6326 Banken und andere Geld-Institute. Kapital: Gld. 1 000 000 in 5000 Inh.-St.-Akt. über je Gld. 200 mit 25 % Einzahl. Hypothekenpfandbriefe: Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber u. sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Deckung der Hypothekenpfandbr. richtet sich nach den gesetz- lichen Bestimmungen, die den im Deutschen Reich gültigen entsprecheu. Die Gewährung von Hypothekendarlehen darf in der Regel nur zur ersten Stelle erfolgen; sie sollen in der Regel nur als Tilg.-Darlehen gegeben werden. Die Beleihung einschliessl. etwa vorhergehender Forder. u. Rechte darf 60 % der Grundstückswerte nicht übersteigen; zur- zeit ist die Beleihungsquote jedoch auf höchstens 25 % des gegenwärtigen Grundstücks- werts festgesetzt, u. zwar zunächst im Höchstbetrage von Gld. 50 000–100 000 für die einzelnen Hypothekendarlehen. Neben den Sicherheiten in Form von Hypoth. von mind. gleichem Werte u. gleichem Betrage, für die ein Register geführt wird, haftet das gesamte Vermögen der Bank. Die Eintragung der zur Deckung der Pfandbr. dienenden Hypoth. erfolgt gemäss der der Hypothekenbank am 9./12. 1924 erteilten generellen Genehmigung in englischer Währung, u. zwar derart, dass die Bank berechtigt ist, nach ihrer Wahl Zahlung in £ oder in Danziger Gulden nach Massgabe des jeweiligen & Kursus am Zahlungs- tage zu verlangen. Ist das Darlehen in Pfandbr. ausgezahlt, so kann die Rückzahlung nach Wahl des Schuldners auch in ungekündigten u. unverlosten Pfandbr. der gleichen Gattung u. Zinsart wie die bei der Darlehnsaufnahme empfangenen, u. zwar unter Ver- rechnung zum Nennwert, erfolgen. Soweit die Darlehen in Pfandbriefen gewährt werden. ist das Recht ihrer Verwertung der Hypothekenbank vorbehalten. Durch Beschluss des Senats der Freien Stadt Danzig vom 9./12. 1924 sind die Pfandbr. im Gebiet der Freien Stadt Danzig als mündelsicher erklärt worden. 8 % Hypoth.-Pfandbriefe der Danziger Hypoth.-Bank Serien I/III im Gesamtbetrage von Gld. 3 000 000 = £ 120 000; jede Serie von Gld. 1 000 000 = £ 40 000 ist eingeteilt in 1000 Stück über je Gld. 125 = £ 5 (Lit. A Nr. 1–1000), 2500 Stück über je Gld. 250 = £ 10 (Lit. B Nr. 1–2500), 300 Stück über je Gld. 500 = $ 20 (Lit. C Nr. 1–300), 80 Stück über je Gld. 1250 = £ 50 (Lit. D Nr. 1–80). Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. durch Auslos., freihänd Rück. kauf oder Gesamtkündig. spät. bis zum 1./7. 1965; verstärkte Auslos. oder Gesamtkündig. frühestens zum 1./7. 1932 zulässig. – Zahlstellen: Danzig: Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges., Dresdner Bank; Berlin: Dresdner Bank u. deren sämtl. deutschen Niederlass., Darmstädter u. Nationalbank u. deren sämtl. deutschen Niederlass., Bankhaus E. L. Fried- mann & Co.; London: The British Overseas Bank Ltd. Zahlung der Zs. u. des Kapitals der zur Rückzahl. gelangenden Stücke nach Wahl der Inhaber in Danzig u. Berlin in Danziger G. oder in £$ zum gesetzlichen Kurs von G. 25 = 1 $£, ausserdem in Berlin nach Wahl der Inhaber in Reichsmark umgerechnet zu dem an der Berliner Börse vor der Präsentation zuletzt notierten amtlichen Geldkurs des Danziger Guldens bzw. des £ ferner in London in $. Die Pfandbriefe wurden im Okt. 1925 zu 90 % aufgelegt u. am 21./11. 1925 zu 90 % an der Berliner Börse eingeführt. Roggenrentenbriefe der früheren Danziger Roggenrentenbank. Infolge der Fusion der Danziger Rentenbank mit der Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges. sind die von ihr ausgegebenen Roggenrentenbriefe eine Verpflichtung der Danziger Hypothekenbank ge- worden u. haben zugleich die Eigenschaft von Hypothekenpfandbr. erhalten. Die Roggen- rentenbr. lauten auf den Geldwert einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen. Die dagegen validierenden Reallasten sind in Form von Roggenwertrenten eingetragen, sie sind nach einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen in barem Gelde zu verzinsen u. zu tilgen. Die Ablösung erfolgt durch Einlieferung von Roggenrentenbr., die der noch nicht getilgten Roggenmenge entsprechen. Die Jahresleistung der Schuldner beträgt 5 % für Linsen u. 1 % für Verwaltung für die ersten 4 Jahre, von da an je ½ % für Verwalt. u. Tilg. Für die Gewährung von Darlehen ist der Jahresertrag der landwirtschaftl. Erzeugung, den das belastete Grundstück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, zugrunde zu legen. Die Jahresleistung aus den Renten darf des Jahresrohertrages uicht übersteigen. Die Rente ist an I. Stelle einzutragen. Die Bank hat die den Roggenrenten- briefen als Deckung dienenden Reallasten einzeln in ein Register einzutragen. Die vor- schriftsmässige Deckung der Roggenrentenbr. u. deren Eintragung in das Register wird von den Treuhändern überwacht, die vom Senat bestellt sind. Die zur Sicherheit dienenden Reallasten, wie überhaupt im Grundbuch eingetragenen Rechte der Bank, können gemäss nur mit Genehmig. des Senats der Freien Stadt Danzig im Grundbuch gelösch werden. Die Genehmig. der Löschung wird von einer Bescheinig. der Treuhänder ab- hängig gemacht, dass Roggenrentenbr. über eine entsprechende Zahl von Zentnern Roggen aus dem Verkehr gezogen u. vernichtet sind. Im Umlauf waren ult. Juni 1925: 5 % Roggenrentenbriefe Serie A: Ztr. 198 605, 5 % do. Serie C: Ztr. 3170; gegen die Roggenrentenbr. Serie A validieren im Grundbuch getragene Roggenwertrenten von 59 Grundstücken mit ha 4076.82 u. einem „%„. Tlr. 34 977.24, gegen diejenige der Serie C Roggenwertrenten von 1 Grundstück mit ha 432. u. Tlr. 217.65 Reinertrag. Die Roggenrentenbr. gelten im Gebiet der Freien Stadt Danzig als mündelsicher. 5 % Roggenrentenbriefe, Serie A, Ausgabe I u. II über den Geldwert von zusammen 0 3 3g6 g. I u. Ztr. 198 605 Roggen; Stücke: 9100 Ausg. I u. 3500 Ausg. II zu je Ztr. 2, 3861 Ausg. 4200 Ausg. I zu je ztr. 5, 2060 Ausg. u. 4100 ausg. II zu je Ztz. 10, 1800 Auss I zufe Ztr. 25 u. 263 zu je Ztr. 100 Roggen. Zs.: 5 %; 2./1. u. 1./7. – Tilg.: Die Roggenrentenbr: