I. * Banken und andere Geld-Institute. 81 Hypotheken-Pfandbriefe: 4 % v. 1883 einschl. 1917, Ser. 20 einschl. Ser. 46 (verlosbar); 4 % v. 1900 einschl. 1917, Ser. 1 einschl. Ser. 15 (unverlosbar); 3½ % v. 1885 einschl. 1910, Ser. 22 einschl. Ser. 47; 3½ % v. 1897 einschl. 1909, Ser. 1 einschl. Ser. 11. Kurs Ende 1925: In München: 5.80 %, in Augsburg: 6 %. Die Pfandbriefe sind z. T. auch notiert in Frankfurt a. M. Kurs Ende 1925: 5.65 %. Die 3½ % Pfandbriefe sind auch notiert in Berlin u. Leipzig. Kurs Ende 1925: – %. Nähere Ausführungen hierüber siehe Jahrgang 1923/24. Der Aufwertungsbetrag für Hyp.-Pfandbr. ist in der Bilanz am 31./12. 1925 mit RM. 84 267 055 eingesetzt. Kommunalschuldverschreibungen: 4 % von 1918 einschl. 1923, unkündb. bis 1928 bzw. 1933 (verlosbar). Kurs Ende 1925: In München: – %; in Augsburg: – %. Näh. s. Jahrg. 1923/24. Roggenpfandbriefe, 5 %, auf Inhaber lautend, können durch die Bank auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Beleihbar ist aller im Deutschen Reiche belegener Immobiliarbesitz; ausgenommen Bergwerke, Steinbrüche u. Torfstiche. Bei der Wertfestsetzung ist höchstens der angemessen kapitalisierte Jahresreinertrag zu- grunde zu legen, den das Grundstück bei ordnungsgemässer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann; die Beleihung soll nicht höher sein, als dass aus der Hälfte des an- genommenen Reinerträgnisses die Jahreszinsleistung für die der Hypothek entsprechende Roggenpfandbriefschuld bestritten werden kann. In erster Linie werden aus den durch Ausgabe von Roggenpfandbriefen gewonnenen Mitteln landwirtschaftl. Kulturgrundstücke beliehen; solchenfalls soll in der Regel die Jahresleistung aus der entsprechenden Roggen- pfandbriefschuld ein Zehntel des Rohertrages der beweglichen landwirtschaftl. Grundstücke nicht übersteigen. Begeben sind bis jetzt: Lit. S zu 20 Ztr. Roggen, Lit. T zu 10 Ztr. Roggen, Lit. UL zu 5 Ztr. Roggen, Lit. V zu 2 Ztr. Roggen, Lit. W zu 1 Ztr. Roggen. Umlauf ult. Dez. 1925: 107 262 Ztr. Roggen. Zinstermine: 15./1. u. 15./7. Die Roggenpfandbriefe sind seitens des Inhabers unkündbar, seitens der Bank ein Vierteljahr nach vorgäng. Kündig. oder Verlos. in bar rückzahlbar. Die Bank ist jedoch verpflichtet, von dem Rechte der Rückzahl. nicht vor Beginn des fünften Jahres seit der Emission, das Emissionsjahr als erstes gerechnet, Gebrauch zu machen u. weiter die Roggen- pfandbr. innerhalb 55 Jahren, vom ersten zuläss. Rückzahlbarkeitstermine ab gerechnet, auf Grund vierteljähriger Kündigung oder Verlos. bar einzulösen, soweit nicht ein freihändiger Rückkauf erfolgt. Der Gegenwert der verbrieften Roggenmenge u. der hieraus anfallenden Zs. wird in Reichswähr. beglichen. Der Geldbetrag zur Begleich. fälliger Zs.- u. Kapital- Roggenmengen berechuet sich für die am 15./1. fälligen Beträge nach dem Durchschnitts- werte des Roggens zwischen dem 15./10. u. 14./11. u. für die am 15./7. fälligen Beträge nach dem Durchschnittswerte des Roggens zwischen dem 15./3. u. 14./4. Der Durchschnittswert wird bestimmt durch den Mittelbetrag der offiziellen höchsten Notiz bayerischen Roggens für freies Getreide an der Münchener Produktenbörse während dieses Zeitraums. Sollte an der Münchener Produktenbörse während dieses Zeitraums keine Notiz stattfinden, so tritt an deren Stelle die Mannheimer Produktenbörse mit der höchsten Notierung für Inlandsroggen freien Getreides mit gleicher Stichzeit. Die Reichsbank beleiht sie in erster Klasse. Kurs Ende 1923–1925: GM. 4.50, 6, RM. 6.95 für 1 Ztr. Die 5 % Roggenpfandbr. sind an der Münchener Börse im Nov. 1923 eingeführt. Goldhypothekenpfandbriefe, 6 % u. 8 % auf Inh. lautend, können durch die Bank auf Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. — Beleihbar ist aller im Deutschen Reiche belegener Grundbesitz – mit Ausnahme von Bergwerken, Stein- brüchen u. Torfstichen –— u. äusserst bis zur Hälfte des von der Direktion ermittelten Wertes. Bei der Wertsermittlung findet sowohl der sichere Ertrag des Pfandobjekts als der dauernde Grund- u. Gebäudewert Berücksichtigung. Die Wertfeststellung erfolgt nach den Vorschriften der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweis. über Wertsermittlung. Die Pfandbriefe sind eingeteilt in Stücke zu: GM. 50 = 17.921145 g Feingold (diese nur bei den 6 %igen) „ 100 . 22990. 200 = 71.684580 g (1 g Feingold „ 500 179.211450 8 „ = 2.79 GM.) „ 1000 = 358.422900 g „ 2000 = 716.845800 g Im Umlauf sind in 6 % Goldhypoth.-Pfandbr. bis Ende Dez. 1925: GM. 5 799 450, in 8 % Goldhypoth.-Pfandbr. bis Ende Dez. 1925: GM. 37 500 000. Zinstermine 1./4. u. 1./10. Die Goldhypothekenpfandbriefe sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Bank ist berechtigt, dieselben durch Kündigung oder Verlosung vom 1./10. 1926 bzw. 1./4. 1928 bzw. 1./10. 1928 bzw. 1./10. 1929 ab mit mindestens einmonat. Frist einzulösen oder jeder- zeit durch freihänd. Rückkauf aus dem Verkehr zu bringen. In längstens 50 Jahren, vom 1./10. 1926 bzw. 1./4. 1928 bzw. 1./10. 1928 bzw. 1./10. 1929 ab gerechnet, muss in jedem Falle die Einlös. bewirkt sein. Die Goldhypothekenpfandbriefe sowie die Zinsscheine lauten auf den Geldwert einer bestimmten Menge Feingold. Der Preis für Feingold be- stimmt sich nach dem von dem Reichswirtschaftsminister oder der von ihm bestellten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebenen Londoner Goldpreis. Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften. 1926.