3828 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. für die übrigen in Betrieb befindl. Linien erteilt. Die Zustimm. der Gemeinden gilt auf die- selbe Dauer. Die staatl. Genehm. für die Flachbahn Warschauer-Brücke bis zum Wagner- platz in Lichtenberg läuft bis 5./11. 1987, die städtische ebenso lange. Die Ges. übernahm von der Firma Siemens & Halske in Berlin diejenigen Rechte zur Erbauung u. zum Betriebe einer elektr. Hoch- u. Untergrundbahn innerhalb des Weichbildes von Berlin, der Stadt Schöneberg u. der Stadt Charlottenburg, welche der Firma insbes. durch die mit der Stadt Berlin am 25. Juni/18. Juli 1895, mit der Gemeinde Schöneberg am 18. Okt./5. Nov. 1895, mit der Stadt Charlottenburg am 23. Mai/30. Juni 1896 u. 30./1. 1897 u. dem Eisenbahnfiskus am 25. Nov./4. Dez. 1895 abgeschl. Verträge bezw. die ihr hier- durch, sowie durch die Kabinetsordres vom 22./5. 1893, 23./8. 1895 u. 26./6. 1897 verliehene Erlaubnis zur Anleg. u. zum Betriebe einer elektr. Hoch- u. Untergrundbahn in Berlin u. Umgeb. eingeräumt worden sind. Über den Bau der Linien u. die Entwickelung des Unternehmens siehe Jahrg. 1913/14 ds. Buches. Die Ges. besitzt u. betreibt zurzeit folgende vollspurige, zweigleisige Hoch- u. Unter- grundbahnlinien: I. die Hoch- u. Untergrundbahn vom Wilhelmplatz in Charlottenburg bis zum Potsdamer Platz in Berlin mit der Anschlusslinie vom Gleisdreisck nach der Warschauer Brücke (Stammlinie), Länge 12,6 km; II. die Untergrundbahn vom Bahnhof Bismarckstr. der Stammlinie bis zum Bahnhof Stadion im Grunewald (Westendlinie), Länge 4,6 km; III. die Hoch- u. Untergrundbahn vom Potsdamer Platz bis zum Nordring in der Schönhauser Allee, Länge 7,4 km; IV. die Untergrundbahn vom Wittenbergplatz zum Nürnberger Platz, Länge 1,3 km, V. die Untergrundbahn vom Wittenbergplatz zum Kurfürstendamm, Ecke Uhland- strasse, Länge 1,5 km, sowie die Flachbahn von der Warschauer Brücke nach Lichtenberg (Wagnerplatz); Betriebslänge 3,8 km. „ Ferner betreibt die Ges. die der Stadt Berlin gehörigen Untergrundbahnen in Schöne- berg u. Wilmersdorf sowie die an sie anschliessende Untergrund- u. Einschnittbahn der Domäne Dahlem. Die Betriebsverträge laufen für die Schöneberger Bahn von Jahr zu Jahr, für die Wilmersdorf-Dahlemer Bahn bis 1987, jedoch kann die Domäne Dahlem von 1930 ab den Vertrag für ihre Bahn mit zehnjähriger Frist kündigen. Der Betrieb auf den Anschlussbahnen erfolgt für Rechnung der Eigentümer gegen Erstattung- der Selbst- kosten mit einem angemessenen Aufschlag. Die Erträgnisse aus diesen Bahnen betrugen im Jahre 1922 rund 11 Mill., die in der Gewinn- u. Verlust-Rechnung unter „Verschiedene Einnahmen“ enthalten sind. Der Verkehr auf den Anschlussbahnen hat sich weiter befriedigend entwickelt. Im Jahre 1923 wurde die der Berliner Nord-Südbahn A.-G. gehörige von der Hoch- bahnges. betriebene Untergrundbahn Seestrasse–Hallesches Tor dem Verkehr übergeben (im Frühjahr 1924 erweitert bis Gneisenaustr.), der sich zufriedenstellend entwickelt hat. Die Hochbahngesellschaft erhält für die Betriebsführung ausser der Erstattung der Selbst- kosten 12 % des Bruttoüberschusses, der verbleibt, nachdem von der Gesamteinnahme der Nord-Südbahn alle Betriebskosten abgezogen sind. Der Vertrag der Hochbahnges. mit der Berliner Nord-Südbahn A.-G. läuft zunächst bis zum 31./12. 1934. Wird er nicht mit zwei- jähriger Frist vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich jedesmal um 3 Jahre. Saeamtl. Rechte u. Pflichten der Stadtgemeinden sind mit dem 1./10. 1920 auf die neue Stadt Berlin übergeg. Nach den Zustimmungsverträgen erhält die Stadt Berlin gemäss 8§6 des Kleinbahn-Ges. ein Entgelt für die Wegebenutz., das zurzeit rd. 2 % der Bruttoeinnahme beträgt. Ferner ist ihr für die zu III genannte Strecke eine Gewinnbeteil. in der Weise ein- geräumt, dass sie die Hälfte des Reinertrages erhält, der über 6 % des Anlagekapitals hinaus erwirtschaftet wird. Der Stadt Berlin steht im Sinne des § 6 des Kleinbahn-Ges. das Recht zu, das Eigentum der Bahn mit allem bewegl. u. unbewegl. Zubehör zu den in den Zustimmungs. verträgen festgesetzten Bedingungen zu erwerben. Macht die Stadt Berlin von dem Erwerbsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei Ablauf der Zustimmungen bezw. der staatl. Genehm. der Bahnkörper u. die Bahnhöfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Berlin über. Der Hochbahnges. verbleiben die für die Bahnanlage erworbenen Grundstücke, auf denen jedoch das Recht zur Erhaltung u. zum Betriebe der Bahn grund- buchlich zu sichern ist. Ferner verbleiben ihr die Krafterzeugungs- u. sonst. Betriebs- stätten sowie die etwaigen Verwalt.-Gebäude nebst Einricht. u. Zubehör, endlich die bewegliche Ausrüstung der Bahn u. alle sonst. dem Bahnunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen u. Rechte. Falls die Stadt Berlin von dem Recht, auch dieses der Hochbahnges. verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch macht, gilt als Erwerbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlag von zehn vom Hundert. Die Stadt Berlin hat aber auch das Recht, beim Ablauf der Zustimmungen bezw. der staatl. Genehm. die Wiederherstell. des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen usw. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen ein- gebauten Teile der Bahnanlage zu verlangen. Das Recht der Überbauung der Wasserläufe uf des eisenbahnflskalischen Geländes ist von den zuständigen Behörden gegen eine jährl. Pacht von zusammen rund RM. 12 600 erteilt worden. In das Bahngrundbuch ist für den Eisenbahnfiskus zur Sicherstellung der ihm gegenüber übernommenen Verpflichtungen eine Sicherungshypothek in Höhe von M. 500 000 eingetragen. Die staatl. Genehm. für die Flachbahn von der Warschauer Brücke nach Lichtenberg (Wagnerplatz) als Zuführungslinie zur Hoch- und Untergrundbahn ist auf Grund von Zustimmungsverträgen mit den früheren, Gemeinden Berlin, Boxhagen-Rummelsburg und * — * ―― ―― *