6268 Banken und andere Geld-Institute Die Zahlungen für die nach den Obl. geschuldeten Jahresleist. werden auf Grund des schon erwähnten Aufbringungsgesetzes geleistet. Die in jedem Jahr für die Industrie. belastung fällige Gesamtleistung wird nebst einem Zuschlag von 10 %, der in eine besondere Ausgleichs- u. Sicherungsrückl. der Bank fliesst, auf die aufbringungspflichtigen Unternehmer nach der Höhe ihres Betriebsvermögens auf Grund eines besonderen Verteilungsschlüssels umgelegt, den die Reichsregierung durch Verordnung festsetzt. Aufbringungspflichtig sind nicht nur die der Industriebelastung unterliegenden Unter. nehmer, sondern auch die kleineren Industriebetriebe mit einem Betriebsvermögen von GM. 20 000–50 000, ferner die Unternehmer des Verkehrs-, Bank-, Versich.-, Gast- Schank- u. Beherbergungsgewerbes sowie des Handels, soweit hier das Betriebsvermögen GM. 20 000 übersteigt. Bemessungsgrundlage für die Aufbringung ist die jeweilige Ver. mögenssteuerveranlagung. Auch die werbenden Betriebe des Reichs, der Länder u. Gemeinden sind aufbringungspflichtig, obwohl sie nicht vermögenssteuerpflichtig sind. Für sie wird die Verpflicht. besonders festgesetzt. Die Festsetzung des Aufbringungs- betrages erfolgt durch die Finanzämter nach den Regeln des Steuerverfahrens, ebenso die Einziehung der Zahlungen. Die Zahlungen werden von den Finanzämtern an die Bank abgeführt, welche sie zu den bestimmten Terminen auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen bei der Reichsbank für Rechnung des Treuhänders einzahlt. Sobald die Bank die zum Termin fäll. Zahlungen vollständig erhalten hat, sind die der Industrie- belastung unterliegenden Unternehmer befreit, die Zahl. auf das Konto des Reparations- agenten befreien wiederum die Bank. Die Verzins. u. Tilg. der Industrie-Bonds u. der veräusserlichen Obl. werden vom Treuhänder mit den Mitteln besorgt, die ihm für diese Zwecke vom Reparationsagenten unter Berücksichtigung der dem Dienst der deutschen Auslandsanleihe von 1924 zuerkannten Priorität überwiesen werden. Der Treuhänder hat die Besorgung des Zins- u. Tilgungsdienstes für ihn u. auf seine Kosten der Bank über- tragen. Für alle Zahlungen gilt als Goldmark der Preis von 1.2790 kg Feingold. Dieser Preis ist auf Grund des Londoner Goldpreises am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen. Der Umrechnung in die deutsche Währung ist der Mittelkurs der letzten amtl. Berliner Notier. für Auszahlung London am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde zu legen. Alle Zahl. für den Zins- u. Tilgungsdienst sind bis zu einem etwaigen Rückkauf von jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit sich die Obligation im Eigentum oder einem die Besteuer. begründeten Besitz von deutschen Reichsangehörigen oder von Ges. mit Sitz oder Ort der Leit. in Deutschland befinden. Die Obl. sind von der Wertpapiersteuer des Kapitalverkehrssteuerges. befreit. Die erste Veräusser. der Obl. durch den Treuhänder ist von der Börsenumsatzsteuer frei. Im übrigen werden die Obl. für die Börsenumsatzsteuer den allgem. Reichsanleihen gleichgestellt. Geschäftsjahr: Kalenderj. (1. Gesch.-Jahr vom 1./10. 1924–31./12. 1925). Gewinn-Verteilung: Höchstens 6 % Div., Rest nach Beschluss der G.-V. 5 Bilanz: Die erste Bilanz wird gezogen per 31./12. 1925, umfasst die Zeit vom 1./10. 1924 bis 31./12.1925. Organe der Gesellschaft: Der Vorst and besteht aus einem oder mehreren Direktoren, die Deutsche sein müssen u. dem A.-R. nicht angehören dürfen. Die Mitgl. des Vorstandes werden erstmalig von der Reichsregierung für die Dauer von 3 Monaten bestellt, später vom A.-R. mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ernannt. –— Der Auf- sichtsrat besteht einschl. des Präs. aus 15 Mitgl., von denen 4 von den nichtdeutschen Mitgliedern des Generalrates der Reichsbank, 3 von der Reparationskommission u. 7 von der Regierung u. zwar 3 als Vertreter der Reichsregierung u. 4 aus- den Kreisen der belasteten Unternehmer u. der Aktionäre ernannt werden. Der Präs. muss ein Deutscher sein, welcher jährl. zu Beginn des Gesch.-Jahres durch den A.-R. mit mind. 10 Stimmen gewählt wird. Vorstand: Gen.-Dir. Dr. Wilhelm Bötzkes, Berlin; Bank-Dir. Dr. Robert Gorlitt, Berlin. Aufsichtsrat: Vors. Krupp von Bohlen u. Halbach. Als Vertreter der Reichsregierung: Staatssekretär Dr. Trendelenburg, Ministerialdir. Bail, Ministerialrat Dr. Dorn; Vertreter del Banken: Bankier Paul v. Schwabach; Vertreter der Wirtschaft: Geh. Rat Dr. Bücher Prof. Dr. Flechtheim, Rechtsanw. Clemens Lammers; Vertreter der Reparationskommission: de Peyster; Finanzinspektor: Leiter der Repko Frerichs, Bankleiter Dudley Ward, Alberti, Dubois Mac Garrah, Staatsmin. a. D. Dr. Patijn. Treuhänder: Bernardino Nogara, Italien. „ Bank für Industriewerte Aktiengesellschaft in Berlin W. Mauerstr. 35. Gegründet: 17./2. 1919: eingetr.: 9./4. 1919. Gründer s. Jahrg. 1921/22. Ge Zweck: Handel mit Wertpapieren und alle damit in Zusammenhang stehenden schäfte. Unter Wertpapieren sind Effekten im Sinne der Verkehrs- und Börsenauffassung zu verstehen. Die Bank wurde gegründet zur Aufnahme von Industriewerten, als der sturz der Wertpapiere im Verfolg der Revolutionsereignisse eine Stützung des erforderlich machte, inzwischen ist ihre Aufgabe erfüllt. Die damals aufgenommenen W 3 sind sämtlich abgestossen worden. Die Bank ist nuweinem andern Zweck dienstbar f worden. Sie hat von einer Anzahl Industrieges. Vorz.-Akt. mit einfachem, verschiedentlic ―