28 Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. —1 triebsjahres, das Elektrizitätswerk für eigene Rechnung zu übernehmen. Will sie von diesem Rechte Gebrauch machen, so muss sie dies der Ges. ein Jahr vorher anzeigen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle nach Wahl der Ges. entweder nach dem Ertrage ermittelt oder nach demjenigen Werte festgestellt, welcher sich aus den Büchern der Gesellschaft ergibt. Im ersteren Falle soll als Kaufpreis gelten der mit 25 kapitalisierte durchschnitt- liche bilanzmässige Reingewinn der letzten drei Betriebsjahre vor der Übernahme. Im letzteren Falle wird der Kaufpreis um 10 % höher gestellt, als der Wert beträgt, welcher aus den Büchern derart ermittelt wird, dass von den Gesamtanschaffungskosten des Werkes die vorgenommenen ordnungsmässigen Abschreibungen in Abzug kommen. Der nach obigem ermittelte Kaufswert soll jedoch, falls die Erwerbung mit Ablauf des 10. Be- triebsjahres erfolgt, 120 % des ursprünglichen Anlagewertes nicht übersteigen, und wird letztere Zahl in den folgenden 10 Jahren, also bis zum 20. Betriebsjahre, jährlich um 3 %, in den weiteren 10 Jahren (vom 20. bis 30.) jährlich um 3½ % und in den letzten 10 Betriebsjahren (vom 30. bis 40.) und event, in den weiter folgenden jährlich um 4 %. jedoch nicht unter 0, vermindert. Für die Übernahme der Erweiterungen des Werkes gelten dieselben Bestimmungen bezw. dieselben Maximalbeträge, bezogen auf das jeweilige Anlagekapital, wobei die jeweilige Dauer von der Inbetriebsetzung der Erweiterung an zu rechnen ist. Ebenso gelten dieselben Bestimmungen für die Übernahme der zur Strom- versorgung von Nachbargemeinden angelegten Teile des Leitungsnetzes nebst Zubehör. Will die Stadt von dem fünfzehnten Betriebsjahre an oder später auf die Stromlieferung verzichten, so muss sie zwei Jahre vorher kündigen. In diesem Falle hört jede Berechtigung u. Verpflichtung der Ges. zur Stromlieferung innerhalb der Stadt auf. Verträge mit anderen Gemeinden etc.: Die Verträge sind in den Jahren 1903–1908 geschlossen u. laufen von 25 bis zu 50 Jahren. Für die Gemeinden ist gegen die Ein- räumung des ausschliessl. Rechts der Strassenbenutzung zwecks Stromlieferung eine jede nach der Art des Strombezuges von 1–8 % schwankende Abgabe von den Bruttoeinnahmen ausbedungen. Die Ges. liefert den Gemeinden und Privaten elektr. Strom für Licht- und Kraftzwecke zu vereinbarten Preisen. 24 Gemeinden sind verpflichtet, das gesamte Kabel- netz mit Zubehör nach Ablauf des Vertrages zum jeweiligen Taxwert zu übernehmen, falls sie ein eigenes Elektrizitätswerk errichten oder den Strom von Dritten beziehen wollen. Im übrigen besitzen die Gemeinden das Recht zur käuflichen Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes zum Taxwert nach Ablauf des Vertrages oder schon vorher nach einer für dig einzelnen Fälle besonders geregelten Frist, zumeist nach 10 oder 15 Jahren, doch bleibt bei Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes die Verpflichtung zur Strom- abnahme bis zum Ablauf des Vertrages bestehen. Ferner bestehen Stromlieferungsverträge mit dem Hafen Ruhrort, mit der Eisenbahndirektion Essen, sowie mit der Industrie- Terrain-Ges. Reisholz bei Düsseldorf a. Rh. Die Ges. versorgt eine grosse Anzahl von Zechen u. sonst. Werken der Grossindustrie auf Grund von festen Verträgen. Weiter besteht ein Vertrag mit dem Steinkohlenbergwerk Rheinpreussen, kraft dessen das Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk aus den Lieferungen an die Städte Uerdingen, Krefeld u. Krefeld Hafen, an die Gemeinden Friemersheim u. Hochemmerich u. an eine Anzahl Bahnhöfe die Nutz- niessung hat u. die Übertragung dieser Verträge auf sich jederzeit verlangen kann. Zum Zwecke der Kabelführung in industrielle Werke sind ferner mit einer Reihe von Gemeinden Durchgangsverträge geschlossen, welche der Ges. gestatten, ihre Kabel durch das Gebiet der Gemeinde zu führen, u. zwar zwecks Stromversorgung von Interessenten ausserhalb der Gemeinde mit der Berechtig., innerh. der Gemeinde Strom an Grosskonsumenten abzugeben. Im Jahre 1909 wurde ein Vertrag zwischen dem Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk u. dem Landkreis Solingen genehmigt, nach welchem der Landkreis dem Werke den Bau von normal- spurigen Strassenbahnen ähnlichen elektr. Kleinbahnen im unteren Kreise Solingen übertrug. der Bau der Bahnen erfolgt auf Kosten des Kreises. Gleichzeitig wurde ein Pachtvertrag mit dem genannten Werke abgeschlossen; nach diesem Vertrage verpachtet der Landkreis Solingen dem Werke von dem Augenblick der Inbetriebnahme also ab 1911 der vorerwähnten Bahnen deren ausschliessl. Betrieb auf die Dauer von 60 Jahren. Mit dem Landkreise Solingen ist 1911 ferner ein Vertrag getätigt, nach welchem das Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk die bisher von der Solinger Kleinbahn A.-G. betriebenen Strassenbahn- linien in Pacht nahm. 1924/25 auch Abschluss eines langjähr. Stromlief.-Vertrages mit der Coblenzer Strassenbahn A.-G. Kapital: RM. 140 000 000 in 339 000 Inh.-Akt. à RM. 400 u. 220 000 Nam.-Akt. à RM. 20. Urspr. M. 2 500 000, erhöht 1900 um M. 1 250 000, 1901 um M. 250 000, 1903 um M. 6 000 000. 1906 Erhöh. um M. 20 000 000. 1910 weitere Erhöh. um M. 8 000 000, 1913 Erhéh. um M. 12 000 000. 1918 Erhöh. um M. 10 000 000. Nochmalige Kap.-Erhöh. um M. 48 000 000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 27./11. 1920 um M. 42 000 000. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 26./4. 1922 um M. 400 000 000 in 245 000 Nam.-Akt., welche der Einziehung unterliegen, u. 155 000 Inh.-Akt. à M. 1000. Von den Inh.-Akt. sind 95 000 Stück gezeichnet von der Darmstädter und Nationalbank zu Berlin mit der Verpflicht., dieselben a) den Inh, der Aktien der Braunkohlen- u. Briketwerke Roddergrube A.-G. zum Umtausch in der Weise anzubieten, dass gegen M. 1000 Roddergrube-Aktien M. 2000 neue Inh.-Akt. zum Umtausch kommen, b) den Gewerken der Gew. der Steinkohlen- bergwerke Viktoria Mathias, Essen, Graf Beust, Essen, u. Friedrich Ernestine, Stoppenberg bei Essen, zum Umtausch gegen die Kuxe dieser Gew. in der Weise anzubieten, dass auf