2990 Metall, Maschinen- und Armaturen-Fabriken, Eisengiessereien etc. den Protest aller Vorz.-Aktion. mit Ausnahme von 3 St. genehmigt.- In der Anfechtungs- klage der Vorz.-Aktion. gegen die Beschlüsse der G.-V. v. 28./12. 1924 auf Genehmig. der Bilanz für 1923 sollte vor der Kammer für Handelssachen am Landgericht Hamburg ein Termin zur Abgabe einer Erklärung stattfinden. Der Termin wurde jedoch vertagt, weil die Anfechtung der Papiermarkbilanz den Zweck hat, das Nachbezugsrecht der Div. den Vorz.-Aktion. zu wahren, während die Verwalt. der Ges. nunmehr den Antrag an die bevorsteh. H.-V. gestellt hat, die Satzungen dahin zu ändern, dass die Vorz.-Akt.-Div. von 5½ % auf 2½ % herabgesetzt u. das Nachbezugsrecht ganz beseitigt wird. Wird aber der weitergehende Antrag angenommen, das Nachbezugsrecht zu streichen, dann ist die Anfecht. der Papiermarkbilanz gegenstandslos geworden, u. auch der Hauptanspruch der Aktionäre auf Aufwert. würde dann voraussichtlich für erledigt erklärt werden (s. das Nachfolgende). Die Ges. schreibt in ihrem Bericht über die Umstell. des A.-K. bzw. Genehmig. der Reichsmark-Bilanz: „Die Vorz.-Akt. tragen, vom wirtschaftl. Standpunkt aus gesehen, innerhalb der Ges. durchaus obligationsähnl. Charakter u. sind auch obligationsähnl. ausgestattet worden. Während jedoch die 3. Steuernotverordn. für Obl. bindende Aufwert.-Vorschriften bringt u. für die Staatsanleihen zunächst von jeder Aufwert. absieht, unabhängig davon, ob die Anlage- werte erhalten sind oder nicht, enthält sie keine Vorschriften für Vorz.-Akt. Unter Abwäg. aller Verhältnisse wurde seitens der Emissionsbanken vorgeschlagen, im Interesse der Vorz.-Aktion. eine Aufwert. auf 25 % des Nennwertes vorzunehmen. Dieser Vorschlag wurde von den persönlich haft. Gesellschaftern angenommen u. von der Majorität der Vorz.-Aktion. als angemessen anerkannt. Entsprechend den Bestimm. der Verordn. über die Reichsmark-Eröffnungsbilanz sind St.- u. Vorz.-Akt. gleichmässig zu bewerten ohne Rücksicht auf ihren völlig verschied. Charakter. Das Risiko ist bisher von den St.-Akt. Vaa allein getragen. Für die Vorz.-Akt. war unter den Vorkriegsverhältnissen die Div. auf 5½ 9% jährl. festgesetzt, mit Nachbezugsrecht. Die seinerzeit. Voraussetz. für eine solche Festsetz. sind durch die veränderte Wirtschafts- wie auch Gesetzeslage insbes. auf steuerlichem „ Gebiet hinfällig geworden. Das Verhältnis von Anlagewerten zur Ertragsmöglichkeit hat infolge der Belastungen durch Steuern, Dawes-Abkommen, soziale Abgaben usw. eine vö] lige Verschieb. erfahren. Diese Mehrbelastungen betragen ein Vielfaches der früheren Div.- Zahlungen. Früher wurden Steuern u. Abgaben nach u. aus dem Erträgnis gezahlt, jetzt werden sie überwiegend vorweg genommen. Die vornehmste Pflicht aber ist, die Bilanzier. so vorzunehmen, dass der Betrieb aufrecht erhalten u. Arbeit für möglichst viele Köpfe u. Hände geschaffen werden kann. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, jetzt eine Herabsetz. der statutenmäss. Div. auf 2½ % u. die Aufheb. des Nachbezugsrechts durch Satzungs- änderungen zu beantragen.“ Gegen diese Ausführungen wandte sich ein Teil der Vorz.-Aktionäre in der G.-V. v. 26./3. 1925. Ein Vorschlag der Verwalt., sie sei bereit den Antrag dahin abzuändern, dass, falls die St.-Akt. eine höhere Div. als 3 % beziehen, auch die Vorz.-Akt. wiederum die alte Div. in Höhe von 5½ % erhalten sollen, fand keine einstimmige Annahme. Gegen sämtl. Beschlüsse der G.-V. wurde seitens der Opposition mit 3003 Stimmen Protest u. weiter Klage erhoben. – Anfang Juni wurde von der Verwalt. der opponierenden Partei ein Ver- gleichsvorschlag vorgelegt, wonach von der Verwalt. den Vorzugsaktionären 34 % zuzügl. ½ % Unk., also 34½ % angeboten wurden. Die Oppositionsgruppe hat dem Vorschlag der Verwalt. zugestimmt. Sämtl. Vorzugsaktionär., die den Protest in der G.-V. seinerzeit mit erhoben, wurde Gelegenheit geboten, bis zum 17. Juni dem Vergleich beizutreten. Sämtl. Klagen der Opposition, auch die Klage beim Reichsgericht, wurden zurückgezogen. 7 Hypothekar-Anleihe: M. 20 000 000 in 4½ % Teilschuldverschreib. It. behördl. Genehm. v. 5./7. 1920, rückzahlbar zu 103 %: Stücke zu M. 1000 auf den Inhaber. – Zs. 1./4. u. 1./10. — Tilg. ab 1925 innerhalb 20 Jahren durch jährl. Auslos.; ab 1930 verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit 3 monatl. Frist vorbehalten. — Sicherheit: Zur Sicherstellung für die den Inhabern der Schuldverschreib. in dieser ihrer Eigenschaft gegen die Ges. zustehenden Forderungen sind der Vereinsbank in Hamburg als Vertreterin der Inhaber der Schuld- verschreib. alle Rechte übertragen, welche die Firma Blohm & Voss an dem laut Vertrag mit der Finanzdeputation in Hamburg bis zum 31./12. 1958 gemieteten, auf Kuhwärder belegenen Platz hat, sowie an dem gesamten auf diesem Platze errichteten Gewese, nament- lich also an sämtl. heute darauf befindl. u. etwa noch hinzukommenden Baulichkeite, Maschinen, Inventar u. was sonst immer an Schwimmdocks, zum Betriebe gehörigen Fahr- zeugen usw. im weitesten Sinne dazu gehört u. gerechnet werden kann. Ferner ist eine Übertragung des Besitzes des Geweses selbst nebst allem, was dazu gehört, auf die Vereins- bank in Hamburg als Vertreterin der jeweiligen Inhaber der Schuldverschreibungen durch notariellen Akt vorgenommen. Die Schuldverschreibungen nehmen zu gleichen Rechten an diesen Sicherheiten teil. – Zahlstellen: Hamburg: Vereinsbank, M. M. Warburg, L. Behrens & Söhne, Joh. Berenberg, Gossler & Co. – Kurs Ende 1921–1924: 102.50, 93, 150, 1.10 %, Eingef. in Hamburg. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., etwaige sonst. Reserven, 5½ % Div. an Vorz.-Aktien mit Nachzahl.-Anspruch, 5 % Div. an St.-Aktien, vom verbleibenden Überschuss erhalten die Mitgl. des A.-R. eine Tant. von 5 %, die persönlich haftenden Gesellschafter zus. 33 %, Rest au Super-Div. an die St.-Aktien bezw. nach G.-V.-Beschl. Geschäftsjahr: 1./7.–30./6. Gen.-Vers.: Bis Dez. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. 7