Banken und andere Geld-Institute. 2501 führungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung vom 17/./12. 1923 wird aufgehoben. § 21. Ausser im Falle des $§ 12 des Liquidierungsgesetzes darf die Deutsche Rentenbank die Rentenbankscheine nur mit Genehmigung der Reichsregierung aufrufen oder einziehen. § 22. Lautet eine Schuld auf Rentenmark, so kann die Zahlung auch dann in gesetzlichen Zahlungsmitteln erfolgen, wenn Zahlung in Rentenmark ausdrücklich bedungen ist. Bei der Zahlung ist eine Rentenmark einer Reichsmark gleichzusetzen. 8 23. Die Bestimmung des § 22 findet auf Wechsel u. Schecks, die auf Rentenmark lauten, auch dann Anwendung, wenn der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes ,effektiv“ oder eines ähnlichen Zu- satzes die Zahlung in Rentenmark ausdrücklich bestimmt hat. § 25. Soweit sich nicht 0 aus dem Liquidierungsgesetz oder dieser Verordnung ein anderes ergibt, bleiben die Vor- läufigen Durchführungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung u. die Zweiten Durch- führungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung in Kraft. Sie gelten für die Durch- führung des Liquidierungsgesetzes entsprechend. § 26. Diese Verordnung tritt, soweit sie die Belastung der land-, forstwirtschaftl. oder gärtnerischen Grundstücke nach dem Liqui- dierungsgesetz regelt, mit Wirkung vom 1./4. 1924 in Kraft. Im übrigen tritt sie mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im Reichsgesetzblatt folgt. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Sstimmrecht: Nach der neuen Satzung vom 21./10. 1924 wird die zukünftige General- versammlung die Vertretung der Anteilseigner der Deutschen Rentenbank sein. Diese besteht aus 110 Mitgl., die durch den Deutschen Landwirtschaftsrat (30 Mitgl.), dem Reichs- landbund, die Vereinigung der Deutschen Bauernvereine, dem Reichsverband der Deutschen Landwirtschaftl. Genossenschaften u. den Generalverband der Deutschen Raiffeisen-Genossen- schaften (alle diese je 20 Mitgl.) als Treuhänder der Anteilseigner bestellt werden. Gewinnverteilung: Der § 18 der alten Rentenbankverordnung ist hinfällig geworden. Nach der neuen Satzung des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbank- scheinen kommt die Verteilung einer Dividende nicht mehr in Frage. Der aus der fest- gelegten Bilanz nach Vorlage sämtl. Abschreibungen u Rücklagen sich ergebende Überschuss aller Aktiva über alle Passiva bildet den Reingewinn der Deutschen Rentenbank. Dieser soll gemäss § 9 des Rentenbankschein-Liquidierungsgesetzes für Zwecke der zu gründenden Landwirtschaftl. Kreditanstalt oder für verwandte Zwecke benutzt werden. Liquidation: Da zwischen dem Inkrafttreten des Liquid.-Gesetzes u. der tatsächlichen Beendigung der Liquid. der Rentenbank eine grössere Zeitspanne liegt, ist die Bestimmung darüber, in welcher Weise die nach Liquidation der Deutschen Rentenbank verbleibenden Werte zu verwenden sind, desgleichen ob allgemein die Grundschulden zum Erlöschen kommen werden, einer zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten worden (vergl. das Gesetz betr. die Errichtung der landwirtsch. Kreditanstalt). Bilanz am 31. Dez. 1924: Aktiva: Belastung der Landwirtschaft 2 000 000 000 (Bestand an Rentenbriefen Feingoldmark 1 999 844 000), Rentenmarkdarl.: an das Reich 1 200 000 000, an das Reich für Meliorat. 9 000 000, an die Wirtschaft 771 334 583 (darunter diskontierte Wechsel 24 643 881), Kassa, Reichsbankgiro-, Postscheck- u Bankguth. 192 375 038, Mobil. u. Büroutensil. 1. sonst. Aktiva 23 486 793. – Passiva: Grundkap. 2 000 000 000, Umlauf an Rentenbankscheinen 1 980 178 583, do. an Rentenbriefen 156 000, noch einzulös. Zins- scheine von Rentenbriefen 3625, sonst. Passiva 18 348 616, Rückstell.: für den Ausgleich mit den aus der Rentenbank ausgeschied. Wirtschaftsgruppen 8 400 000, für Neudruck von Rentenbankscheinen u. für Beschaff. geeigneter Büroräume 7 500 000, Beamtenfürsorge (Pens.-F.) 500 000, Reingewinn 181 109 591. Sa. RM. 4 196 196 416. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Kosten der Herstell. von Rentenbankscheinen u. Rentenbriefen 10 083 187, Zahlung an das Reich als Beitrag zu den Kosten der Veranlagung u. der Zinseneinziehung 1 800 000, Mobil. 73 047, Handl.-Unk. 713 398, Rentenbrief-Zs. 3962, Rückstell.: für den Ausgleich mit den aus der Rentenbank ausgeschied. Wirtschaftsgruppen 8 400 000, für Neudruck von Rentenbankscheinen u. für Beschaff. geeigneter Büroräume 7 500 000, Beamtenfürsorge (Pens.-F.) 500 000, Reingewinn 181 109 591. – Kredit: Grund- schuld- u. Umlage-Zs. 133 104 509, Verzugs- u. Stund.-Zs. 416 857, Rentenmark-Darlehen-s. 67 905 184, Zs. kurzfristiger Anlagen 8 756 635. Sa. RM. 210 183 187. Direktion: Geh. Finanzrat Dr. Kissler, Dir. Lipp; Stellv. Reg.-Rat Dr. Szagunn. Kommissar der Reichsregierung: Ministerialrat Dr. Schippel; Stellv. Ministerialrat Geh. Reg.-Rat Karlowa. Kommissar der Reichsbank: Reichsbank-Dir. Dreyse; Stellv. Reichsbank-Dir. Ehrhardt. Aufsichtsrat: Präsident Dr. Brandes, Althof-Insterburg; Freiherr von Pfetten, Ramspau; Reg.-Präs. Dr. Kutscher, Falkenhain; Präsident von Oppen, Dannenwalde; Präsident Adorno, Kaltenberg (Württbg.); Landrat Frhr. von Maltzan, Moltzow b. Mecklb.; Geh. Ökonomierat Steiger, Dresden; Hauptritterschaftsdirektor von Winterfeld, Berlin; Rittergutsbes. Graf von Kalckreuth, Berlin; Gutsbesitzer Hillger-Spiegelberg, Spiegelberg; Landwirt Hepp, Berlin; Rittergutsbes. v. Grolman-Zornogoschütz; Landrat a. D. Frhr. v. Wilmowski, Marienthal; Land- wirt Bachmann, Westheim; Frhr. von Kerkerinck zur Borg, Haus Borg (Westf.); Staatsrat Weisshaupt, Pfullendorf (Baden); Prof. Dr. Schlittenbauer, München; Hofbesitzer Stamer- johann, Eichenhof b. Horst; Dr. Crone-Münzebrock, Berlin; Dr. Kayser, Berlin; Landes-