Banken und andere Geld-Institute. 6267 den Eingang der nach dem A. B. G geschuldeten Zahlungen. Sie wird verkörpert in sogenannten unveräusserlichen Oblig., die insges. über einen Nennbetrag von GM. 5 Milliarden lauten. Jeder der Industriebelastung unterliegende Unternehmer hat über den auf ihn entfallenden Teil der Belast. eine unveräusserliche Oblig. auszustellen. Die Höhe des Nennbetrages der Oblig. wird nach der Veranlag. des Belasteten zur Vermögenssteuer vom Finanzamt festgesetzt mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels, den die Reichsregier. durch Verordn. bestimmt. Die erstmalige Umleg. hat im Anfang des Jahres 1925 auf der Grundlage der Vermögenssteuerveranlag. 1924 (Stichtag 31./12. 1923) statt- gefunden; die nächste Umleg. wird voraussichtlich im Jahre 1926 auf Grund der Vermögens- steuer 1925 erfolgen. Die Belast. des einzelnen Unternehmers ändert sich also mit jeder Umleg., der Gesamtnennbetrag der Obligationen bleibt aber stets GM. 5 Milliarden bis zur endgültigen Tilg. Die von den Belasteten ausgestellten unveräusserlichen Oblig. wurden durch Vermittel. der Finanzämter der Bank bis zum 28./2. 1925 übergeben, welche sie gemeinsam mit dem von der Reparationskommission ernannten Treuhänder verwahrt. Die unveräusserlichen Obligationen verbleiben im Gemeinschaftsdepot der Bank u. des Treuhänders u. dienen zur Deck. der am 28./2. 1925 von der Bank im Gesamtbetrage von GM. 5 Md. ausgestellten Industrie-Bonds. Die unveräusserlichen Obligationen lauten auf den Namen der Bank u. verbürgen die Verzins. u. Tilg. des auf ihnen angegebenen Nenn- betrages. Die Verzins. beginnt mit dem zweiten Reparationsjahr (31./8. 25 bis 1./9. 1926); sie beträgt in diesem Jahr 2½ %, in den folgenden Jahren 5 %. Die Tilg. beginnt mit dem vierten Reparationsjahr, der Tilgs. satz beträgt 1 %. Dementsprechend werden auch die auf ihrer Grundlage ausgestellten Industrie-Bonds mit 5 % verzinst u. 1 % getilgt. Die Zinsen sind am 1./4. u. 31./8. jeden Jahres in zwei gleichen Raten nachträglich fällig, das erste Mal am 31 /8. 1926. Die Bonds sind zum Nennwert bis spätestens am 31./8. 1964 ein- lösbar; die Tilg. erfolgt jährlich im Wege der Auslos., die erste Zieh. findet im Juni 1928 statt. Die Industrie-Bonds lauten auf den Inhaber u. werden in Stücken zu GM. 500, 1000 oder einem Vielfachen von GM. 1000 mit dreisprachigem Text ausgestellt. Dem Treu- händer sind bisher GM. 4¼ Md. dieser Industrie-Bonds übergeben, die er veräussern hann. Bisher ist eine Veräusserung noch nicht erfolgt. Aus den unveräusserlichen Obligationen sind nach dem Gesetz von Bank u. Treuhänder gemeinsam diejenigen der Unternehmer mit dem grössten Betriebsvermögen in einem Gesamtbetrag von GM. 1½ Milliarden festzustellen. Die Hälfte der unveräusserlichen Obligationen dieser Unternehmer im Gesamtbetrage von GM. 750 000 000 ist gegen sogenannte veräusserliche Obligationen umzutauschen, während die andere Hälfte die Gestalt der unveräusserlichen Obligationen behält. Die Feststellung der zur Ausstellung veräusserlicher Obligationen heranzuziehenden Unternehmer ist im Mai 1925 erfolgt; die Ausstellung der veräusser- lichen Obligationen sollte bis zum Ende des Jahres 1925 abgeschlossen sein. Die ver- äusserlichen Obligationen unterscheiden sich von den unveräusserlichen in erster Linie dadurch, dass sie vom Treuhänder auf dem internationalen Geldmarkt direkt verwertet werden können. Sie lauten auf den Inhaber und haben einen festen (nicht wie die un- veräusserlichen, einen wechselnden) Nennbetrag. Sie werden zunächst in der Form von Gesamtstücken über den ganzen veräusserlichen Gesamtbetrag der Industriebelastung des betreffenden Unternehmers ausgestellt, der Treuhänder hat aber das Recht. jederzeit den Umtausch gegen auf 500, 1000 oder ein Vielfaches von GM. 1000 lautende Einzelstücke zu verlangen. In der äusseren Form u. den Bedingungen ähneln sie den Industrie-Bonds; die Stücke haben dreisprachigen Text u. sind mit 5 % verzinsl. u. 1 % tilgbar. Nach der Ausstellung werden die veräusserlichen Obligationen seitens der Bank dem Treuhänder übergeben, welcher von ihnen einen Gesamtbetrag von GM. 500 000 000 zur Veräusserung auswählen darf. Der Rest von GM. 250 000 000 wird den unveräusserl. Obligationen gleich- gestellt u. in das Gemeinschaftsdepot von Bank u. Treuhänder übern.; der Treuhänder erhält dafür 250 000 000 Industrie-Bonds aus den in der Hand der Bank verblieb. GM. 750 000 000. Der Treuhänder kann auch erklären, von den 500 000 000 veräusserl. Obligat. nur einen Teil veräussern zu wollen oder überhaupt nichts. er erhält dann von der Bank einen entsprechenden Betrag in Industrie-Bonds. Wenn das Betriebsvermögen der mit veräusserlichen Oblig. belasteten Unternehmer sich im Laufe der Jahre mindert, so wird der Betrag ihrer unver- Obl. entsprechend herabgesetzt oder, wenn dies nicht ausreicht, ihnen der in Gestalt von Industrie-Bonds seitens der Bank vergütet; der Betrag der „„% Obl. bleibt stets der gleiche. Die belasteten Unternehmer haben das Recht, „ (veräusserliche oder unveräusserliche) vom Treuhänder zum Nennwert zurück- Ba 31 Bevor der Treuhänder eine verävsserliche Obl. verkauft. muss er dem betreffenden Gelegenheit zum Rückkauf geben. Die erststellige dingliche öffentl. Last, Betfie Sicherung der von den Belasteten geschuldeten ahresleistungen auf ihren zum Sie „„ gehörigen Grundst. ruht, bedarf nicht der Eintragung ins Grundbuch. bei der Veräusserung von Grundstücken auf den Erwerber über, wenn nicht eine ab. 43 hende Vereinbarung mit der Bank u. dem Treuhänder erfolgt. Ausserdem geniessen Ansprüche aus den Obl. ein Vorrecht im Konkurs, auf Grund dessen sie unmittelbar nach = Vos 1 Ansprüchen der Angestellten zu befriedigen sind, u. ferner ein entsprechendes seorrecht im Falle der Zwangsversteig. u. Zwangsverwalt. Schliesslich besteht für den din vang 3 . 3 0 7 Jahresleist. eine Garantie des Deutschen Reichs in der Form, dass Ausfälle er aus den verpfändeten Einnahmen oder aus allg. Reichsmitteln zu decken sind. ――――――――