5910 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. denen eine Unterhaltung und Reinigung weder durch die Stadt noch durch einen Dritten stattfindet. Die Stadt war berechtigt, statt dieser jährlichen Abgabe eine ein- malige Abfindung von M. 1 200 000 zu verlangen, welcher Betrag durch Schreiben vom 5. Juli 1898 eingefordert wurde. Übersteigt der Bahnkörper der neu ausgeb. Strecken die Grösse von 100 000 qm, so tritt für das Mehr die obengenannte jährliche Abgabe von 30 Pfg. für das Quadratmeter wieder ein. Zusatz aus IV Abs. 2 des Vertrages vom 25./7. 1918: Die Ges. verpflichtet sich, der Stadt ausser der bereits durch Zahlung der in § 7 Abs. 3 des Vertrages von 1897 festgesetzten Pauschalsumme abgegoltenen Leistung von 30 Pfg. für das qm vom 1./8. 1918 ab einen Aufpreis von 20 Pfg. pro qm Bahnkörper jährlich für Unterhaltung und Erneuerung sowie für die Reinigung des Pflasters oder der Chaussierung zu zahlen. Auch hat sie, sobald durch die nach §§ 4, 5 und pa sowie dem Zusatzvertrage von 1917 und dem vorliegenden neu ausgebauten Strecken die in § 7 Abs. 3 festgesetzten 100 000 qm erreicht sind, für das Mehr statt der für diesen Fall vorgesehenen jährlichen Abgabe von 30 Pfg. eine solche von 50 Pfg. zu entrichten. Zusatz aus B, X des Vertrages vom 12./5. 1920: Der im Vertrage vom 25./7. 1918 vereinbarte Satz von 50 Pfg. Pflastergeld für. 1 dm wird für die Zeit von der Einführung eines den 30 Pfg.-Tarif übersteigenden Tarifs an für die Dauer der Geltung eines gegenüber den Vertragstarifen vom 25./7. 1918 erhöhten Tarifs um denjenigen Prozentsatz erhöht, um welchen jeweils der Tarif für Einzelfahrscheine gegenüber dem im Vertrage vom 25./7. 1918 festgesetzten Tarife erhöht ist, mit der Massgabe, dass die Bestimmungen über die Abgeltung des Satzes von 30 Pfg. unverändert bleiben. Erfolgt eine Herabsetzung des Tarifes, so ermässigt sich das Pflastergeld entsprechend. Die Stadt Magdeburg erhielt 1914–1924: M. 114 091, 154 083, 205 037, 450 259, 907 986, 746 010, 877 452, 1 402 933, 8 299 410, 14 784 Bill., RM. 222 142. Nach Ablauf der Konzession fällt die Bahnanlage im Stadtbezirk, die elektrische Streckenausrüstung, sowie die sämtlichen Wagen mit Ausnahme der in den letzten fünf Jahren angeschafften, unentgeltlich als freies Eigentum an die Stadtgemeinde Magdeburg. Den Rest der Wagen, sowie die Bahngrundstücke mit aufstehenden Gebäuden kann die Stadt zum Taxpreise übernehmen. Dieser Wert wird geschätzt nach dem Zustande 2. Z. der Übernahme (im Streitfalle durch ein Schiedsgericht). Die Stadt ist jedoch auch berechtigt, unter Verzicht auf ihr Übernahmerecht, die gänzl. oder teilweise Be- seitigung aller auf oder im öffentl. Grunde vorhandenen Anlagen und die ordnungs- mässige Instandhaltung des letzteren auf Kosten der Unternehmerin zu verlangen. Die Stadt Magdeburg kann jedoch vom 1. Jan. 1915 ab von fünf zu fünf Jahren nach voraufgegangener zwölfmonatiger Anzeige die ganze betriebsfähige Anlage nebst sämtl. Zubehör käuflich erwerben, erstmalig 1930. Der Übernahmepreis wird gefunden aus dem Mittel des Taxwertes und des Nutzungswertes. Der Taxwert der Anlage wird ge- schätzt nach dem Zustande, in welchem sie sich zur Zeit der Übernah. befindet. Der Nut- zungswert wird nach dem Durchschnittsertrage der letzten fünf Jahre, wovon das güns- tigste und ungünstigste Jahr ausser Betracht bleiben, in der Weise festgestellt, dass dieser Durchschnittsertrag kapitalisiert wird: Bei der Übernahme am 1. Jan. 1915 mit dem 30 fachen Betrage, am 1. Jan. 1920 mit dem 25 fachen Betrage, am 1. Jan. 1925 mit dem 20 fachen Betrage, am 1. Jan. 1930 mit dem 16fachen Betrage, am 1. Jan. 1935 mit dem 12fachen Betrage, am 1. Jan. 1940 mit dem Sfachen Betrage, am 1. Jan. 1945 mit dem 4fachen Betrage. Der sich nach vorstehender Berechnung ergebende Nutzungswert darf nicht geringer sein als der Nutzungswert nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre. Kaufpreis- mindest 130 % des Nennwertes des A.-K.; höchstens 180 %. In der a. o. G.-V. v. 19./7. 1918 wurde der neue mit der Stadtverwaltung vereinbarte Strassenbahntarif einstimmig angenommen. Hiernach ist die Abgabepflicht in der Weise geregelt, dass die Stadt eine feste Abgabe von 5 % der Brutto-Einn. erhält, während nach dem früheren Vertrage dieselbe je nach dem Steigen der durchschnittl. kilometr. Einnahme wuchs. Nach dem Vergleiche von 1920 ist sodann aus dem Gewinn eine Div. von 6½ % an die Aktion. zu verteilen; der dann noch verbleib. Gewinn ist zwischen der Stadt u. der Ges. je zur Hälfte zu verteilen. Im engsten Zusammenhang hiermit stehen die Abmachungen über die Gestaltung des Fahrpreises, wonach die Ges. berechtigt ist, einen Tarif zu fordern, der es ermöglicht, die erwähnte Abgabe zu zahlen u. eine angemessene, 6½ % des jeweiligen A.-K. übersteigende Dividende zu verteilen. Durch die Verträge v. 14. Juli/4. Aug. 1917 u. v. 25./7. 1918 ist die Verpflicht. über- nommen, auf Verlangen der Stadt gewisse Linien zu bauen. Die Stadt hat den Bau der Linie nach dem Industriegelände, nach dem Rotehorn u. nach dem Schlachthof gefordert. Vertragsgemäss ist die Stadt verpflichtet, ein Darlehen zu gewähren; dieses Darlehen ist in Höhe von M. 7 000 000 gegeben. (Wert 1./1. 1925 einschl. Zs. RM. 247 527. Gegen die der G.-V. v. 26./11. 1924 vorgelegte Reichsmark-Eröffn. erfolgte Einspruch der Opposition, ein gleiches Ergebnis brachte die G.-V. v. 7./1. 1925. Die nunmehr eingesetzte Revisions-Kommission (Landgerichtsdir. a. D. Geh. Justizrat Wertheim. Magdeburg, u. Dir. Lehrmann, Braunschweig) kam zu einer teilweise anderen Bewertung der Anlagen etc., der