Banken und andere Geld-Institute. 2499 Die Zurückzieh. der gegen die Reichskredite von M. 1200 Mill. ausgegeb. Rentenbankscheine hat die Reichsbank zu übernehmen, bei der für diese Zwecke ein „Tilgungsfonds“ gebildet wird. Dieser wird gespeist: 1. aus den Einnahmen der Rentenbankgrundschuld-Zinsen, welche e.tzt die Landwirtschaft allein aufbringt (von denen, soweit der Betrag 60 Mill. jährlich übersteigt, 25 Mill. für die zukünftig zu schaffende landwirtschaftl. Kreditanstalt abzuzweigen sind) und 2. aus jährl. Zahlungen des Reichs in Höhe von 60 Mill. Rentenmark (welche eigentlich nur eine Zinszahlung darstellen) und 3. aus dem Gewinnanteil des Reichs an der Reichsbank. – Da man annehmen darf, dass die Einnahmen aus den Rentenbank- grundschuld-Zs. jährlich mehr als M. 85 Mill. betragen werden, u. da ferner die Gewinn- 0 anteile des Reichs an der Reichsbank dem Tilgungsfonds zufliessen, ist damit zu rechnen, dass die Zurückzieh. der M. 1200 Mill. Rentenbankscheine bereits vor Ablauf von 10 Jahren beendet sein wird. Zinsen: Die von den Finanzämtern auf Grund der Grundschuld-Belastung verein- nahmten Zinsen sind, soweit sie für die Zeit bis zum 30./9. 1924 inkl. zu entrichten waren, ebenso wie früher an die Rentenbank abzuführen. Die für die Zeit nach dem 1./10 1924 aufzubringenden Zinsen neuer Art, die von den land- u. forstwirtschaftl. Grundstücken geschuldet waren, sind nach dem Liquidierungsgesetz von den Finanzämtern der Reichsbank direkt zu übermitteln, von der sie dem dort neu zu schaffenden Tilgungsfonds zugeführt werden müssen. Dieser Fonds ist zur Tilgung der an das Reich insgesamt gegebenen 1200 Mill. Rentenmark-Kredite bestimmt. Durch Erlass des Finanzministeriums sind die im Oktober 1924 fälligen Zinsen zunächst für die Landw., später auch für die Industrie zur Hälfte gestundet u. später diese Hälfte ganz erlassen worden. Einlösungs-Verhältnis: Die aus den Zahlungen des Reiches und der Rentenbank ein- gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Liquid.-Gesetzes hat die Rentenbank die noch etwa im Umlauf befindl. Renten- bankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlösung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 R.-M. Zudem ist nach wie vor die in § 15 der alten Rentenbank- verordnung vorgeseh. Umtauschmöglichkeit der Rentenbankscheine in Beträgen von GM. 500 in Rentenbriefe bestehen geblieben. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Renten- bankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbank- verordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungsverpflicht. der Grundschuld- verpflichteten, an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen. Rentenbriefe: Die Deutsche Rentenbank stellte auf Grund der für sie begründeten Grund- schulden u. der ihr zu übergebenden Schuldverschreib. Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe waren mit 5 % verzinslich u. können nach Ablauf von 5 Jahren von der Deutschen Renten- bank zur Rückzahl. zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Eine frühere Aufkündig. ist nur im Falle der Liquidation zulässig. In Ansehung der Be- friedig. aus den für die Deutsche Rentenbank begründeten Grundschulden (u. den der Deutschen Rentenbank ausgehändigten Schuldverschreib.) gehen die Forder. der Rentenbrief- gläubiger den Forder. aller anderen Gläubiger der Deutschen Rentenbank vor. Die Renten- briefe dienen als Deckung für die auszugebenden Rentenbankscheine, deren Werteinheit die Rentenmark ist. Rentenbankscheine: Auf Grund je eines über G.-M. 500 lautenden Rentenbriefes dürfen unter der Bezeichn. Rentenbankscheine besondere Wertzeichen im Betrage von 500 Rentenmark, insgesamt nicht mehr als der Betrag des Kapitals u. der Grundrücklage, ausgegeben werden. Nach § 1 des Liquid.-Gesetzes darf die Deutsche Rentenbank über den Betrag der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine hinaus keine Rentenbankscheine mehr ausgeben. Renten-Pfennige: Durch Münzgesetz v. 30./8. 1924 ist die sogen. Reichsmark wieder ein- gegführt. Als Reichsmünzen Über Reichs- Pfennige gelten bis auf Weiteres auch die auf Grund der Verordn. v. 8 /11. 1923 ausgeprägten Renten-Pfennig.Münzen. Eine besondere Deckung durch Rentenbriefe besteht für die Renten-Pfennig-Münzen seit dem 11./2. 1924 nicht mehr. Nachstehend die hauptsächlichsten Paragraphen der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 31./1. 1925. Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen (.Liquidierungsgesetz) vom 30./8. 1924 (RGBl. II S. 252), des § 21 der Rentenbankverordnung vom 15./10. 1923 (RGBl. I S. 963) u. des § 215 der Reichsabgabenordnung wird hiermit verordnet: § 1. Für die Festsetzung der Grundschuld (§ 4 des Liquidierungsgesetzes) ist die Veranlagung des Grundstücks zur Vermögensteuer 1924 zugrunde zu legen; die Höhe der Grundschuld beträgt 5 % des für die Vermögensteuer 1924 berichtigten oder nach- träglich ermittelten Wehrbeitragswerts (§ 4 Abs. 2 des Liquidierungsgesetzes, § 2 dieser Verordnung). Mit Rücksicht auf die Person des Eigentümers sind Grundstücke jedoch dann befreit, wenn die Voraussetzungen des Art. III § 2 des Gesetzes über die Besteuerung der Betriebe vom 11./8. 1923 oder der §§ 13, 14 der Durchführungsbestimm. zu diesem Gesetz vom 23./8. 1923 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenbankverordnung für den Eigen- tümer vorgelegen haben. Der gleiche Zeitpunkt ist massgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein Grundstück dauernd land-, forstwirtschaftl. oder gärtnerischen Zwecken gedient hat. Die Veranlagung zur Vermögensteuer 1924 ist vorbehaltlich der Bestimmung 157*