―― L―= Banken und andere Geld-Institute. 25 Odin Finanzierungs-Akt.-Ges. in Berlin-Wilmersdorf, Halberstädter Strasse 4/5. Gegründet: 25./3., 20./4., 28./6. 1922; eingetr. 1./8. 1922. Gründer s. Jahrg. 1922/23. Zweck: Betrieb von Finanzierungsgeschäften aller Art u. Betrieb aller Geschäfte, welche mit diesem Geschäftsbetriebe mittelbar u. unmittelbar zus. hängen. Kapital: RM 20 000 in 20 Inh.-Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 20 000, übern. von den Gründern zu 100 %. Lt. G.-V. v. 20./6. 1924 umgestellt in voller Höhe auf RM. 20 000 in 20 Akt. zu RM. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1924: Aktiva: Grundbesitz KM. 67 250. – Passiva: A.-K. 20 000, Hyp.-Aufwert. 47 250. Sa. RM. 67 250. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Kassa 10 449, Debit. 327, Saldo 235. Sa. RM. 11 012. – Kredit: Kassa RM. 11 012. Dividenden 1922–1924: 0 %. Direktion: Frau Maria Bruna geb. Kopal. Aufsichtsrat: Vors. Hugo Steier, Gablonz; Baurat Otto Hetzel, B.-Wilmersdorf; Haus- verwalter Franz Hohenhaus, Berlin. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin NW., Unter den Linden 48/49. (Deutsche Central Bodenkredit-Vereinigung.) Diie Gesellschaft ist lt. G:-V.-B. v. 15./2. 1923 durch Interessen-Gemeinschafts-Vertrag mit der Deutschen Grundcredit-Bank in Gotha, der Rheinisch-Westfälischen Boden-Credit- Bank in Köln u. der Braunschweig-Hannoverschen Hypothekenbank in Braunschweig u. Hannover unter dem Namen „Deutsche Central Bodenkredit-Vereinigung' verbunden. Näheres darüber s. Jahrg. 1925 I. Lt. G.-V. v. 8./10. 1925 trat an Stelle der engen Interessen- Gemeinschaft eine losere Verbindung zwischen den beteiligten Banken. Die Verbindung beschränkt sich auf den Austausch von A.-R.-Mitgl., gemeinsame Vertretung der Interessen nach aussen und gemeinsame Geschäfte u. Emissionen in geeigneten Fällen. Der Gewmn- ausgleich ist in Fortfall gekommen. Gegründet: Im Mai 1870. Privileg v. 21./3. 1870. Rev. Statut v. 24./11. 1899, genehmigt mit Erlass v. 27./12. 1899. Statutänd. 10./4. 1905, 27./3. 1907 u. 3./2. 1910, ebenfalls genehmigt. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Besitzern von Liegenschaften u. Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren u. Hypoth.-Forderungen zu erwerben; Darlehen zu gewähren an Preuss. Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations-Ges. u. andere Preuss. Körperschaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Darlehen zu gewähren an Deutsche Klein- bahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn. Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft. der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Darlehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. ypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden u. sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbes. Bergwerke, Gruben u. Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehensvaluta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirtschaftl. Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder u. andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach § 4 des Reichshypoth.-Bank- gesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: RM. 9 005 000 in 60 000 Inh.-St.-Aktien zu RM. 60, in 45 000 Inh.-St.-Aktien zu RM. 120 u. in 5000 Nam.-Vorz.-Aktien zu RM. 1. Urspr. A-K. M. 36 000 000. Erhöht 1905 um M. 3 600 000. Nochmalige Erhöhung 1910 um M. 4 800 000. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 4./10. 1922 um M 21 600 000 in 13 000 St.-Akt. u. 5000 Vorz.-Akt. à M. 1200. Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 15./2. 1923 um M. 30 000 000, unter Umwandl. der bisher. Vorz.-Akt. in St.-Akt., in 20 000 St.-Akt. u. 5000 Vorz.-Akt. à M. 1200, mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, erstere übern. von einem Konsort. zu nicht unter 100 %, u. im Interesse der Ges bestens verwertet. Die Vorz.-Aktien übernahm das gleiche Konsort zu 100 %, bei 25 % Einzahl.; sie sind mit 8 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.-Anspruch u. 12 (24)fach. Stimmrecht ausgestattet' Im Falle