2500 Banken und andere Geld-Institute. des $ 7 auch dann massgebend, wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden ist. Hat eine endgültige Veranlagung noch nicht stattgefunden, so tritt die vorläuflge Veranlagung an ihre Stelle. Anderungen der Veranlagung durch Rechtsmittelentscheidung, Neuveranlag., Berichtig. oder eine andere Verfüg. sind zu berücksichtigen. § 2. Als berichtigter oder nachträglich ermittelter Wehrbeitragswert im Sinne des § 4 Abs. 2 des Liquidierungsgesetzes gilt der für die Vermögensteuer 1924 zugrunde gelegte Wehrbeitragswert. Soweit Grund- stücke zwar mit der Grundschuld belastet sind, aber zur Vermögensteuer 1924 nicht heran- gezogen worden sind, ist ihr Wehrbeitragswert nach den für die Vermögensteuer 1924 % geltenden Grundsätzen zu ermitteln: die Grundschuld ist nach diesem Werte zu bemessen. § 3. Von der Grundschuld sind Grundstücke befreit, sofern die Werte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2) aller am 31./12. 1923 in der Hand eines Eigentümers vereinigten belasteten Grund- stücke insgesamt RM. 6000 nicht erreicht haben. Für die Bemessung der Freigrenze sind die belasteten Grundstücke auch dann zusammenzurechnen, wenn sie zur Vermögensteuer 1924 zus. veranlagt worden sind. Ergibt sich in den Fällen des 9 8 infolge der Teilung des Grundstücks, dass der Wert des dem bisherigen Eigentümer verbleibenden Teilgrund- stücks unter Zurechnung seiner übrigen der Belastung unterliegenden Grundstücke insges. RM. 6000 nicht erreicht, so kann das Finanzamt die dem bisher. Eigentümer verbleibenden Grundstücke von der Grundschuldbelastung freistellen; auf Antrag ist es zur Freistellung verpflichtet. Das gleiche gilt für den auf den Erwerber übergehenden Teil des Grundstücks, sofern dieses unter Zurechnung seiner übrigen, der Belastung unterliegenden Grundstücke insges. den Wert von RM. 6000 nicht erreicht. Erhöht sich infolge des Erwerbs der Wert der gesamten in der Hand des Erwerbers befindlichen, der Belastung unterliegenden Grund- stücke auf mindestens RM. 6000, so sind auch die bisher nicht belasteten Grundstücke des Erwerbers durch Verfügung des Finanzamts (Grundschuldbescheid) mit der Grund- schuld zu belasten. § 8. Ist ein belastetes Grundstück nach dem 31./12. 1923 geteilt worden oder wird es geteilt, so kann das Fmanzamt die Wehrbeitragswerte für die Teilgrundstücke nach den für die Vermögensteuer 1924 geltenden Grundsätzen ermitteln u. die Grundschuld auf die Teilgrundstücke nach Massgabe der Wehrbeitragswerte in der Weise verteilen, dass jedes Grundstück für die nach der Teilung des Grundstücks fällig werdenden u. im Zeitpunkt der Zustellung des Verteilungsbescheids noch nicht erhobenen Zinsen nur mit dem zugeteilten Betrage haftet. Auf Antrag eines der beteiligten Grundstückseigentümer hat das Pinanzamt die Verteil. vorzunehmen. Der Bescheid wirkt für u. gegen alle beteil. Grund- stückseigentümer. Die beteil. Grundstückseigentümer sind berechtigt, gegen den Verteilungs- bescheid die Beschwerde nach den §8 224, 281 der Reichsabgabenordn. einzulegen. § 282 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet keine Anwendung. 9 9. Soweit die Grundschuld auf Grund- stücksteife verteilt ist u. die Grundstücksteile verschiedenen Eigentümern gehören, haften die Eigentümer der einzelnen Teile für die nach der Teilung des Grundstücks fällig werdenden u. im Zeitpunkt der Zustellung des Verteilungsbescheids noch nicht erhobenen Zinsen nicht persönlich als Gesamtschuldner. $ 11. Für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer u. dem Niessbraucher eines belasteten Grundstücks zueinander gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: a) im Falle der entgeltlichen Bestell. eines Niessbrauchs ist der Eigentümer zur Zahlung von ¼, der Niessbraucher zur Zahlung von ¾ der Zinsen ver- pflichtet. Soweit die Verteil. der Zinsen den Niessbraucher oder den Eigentümer über- mässig belastet, hat das Pachteinigungsamt auf Antrag eine anderweite Festsetzung des Entgelts vorzunehmen; b) im Falle der unentgeltl. Bestellung eines Niessbrauchs gilt der Niessbraucher als allein belastet. Auf das Verhältnis zwischen Eigentümer u. Niessbraucher finden die Bestimmungen des 9§ 17 der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zur Renten- bankverordnung entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Fälle, in denen die Nutzung des Grundstücks auf Grund Landesrechts nicht dem Eigen- tümer zusteht, Bestimmungen über die Verteilung der Zinslast im Verhältnis zwischen dem Eigentümer u. dem Nutzungsberechtigten zu treffen. § 12. Auf Grund des § 3 des Liquidierungsgesetzes u. des § 2 der Zweiten Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigengutachtens vom 10./10. 1924 ist die Belastung der industriellen, gewerblichen u. Handelsbetriebe einschliesslich der Banken mit Wirkung vom 1./10. 1924 aufgehoben. Die Schuldverschreib. sind zu vernichten oder den Unter- nehmern auf Antrag zurückzugeben. Anträge auf Rückgabe mussten bis zum 7./3. 1925 der Deutschen Rentenbank zugegangen sein. § 14. Soweit nicht gemäss $§ 12 Anträge auf Rückgabe der Schuldverschreib. gestellt sind, sind die Schuldverschreib. durch die Deutsche Rentenbank zu vernichten. Die Deutsche Rentenbank erteilt auf Antrag den Unternehmern eine Bescheinigung über die Vernichtung der Schuldverschreibung. § 15. Die Ver- pflichtung zur Entrichtung rückständiger Leistungen wird durch die Rückgabe oder Ver- nichtung der Schuldverschreib. nicht berührt. §18. Die Reichsregierung u. die Reichs- bank bestimmen auf Grund des § 17 des Liquidierungsgesetzes je einen Kommissar u. einen Vertreter dieses Kommissars. Den Kommissaren ist gemäss $§ 17 des Liquidierungs- gesetzes über alle Angelegenheiten u. Geschäfte der Deutschen Rentenbank Aufschluss zu geben. Sie sind zu den Sitzungen des Verwalt.-Rats, des A.-R. u. der G.-V. rechtzeitig zu laden; auf ihr Verlangen sind sie in der Sitzung jederzeit zu hören. Die Organe der Deutschen Rentenbank sind verpflichtet, die Massnahmen, gegen die Einspruch erhoben wird, zu unterlassen oder rückgängig zu machen; entgegenstehende Anweisungen des Verwalt.- Rats oder des A.-R. sowie entgegenstehende Beschlüsse der G.-V. treten ausser Kraft. § 20. Die Ablösungsbefugnis der Grundschuldbelastung gemäss § 2 der Zweiten Durch- .