Banken und andere Geld-Institute. 41 Aufsichtsrat: Vors. Ökon.-Rat Welle, Elleringhausen; Landwirt Christian Friedrich Brüne gen. Brocke, Usseln; Domänenp. Karl Heine, Netze; Domänenp. Friedrich, Landau; Gutsbes. Friedr. Zenke, Nieder-Ense; Landwirt Brüne, Wethen; Rittergutsbes. Canisius, Nodenbeck; Landwirt Fritz Emde jun., Mühlhausen; Gutsbes. Hartwig, Thalitter; Land- u. Gastwirt Heinrich Graf, Berndorf; Landwirt Carl Stracke, Immighausen; Gutsbes. Weltecke sen., Lelbach; Landwirt Lahme gen. Stolte, Adorf; Landwirt Otto Pfennig, Lohne. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges. in Danzig. Gegründet: 15./11. 1924; eingetr. 2./1. 1925. Die Bank erhielt unter dem 6./3. 1925 vom Senat der Freien Stadt Danzig die Konzession für das Gebiet der Freien Stadt Danzig, u. zwar unter Ausschluss jeder Konzession für ein anderes Hypotheken- oder Landschafts- institut für die Dauer von 5 Jahren; am 27./4. 1925 übernahm sie fusionsweise die Danziger Roggenrentenbank A.-G. 5 Zweck: Der Gegenstand des Unternehmens ist, auf Grundstücke innerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig hypothekarische Darlehen in Geld oder in Hypothekenpfandbr. der Bank zum Nennwert zu gewähren u. auf Grund der erworbenen Hypotheken Hypo- thekenpfandbr. auszugeben, u. zwar entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften bis zum 20fachen des eingezahlten Aktienkapitals zuzüglich der zur Deckung einer Unter- bilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reser ven; ferner Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypotheken sowie Übernahme, Fortführung u. Abwicklung gleichartiger oder ähnlicher Unternehmungen. Kapital: Danz. G. 1 000 000 in 5000 Inh.-St.-Akt. über je Danz. G. 200 mit 25 % Einzahl. Hypothekenpfandbriefe: Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber u. sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Deckung der Hypothekenpfandbr. richtet sich nach den gesetz- lichen Bestimmungen, die den im Deutschen Reich gültigen entsprecheu. Die Gewährung von Hypothekendarlehen darf in der Regel nur zur ersten Stelle erfolgen; sie sollen in der Regel nur als Tilg.-Darlehen gegeben werden. Die Beleihung einschliessl. etwa vorhergehender Forder. u. Rechte darf 60 % der Grundstückswerte nicht übersteigen; zur- zeit ist die Beleihungsquote jedoch auf höchstens 25 % des gegenwärtigen Grundstücks- werts festgesetzt, u. zwar zunächst im Höchstbetrage von Gld. 50 000– 100 000 für die einzelnen Hypothekendarlehen. Neben den Sicherheiten in Form von Hypoth. von mind. gleichem Werte u. gleichem Betrage, für die ein Register geführt wird, haftet das gesamte Vermögen der Bank. Die Eintragung der zur Deckung der Pfandbr. dienenden Hypoth. erfolgt gemäss der der Hypothekenbank am 9./12. 1924 erteilten generellen Genehmigung in englischer Währung, u. zwar derart, dass die Bank berechtigt ist, nach ihrer Wahl Zahlung in £$ oder in Danziger Gulden nach Massgabe des jeweiligen $ Kursus am Zahlungs- tage zu verlangen. Ist das Darlehen in Pfandbr. ausgezahlt, so kann die Rückzahlung nach Wahl des Schuldners auch in ungekündigten u. unvyerlosten Pfandbr. der gleichen Gattung u. Zinsart wie die bei der Darlehnsaufnahme empfangenen, u. zwar unter Ver- rechnung zum Nennwert, erfolgen. Soweit die Darlehen in Pfandbriefen gewährt werden, ist das Recht ihrer Verwertung der Hypothekenbank vorbehalten. Durch Beschluss des Senats der Freien Stadt Danzig vom 9./12. 1924 sind die Pfandbr. im Gebiet der Freien Stadt Danzig als mündelsicher erklärt worden. 8 % Hypoth.-Pfandbriefe der Danziger Hypoth.-Bank Serien I/VI im Gesamtbetrage von Danz. G. 6 000 000 = £ 240 000; jede Serie von Danz. G. 1 000 000 = £ 40 000 ist eingeteilt in 1000 Stück über je Danz. G. 125 = £ 5 (Lit. A Nr. 1–1000), 2500 Stück über je Danz. G. 250 = £ 10 (Lit. B Nr. 1–2500), 300 Stück über je Danz. G. 500 = $ 20 (Lit. C Nr. 1–300), 80 Stück über je Danz. G. 1250 = £ 50 (Lit. D Nr. 1–80). Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. durch Auslos., freihänd. Rückkauf oder Gesamtkündig. spät. bis zum 1./7. 1965; verstärkte Auslos. oder Gesamtkündig. frühestens zum 1./7. 1932 zulässig. – Zahlstellen: Danzig: Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges., Dresdner Bank; Berlin: Dresdner Bank u. deren sämtl. deutschen Niederlass., Darmstädter u. Nationalbank u. deren sämtl. deutschen Niederlass., Bankhaus E. L. Fried- mann & Co.; London: The British Overseas Bank Ltd. Zahlung der Zs. u. des Kapitals der zur Rückzahl. gelangenden Stücke nach Wahl der Inhaber in Danzig u. Berlin in Danz. G. oder in $ zum gesetzlichen Kurs von Danz. G. 25 = 1 £, ausserdem in Berlin nach Wahl der Inhaber in Reichsmark umgerechnet zu dem an der Berliner Börse vor der Präsentation zuletzt notierten amtlichen Geldkurs des Danziger Guldens bzw. des £ ferner in London in $. Die Pfandbriefe wurden im Okt. 1925 zu 90 % aufgelegt u. am 21./11. 1925 zu 90 % an der Berliner Börse eingeführt. 8 % Hypoth.-Pfandbriefe, Serie VII/VIII (Erweit.-Ausgaben) im Betrage von je Danz. G. 1 000 000 = £ 40 000, rückzahlbar durch jährl. Auslos. zu pari oder durch freihänd. Rückkauf ab 2./1. 1928 bis spät. 1./7. 1965, Verstärk. ab 1./7. 1932 zulässig. Stückelung u. Zahlst. w. Ser. I/VI. Kurs: Zulass. Febr. 1926 bezw. März 1926 an der Berliner Börse beantragt. Roggenrentenbriefe der früheren Danziger Roggenrentenbank. Infolge der Fus ion der Danziger Rentenbank mit der Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges. sind die von ihr ausgegebenen Roggenrentenbriefe eine Verpflichtung der Danziger Hypothekenbank ge- worden u. haben zugleich die Eigenschaft von Hypothekenpfandbr. erhalten. Die Roggen- rentenbr. lauten auf den Geldwert einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen. Die dagegen