202 Bau-, Terrain- und Immobilien-Gesellschaften etc. Wolfer & Goebel Akt.-Ges., Esslingen. 22./11. 1923 mit Wirk. ab 1./1. 1923; eingetr. 21./12. 1923. Gründer s. Jahrg. 1924/25. Zweck: Hoch- u. Tiefbauten u. Betrieb einer Kiesbaggerei. Kapital: RM. 200 000 in 4500 St.-Akt. u. 500 Vorz.-Akt. zu RM. 40. Urspr. M. 5 Mill. in 4500 St.-Akt. u. 500 Vorz.-Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari. Die G.-V. v. 13./12. 1924 beschloss Umstell. von M. 5 Mill. auf RM. 200 000 (25: 1) in 4500 St.-Akt. u. 500 Vorz.-Akt. zu RM. 40. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 St.-Akt. = 1 St., 1 Vorz.-Akt. = 8 St. Bilanz am 31. Dez. 1924: Aktiva: Liegenschaften 123 734, Masch., Werkz. u. Geräte 99 484, Baumaterial.=u. Betriebsstoffe 41 288, Fuhrpark 5760, Büroeinricht. 1, Debit. 216 672, Eff. 666, Kassa u. Postscheckguth. 2819. – Passiva: A.-K. 200 000, R.-F. 20 000, Kredit. 226 223, Zieler u. Aufwertung 42 870, Reingewinn 1332. Sa. RM. 490 426. Dividende 1924: 0 %. Direktion: Bauunternehmer Gottlieb Wolfer, Reg.-Baumeister Adolf Goebel. Aufsichtsrat: Bank-Dir. Gustav Nollstadt, Komm.-Rat Heinr. Otto, Rechtsanw. Reinhold Maier, Bank-Dir. Karl Messner, Stuttgart. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Aktiengesellschaft Hellerhof in Frankfurt a. M. Taunus-Anlage 1. Gegründet: 9./11. bezw. 23./12. 1901; eingetr. 10./1. 1902. Gründer s. Jahrg. 1902/1903. Die Intern. Bauges., A.-G. in Frankf. a. M. hat in die Ges. zum früheren Hellerhof ge- hörige Liegenschaften von 4 ha 83 a 8 qm eingebracht. Hierfür sind ihr 800 Akt. zu M. 1000, M. 34 000 in bar u. 66 Teilschuldverschr. der Ges. zu M. 1000 gewährt worden. Die Stadtgemeinde Frankf. a. M. hat sich verpflichtet, die Strassenkanäle usw. an diesen Strassen auf ihre Kosten u. unter Verzicht auf Erhebung eines Kanalbeitrags nach dem Statut v. 1875 u. 1888 her- Für Übernahme dieser Verpflicht. hat die Stadtgem. Frankf. a. M. 66 Aktien zu M. 1000 erhalten. Zuweck: Beschaffung u. Vermietung billiger Wohnungen, insbes. auf den von der Ges. er- worbenen, zum früheren Hellerhof gehör. Liegenschaften. Die Verwalt. der Häuser führt ab 1./4. 1912 die Wohnungs-Ges. m. b. H. in Frankf. a. M. Kapital: RM. 540 000 in 900 Akt. zu RM. 60. Erhöh. nur mit Zustimm. des Magistrats zulässig. Urspr. M. 900 000 in 900 Akt. zu M. 1000. Die Kap.-Umstell erfolgte lt. G.-V. v. 11./11. 1924 von M. 900 000 im Verh. 10: 6 auf RM. 540 000 durch Abstempel. des bisher. Nennwertes der Aktien von M. 1000 auf RM. 600. Anleihe: RM. 510 000 (M. 3 400 000) in 4 % Teilschuldverschr. von 1902, 3400 Stücke (Nr. 1 bis 3400) zu RM. 150 (M. 1000), auf Namen der Deutschen Vereinsbank zu Frankf. a. M. u. durch Giro übertragbar. Die Stadt Frankf. a. M. haftet für Kapital u. Zs., dagegen hatte die Ges. zum Grundbuch Eintrag bewilligt, dass die ihr zugehör. Grundst. u. Geb. ohne Zustimm. des Magistrats weder veräussert, noch verpfändet, noch sonst belastet werden dürfen. Zs. 1./4. u. 1./10. Am 2./1. 1926 wurden gegen Einreichung des Zinsscheins Nr. 48 per 1./10. 1925 RM. 3 abzügl. Kapitalertragssteuer für jedes Stück über M. 1000 gezahlt. Alle Zinsscheine mit früherem Fälligkeitsdatum sind wertlos. Tilg. ab 1935 durch jährl. Ausl. von 1 % zuzügl. ersp. Zs. spät. im Okt. (zuerst 1934) auf 1./4.; seit 1908 ist jederzeitige Kündig. der ganzen Anleihe oder eines Teiles mit 6 Mon. Frist zulässig. Verj. der Coup.: 5 J. (F.), der Stücke: 10 J. (F.). Zahlstelle: Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1914–1925: 91*, –, 85, –, 89*, 98, 85, –, –, –, – (2), – (5) %. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. Gen.-Vers.: Spät. Sept. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Aus dem bilanzmässigen Reingewinn erhält nach Dotierung des gesetzl. R.-F. (5 %) die Stadtgemeinde Frankf. bis Ende 1933 zunächst einen Betrag zur Ansammlung eines städt. Aktienerwerbungs-F. Vom verbleib. Betrage bis 4½ % Div. auf das eingez. A.-K., Rest in den erwähnten städt. Aktienerwerbungs-F. Der A.-R. erhält keine Tant. Die Stadt Frankf. ist verpflichtet, alljährl. die gesamten Mittel des Aktienerwerbungs-F. einschl. der auf die so erworbenen Aktien entfallenden Div. zum Ankauf von Aktien zu verwenden. Ist die Stadt auf diese Weise in den Besitz von 350 Aktien (abgesehen von den 100 bei der Errichtung der Ges. von ihr übernommenen Aktien) gelangt, so ist sie verpflichtet, zum weiteren Ankauf von Aktien alljährl. einen Mindestbetrag zu verwenden. Die Stadt Frankf. hat das Recht, alljährl. am 1./4. sämtl. Aktien zu erwerben, nachdem sie 6 Monate vorher der Ges. von ihrer Absicht Mitteil. gemacht hat. Jeder Aktionär ist verpflichtet, seine durch Ausl. bestimmte Aktie u. im Falle der Kündig. der Stadt seine Aktien der Stadt Frankf. a. M. verkäuflich zu überlassen, u. zwar nach dem 1./4. 1914 zu 120 % u. 4½ % Stück-Zs. Falls in einem Jahre die Garantie der Stadt in Anspruch genommen ist, muss später vor Zahl. einer Div. der ver- auslagte Betrag nebst 4 % Zs. zurückgezahlt werden. Zur Sicherstellung ihrer Rechte ist die Stadt berechtigt, eine Sicherheitshypothek von M. 3 Mill. auf den Grundbesitz der Ges. zu verlangen.