46 Banken und andere Geld-Institute. Sächsische Bodencreditanstalt in Dresden, Ringstrasse 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Betrieb der den Hyp.-Banken nach den gesetzl. Bestimmungen gestatteten Geschäfte. Kapital: RM. 1 500 000 in 30 000 Akt. zu RM. 50. Urspr. M. 5 Mill., erhöht 1899 um M. 2 Mill.. Ferner erhöht 1904 um M. 3 Mill. Nochmalige Erhöh. 1911 um M. 2 Mill. Ferner erhöht lt. G-V. v. 11./3. 1922 um M. 3 Mill. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 20./1. 1923 um M. 15 Mill. in 15 000 Aktien à M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank, Dresden) M. 5 Mill. zu 110 %, die im Interesse der Ges. verwertet wurden, u. M. 10 Mill. zu 425 %, dayon die letzteren angeb. den bisher. Aktion. im Verh. 3: 2 vom 16./3. bis 6./4. 1923 zu 500 % plus Bezugsrechtsteuer. Nochmals Erhöh. beschlossen lt. G.-V. v. 3./10. 1923 um M. 60 Mill., it. G.-V.-B. v. 28./6. 1924 nicht durchgeführt. Die Kap.- „ lt. G.-V. v. 7./1. 1925 von M. 30 Mill. auf RM. 1 500 000 (20: 1) in 30 000 Akt. zu RM. 50. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Der Ges. ist durch Dekret des Sächs. Ministe- riums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf Inh. laut. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. u. zwar nach der Satzung bis zum 20fach. Be- trage des eingez. Grundkap., des gesetzl. R.-F. u. des Sonder-R.-F. oder das durch Gesetz bestimmte höhere Mehrfache, weiterhin zur Ausgabe von Komm.-Oblig., deren auszugeb. Betrag unter Hinzurechn. der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als zwei Fünfteile oder den durch Gesetz bestimmten höheren Teil übersteigen darf, auf einen Zeitraum von 99 J. erteilt worden. Die Staats- regier. hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besond. Ver- treter bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur 1. Stelle, u. zwar können mit Genehmig. des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grundstücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleih. ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestand- teil eines zu verpfänd. Landgutes darstellen. Bauländereien u. Baustellen sowie gewerb- liche Anlagen, insbes. Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bau- ländereien u. Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleih. von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränk. wie die Beleih. von Bauländereien u. Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehm. Anweisung. Bei der Abschätzung gewerbl. Anlagen ist nur der von der jeweilig. Benutzungsart unabhäng. dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypoth. Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. die dafür besonders aufgestellten, von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig. Für alle ausgegebenen Pfandbriefe, von denen diejenigen der Serie I, II u. III nach dem Gesetz vom 22./12. 1899 das Privilegium der Mündelsicherheit in Sachsen be- sitzen, sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbr. dieselben gesetz- u. satzungsm. Bestimmungen gelten u. die Gesamtheit des Hypothekenbesitzes sowie das ganze sonst. Vermögen der Ges haftet. Sämtl. Pfandbr. sind zur Beleih. bei der Reichsbank (Klasse I), bei der Sächsischen Bank zu Dresden, bei der Sächsischen Staatsbank zu Dresden, der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Braunschweig. Staatsbank, der Bayerischen Staatsbank, der Bayerischen Notenbank, der Badischen Bank u. der Württemberg. Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versicherungsges. u. Berufs- genossenschaften erworben werden und können bei den Kassen der Stadt, der Staatseisen- bahnverwaltung und anderen Amtsstellen als Kaution dienen. Im Umlauf waren am 31./12. 1925: Vorkriegspfandbriefe M. 205 081 000, Nachkriegspfandbriefe M. 84 915 000, Kommunal.-Obl. M. 2 144 320000; Goldhypotheken-Pfandbriefe 5 % Reihe 1 u. 2: GM. 873 124, 8 % Reihe 3, 4 u. 5: GM. 3 907 000, 10 % Reihe 6 u. 7: GM. 4 959 200. Sämtl. Stücke zu M. 100 bis 500 der Ser. 1–12 sind zur Rückzahlung gekündigt. 3½ % Hypoth.-Pfandbr.: Serie I M. 30 000 000; Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. zu pari seit 1906 in längstens 60 J. Kurs Ende 1914–1925: In Berlin: 85.50*, –, 80, –, 83*, 86, 89, –, –, –, –, 4.95 %. —– In Frankf. a. M.: 85.50*, –, 80, –, 83*, 86, 88, 100, 90, –, –, – (4.50) %. – In Dresden: 85.25*, –, 80, –, 83*, 86.50, 88.25, 94, 110, –, 3.9, 4.90 %. – Auch notiert in Leipzig. 3½ % Hypoth.-Pfandbr.: Serie II M. 45 000 000 von 1897 u. 1898 (soll auf M. 20 000 000 beschränkt bleiben); Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100 Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. zu pari seit 1908 in längstens 60 J. Kurs Ende 1914–1925: In Berlin: 85.50*, –, 80, –, 83*, 86, 89, –, –, –, –, 4.95 %. – In Frankf. a. M: 85.50*, —–, 80, –, 83*%, 86, 88, 100, 90, –, –, – (4.50) %. – In Dresden: 85.25*, –, 80, –, 83*, 86.50, 88.25, 94, 110, –, 3.9, 4.90 %. – Auch notiert in Leipzig.