690 Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. Gleichstrom-Schaltanlagen. 2. Gaswerk Gera. Der Grundbes. umfasst 76 a 80 qm. Das Werk ist für eine Tagesleist. von 3500 cbm ausgebaut u. hatte 1922/23–1923/24 eine nutzbare Gasabgabe von 436 500, 346 000 cbm, 1924/25 zurückgegangen. 3. Gaswerk Langewiesen. Dieses Werk ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Erweiter. auf eine Tagesleist. von 6000 cbm ausgebaut worden. Die Gasabgabe betrug 1922/23–1924/25: 937 000, 953 000, rd. 850 000 cbm. Der Grundbes. umfasst 40 a 38 qm. Über die Konzess. der Ges. ist folg. zu bemerken: In Apolda hat die Ges. die Genehmig. erhalten, das Gaswerk sowie das elektr. Kraftwerk bis zum 31./12. 1952 zu betreiben. Bis zum 31./12. 1927 steht der Ges. das alleinige Recht zu, Elektrizität u. Gas innerhalb des gegenwärtigen u. künftigen Stadtgebietes abzugeben. Vom 1./1. 1928 an ist die Stadt jederzeit berechtigt, Leit. zwecks Abgabe von Gas oder elektr. Arbeit selbst zu verlegen oder durch Dritte verlegen oder ein Gas- oder Elektrizitätswerk durch Dritte er- richten zu lassen. Die Stadt selbst hat für die ganze Vertragsdauer auf die Erricht. eig. Er- zeugungsanlagen für Gas u. elektr. Arbeit verzichtet u. gibt der Ges. vor Erteil. der Er- laubnis zur Erricht. solcher Anlagen an Dritte unter sonst gleichen Beding. den Vorzug. Der Ges. ist auch Strom- u. Gaslieferung ausserhalb des Stadtgebietes gestattet. Beide Werke bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das Recht der Erwerb. steht der Stadt erst- malig am 1./1. 1928 nach vorausgegangener einjähriger schriftl. Kündig., von diesem Zeit- punkt an von fünf zu füuf Jahren bei ebenfalls einjähriger schriftl. Kündig. zu. Nach Ablauf des Vertrages, also im Jahre 1952, gehen alle in die Erde eingebauten, sowie alle über der Erde vorhandenen Leitungsgegenstände unentgeltlich in das Eigentum der Stadt- gemeinde über. Diese ist jedoch auch berechtigt, die Herstell. des früheren Zustandes unter Beseitig. aller Leitungsgegenstände zu fordern. Grundstücke u. Gebäude dagegen, die der Unternehmerin gehören, bleiben im Eigentum der Ges. Die Stadtgemeinde erhält eine jährliche Abgabe von 7 v. H. von den Roheinnahmen aus dem Verkauf von Gas und elektr. Arbeit, sowie aus den Zähler- u. Gasmessermieten. Die Abgabe erhöht sich, sofern die Div. der Ges. mehr als 10 % betragen sollte. Die Ges. hat fernéer mit den Gemeinden Gera S.-G. u. Arlesberg am 7./6. 1906, Elgersburg am 7./7. 1906 u. Geschwenda am 4./2. 1910 gleichlautende Verträge wegen Bau u. Betrieb einer gemeinsamen Gasanstalt abgeschlossen. Auf Grund neuer Verhandlungen sind im Mai 1924 mit obigen Gemeinden neue gleichlaut. Verträge abgeschlossen für die Lieferung von Gas u. elektr. Energie. Die Konzess. ist für die Abgabe von Gas u. Elektrizität für die Vertragsdauer eine ausschliessliche. Für die Verteil. der elektr. Energie werden in genannten Gemeinden die Ortsnetze ausgebaut. Zu den Baukosten leisten die Gemeinden einen Baukostenzuschuss von 30 % der tatsächlich aufgewendeten Bausumme. Die Gemeinden erhalten eine jährliche Abgabe von 1,5 % der Einnahmen aus dem Gasverbrauch, 2 % der Einnahmen aus dem Elektrizitätsverbrauch. Die neuen Konzess.-Verträge können erstmalig zum 31./12. 1953 mit einjähriger Kündigungs- frist gekündigt werden. Die Kündig. kann nur von allen Gemeinden gemeinsam erfolgen. Erfolgt die Kündig. nicht, so laufen die Verträge mit einjähriger Kündigungsfrist je fünf Jahre weiter. Im Falle der Vertragskündig. ist der Kaufpreis der Anlagen aus dem Mittel zwischen Nutzwert und Sachwert zu berechnen. Der Nutzwert ergibt sich aus dem mit 5 % kapitalisierten durchschnittlichen Bruttogewinn der letzten fünf Betriebsjahre. Der Sachwert ist durch einen von beiden Vertragsteilen zu ernennenden Sachverständigen unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Zeitwertes und der Abnutzung fest- zusetzen, wobei die Anlagen als betriebsfähiges Ganzes zu bewerten sind. Ferner betreibt die Ges. das Gaswerk Langewiesen, das die Stadtgemeinden Langewiesen u. Gehren, sowie den Ortsteil Grenzhammer der Gemeinde Unterpörlitz mit Gas versorgt. Die Verträge mit den Stadtgemeinden Langewiesen u. Gehren vom 27.10. 1904 erteilen der Unternehmerin die ausschliessliche Erlaubnis zur Abgabe von Gas u. Elektrizität auf die Dauer von 25 Jahren. Von da an war die Stadtgemeinde Langewiesen mit einjähriger Frist zur Vertragskündig. be- rechtigt. Am 29./2. 1924 ist mit den zu einem Zweckverband vereinigten Gemeinden Lange- wiesen u. Gehren ein neuer Konzess.-Vertrag abgeschlossen für die Lieferung von Gas und elektr. Energie. Die Konzess. ist für die Abgabe von Gas u. Elektrizität für die Vertrags- dauer eine ausschliessliche. Für die Verteil. der elektr. Energie werden im- Gebiete des Zweckverbandes Langewiesen-Gehren die Ortsnetze ausgebaut. Der Zweckverband leistet einen Baukostenzuschuss in Höhe von 60 % der tatsächlichen Baukosten. Der Zweck- verband erhält eine jährliche Abgabe von 3 % der erzielten Einnahmen aus dem Gas- u. Stromverkauf, sowie der Einnahmen aus Gasmesser- u. Elektrizitätszählermiete. Der neue Vertrag kann nur seitens des Zweckverbandes zum 31./12. 1945 mit einjähriger Kündigungs- frist erstmalig gekündigt werden. Erfolgt eine Kündig. nicht, so läuft der Vertrag mit gleicher einjähriger Kündigungsfrist fünf Jahre weiter. Macht der Zweckverband von dem Kündigungsrecht am 1./1. 1945 oder 1./1. 1950 Gebrauch, so hat er die gesamten aus Mitteln der A.-G. gebauten Einricht. u. Leitungsanlagen im Gebiete des Zweckverbandes zu über- nehmen. Der Kaufpreis der gesamten Anlagen wird in gleicher Weise berechnet wie oben angegeben in den Verträgen mit den Gemeinden Geraberg (Gera u. Arlesberg), Geschwenda u. Elgersburg. Ist der Vertrag seitens des Zweckverbandes zum 31./12. 1945 oder 1950 nicht gekündigt worden, so kann er am 1./1. 1955 zum 31./12. 1955 schriftlich beiderseitig ohne irgendwelche Varpflichtungen der Vertragsparteien gekündigt werden. Zwecks Strom lieferung an die Gemeinden Geraberg, Elgersburg, Geschwenda u. an den Zweckverband Langewiesen-Gehren ist mit der Kraftwerk Thüringen A.-G. ein Stromlieferungsvertrag ab- geschlossen. Mit der Gemeinde Unterpörlitz ist am 5./12. 1906 ein Vertrag abgeschlossen