Banken und andere Geld-Institute. 6285 Verwaltungsrat. Ihm liegt die Gescbäftsführung u. Vermögensverwaltung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt ob, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Organen zugewiesen ist. Verwaltungsrat: Der Verw.-Rat besteht aus: 1. dem Vorsitzenden, 2. elf von der Anstalts- versammlung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt gewählten Personen, 3. elf von dem Reichsrat bestellten Personen, 4. einen von der Reichsregierung berufenen Vertreter der land wirtschaftl. Arbeitnehmer, 5. einer weiteren von der Reichsregierung berufenen Person. Dem Verw.-Rat gehören folg. Personen an: Vors.: Staatsmin. Dr. Lentze, Staatssekretär Dr. Hagedorn; als Vertr. der landwirtschaftl. Arbeitnehmer Georg Schmidt, Köpenick: von dem kKeichsrat berufen: Geh. Finanzrat Semper, Hauptritterschaftsdir. Dr. von Winterfeld, Ministe- rialrat von Schenck, Ministerialrat Mussehl, Berlin; Hofrat Schreyer, Ministerialrat Hähnlein, München; Geh. Regierungsrat Dr. Mehuert, Dresden; Gutsbes. Dr. h. c. Freiherr Schenk von Stauffeuberg, Risstissen i. Württ.; Gutsbes. Wiskott, Gerdshagen i. M.; Präsid. Stübben, Braun- cchweig, u. als Vertreter der landwirtschaftl. Arbeitnehmer Franz Behrens (M. d. R.); ferner II Mitglieder als Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrates: Präsident Dr. Brandes u. Reg.-Präsident Dr. Kutscher, als Vertreter des Reichslandbundes: Rittergutsbes. Graf von Kalckreuth u. Gutsbes. Herm. Hillger-Spiegelberg. als Vertreter der Bauernvereine: Dr. Crone-Münzebrock u. Landesökonomierat Dr. Heim, als Vertreter der Raiffeisengenossen- schaften: Reg. Justizrat Rittergutsbes. Dietrich u. Rechtsanw. Verbandsdir. Dr. Seelmann- Eggebert, als Vertreter des Reichsverbandes der Deutschen Landwirtschaftl. Genossen- schaften Reg.-Rat Gennes u Landesökonomierat Johannsen u. schliesslich als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der landwirtschaftl. Klein- u. Mittel-Betriebe Staatsminister Fehr. Justiz- rat Dietrich u. Graf Kalckreuth sind zugleich stellvertr. Vorsitzende des Verw.-Rates. – Als Gachverständiger auf dem Gebiete des Kreditwesens wurde hinzugewählt Bankier Urbig. Die Anstaltsversammlung besteht aus 110 Mitgliedern; von diesen werden berufen durch 1. den Deutschen Landwirtschaftsrat 20 Mitgl., 2. den Reichs-Landbund 20 Mitgl., Z3. die Vereinigung der Deutschen Bauernvereine 20 Mitgl., 4. den Reichs verband der Deutschen landwirtschaftl. Genossenschaften 20 Mitgl., 5. den Generalverband der Deutschen Raiffeisengenossensch. 20 Mitgl., 6. die Arbeitsgemeinschaft der Organisationen landwirt- schaftl. Klein- u. Mittelbetriebe 10 Mitgl. Die Mitgl. werden jeweils für 5 Geschäftsjahre berufen. Die Anstaltsversammlung haf innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres über die Bilanz sowie die Gewinn- u. Verlustrechnung, die ihr inner- halb dieser Frist vom Vorstand u. Verw.-Rat mit einem den Vermögensstand u. die Geschäfts- ange der D. R.-K.-A. darlegenden Berichte vorzulegen ist, über die Entlastung des Vorstandes u. des Verw.-Rats sowie über die Verwendung des Reingewinns nach Massgabe des Gesetzes hBeschluss zu fassen. Kommissare der Reichsregierung: Reg.-R. Friedrich, Minist.-Rat Quassowski. Kapital: RM. 170 Mill. bei der Konstituierung (überwiesen von der Deutschen Renten- bank). Das Kap. der D. R.-K.-A. wird aus den ihr bei der Erricht. gemäss § 9 des Gesetzes über die Liqu. des Umlaufs an Rentenbankscheinen überwiesenen Mitteln der Deutschen Hentenbank gebildet. Es erhöht sich um die Beträge, die ihr gemäss §9 des vorgenannten Gesetzes seitens der Reichsbank aus den aufkommenden Grundschuldzinsen der Rentenbank jährl. zurück überwiesen werden. Weitere Zuweisungen erfolgen aus dem jährl. Reingew. der Reichsbank. Sobald das Kap. zuzüglich der Rückl., aber ausschl. der Sonderrückl. zur Sicher. der Inhab. von Schuldverschr. den Betrag von RM. 500 Mill. erreicht hat, dürfen weitere Beträge aus dem Reingew. dem Kap. nur auf Grund eines besond. Gesetz. zugeführt werden. Schuldverschreibungen: Die D. R-K.-A. kann mit Genehmigung der Reichsregier. zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewähr. für die Landwirtschaft verzinsl, Schuldverschr. auf den Inhaber bis zum 6fachen — mit Zustimmung des Reichsrats bis zum Sfachen — Betrag ihres Kap. ausgeben. Die Schuldverschr. müssen in voller Höhe gedeckt sein durch staatl., landschaftl., kommunaler oder anderer unter staatl. Aufsicht stehender zodenkreditinstitute Deutschlands u. deutscher Hyp.-Banken oder durch Hyp., die für die vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentl.-rechtl. Sparkassen an inländischen land- 3 forstwirtschaftl. Grundst. bestellt u. an die D. R.-B.-K.-A. verpfändet oder abgetreten sind. müssen mind. den Anforder. des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die 333 = kann auch bestehen in Schuldurkunden von inländischen Körperschaften des 1. Rechts, soweit sie Träger von Meliorationsunternehm. sind oder soweit ihr Geschäfts- 1i auf Gewähr. von Meliorationskrediten gerichtet ist. Die allgem. Vorschriften über .. Schuldverschr. auf den Inhaber werden von der Reichsregierung mit immung des Reichsrats erlassen. – Im Sept. 1925 wurde eine I. Anleihe in New York Abgeschlossen u. aufgelegt: Los 3 93 amortisable landw. Goldpfandbriefanleihe: Doll. 25 Mill. First Lien 7 % Gold Farm 33 inking Fund Bonds, datiert: 15./9. 1925, fällig: 15./9. 1950. Zs.: 15./3. u. 15./9. Schuld- ichdd (mit Zinsscheinen) im Nominalbetrage von Doll. 1000 u. 500, registrierbar nur hin- 1t 3 des Kapitalbetrages. Kapital, Zs. u. Tilg.-F. zahlbar in New York City bei der National a of New York, Treuhänderin, ohne Abzug irgendwelcher früheren, gegenwärtig. oder akles igen Steuern oder Abgaben, die von dem Deurschen Reich oder innerhalb desselben dieser 8 sind oder erchoben werden. Nach Wahl der Inhaber können Kap. u. Zs. 1 auldverschr. auch entweder bei dem City Office der National Bank of New York „ in Pf. Sterl. oder bei Amsterdamsche Bank in Amster dam in holl. Gulden ein-: gezogen werden, u. zwar in jedem dieser Fälle zu dem jeweiligen Käuferkurse der betreffenden