgen, dass die Reichsbank einen entsprechenden Betrag an auf Rentenmark lautende Wechsel der Deutsch. Rentenbk. zur Abwicklung übergibt. Mit Tilg. der Agrarkredite werden also nach 3 Jahren rund M. 870 Mill. Rentenbankscheine aus dem Verkehr verschwunden sein. Die Landwirtschaft muss diese Tilgung also aus sich selbst bewirken. =