1898 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Teilungsmasse: Die Berechnung des Aufwertungsbetrages des Hypothekenbestandes Gtt. Gesetz v. 16./7. 1925) ergibt einen Gesamthöchstbetrag von GM. 42 974 344. Dem steht ein Umlauf an Vorkriegspfandbr. Serie I–XXIV mit GM. 202 486 900 u. an Pfandbr. Serie XXV, mit GM. 497 200 gegenüber. Der Hypothekenbestand am 31./12. 1924 stellte einen Betrag von GM. 106 487 130 mit einem Aufwertungsbetrag von GM. 12 778 455 dar, davon gehen ab Rückzahl. in der Zeit v. 2./1.–15./7. 1925 von GM. 338 472 mit einem Aufwert.- betrage von GM. 40 616. Der Bestand an Kommunaldarlehen belief sich Ende 1925 auf GM. 12 061 035. Der Aufwertungsbestand an Goldmarkdarlehen beläuft sich Ende 1925 nach Abzug der Verwalt.-Kosten auf RM. 1 621 734. Es treten hinzu Bankguth. mit RM. 260 018, sodass sich ein Bestand in Goldmarkdarlehen von RM. 1 881 753 ergibt. An Kommunal- Obl. sind im Umlauf Vorkriegs- Obl. Serie I–III = GM. 18 664 700, Nachkriegs- Obl. Serie IV = GM. 2 549 981, Nachkriegs-Obl. Serie V unkündbar 1932 = GM. 2766. Kurs der Aktien Ende 1913–1925: 147, 151.50*, –, 122, 146, 128*, 126, 140, 151, 750, 6.75, 7, 87 %. Notiert in Berlin. Dividenden 1913–1925: 8, 7, 7, 7, 7½, 7½, 7½, 7½, 7½, 7½, 0, 8, 9 % Ö.V. . .). Treuhänder: Wirkl. Geh. Rat Dr. von Koerner, Exz.; Stellv. Reg.-Dir. a. D. Hoppe. Direktion: Justizrat Dr. G. Hirte, Rechtsanw. Dr. W. Lippelt; Stellv. Paul Schleusner, Karl Seifert, Carl Witt. Aufsichtsrat: Vors. Carl Fürstenberg; Stellv. Prof. Dr. Ludw. Darmstaedter, Berlin; Bankier Dr. Heinr. Arnhold, Dresden; Max Boeszoermeny, Berlin; Geh. Komm.-Rat General- konsul Wilh. Federer, Stuttgart; Bankier Eugen Fabisch, Breslau; Bankier Georg Helfft, Berlin; Komm-Rat Gust. Klopfer, Augsburg; Bank-Dir. Carl Peters. Görlitz: Bankier Max Salinger, Bank-Dir. Curt Sobernheim, Komm.-Rat Alfr. Zielenziger, Wirkl. Geh. Oberfinanzrat Paul Krech, Komm.-Rat Dr. Th. Frank, Justizrat Marba, Berlin; Komm.-Rat Dr. Richard Kohn, Nürnberg. Zahlstellen: Für Div. u. Pfandbriefe, sowie deren Zinsen: Ges.-Kasse; Berlin: Dis- conto-Ges., Berliner Handels-Ges., Darmstädter u. Nationalbank, Commerz- u. Privat- Bank. — Nur für Pfandbriefe u. deren Zs.: meist alle Verkaufsstellen der Pfandbr. Deutsche Rentenbank, Berlin SW. 68, Oranienstr. 106. Gegründet: Im Rahmen des Reichsgesetzes vom 13./10. 1923 wurde die Rentenbank verordnung vom 15./10. 1923 erlassen, hierzugehörig zwei Durchführ ungsbestimmungen vom 14./11. u. 17./12. 1923. Nachdem die von den Gründern aufgestellten Satzungen durch die Reichsregierung genehmigt waren, trat die Deutsche Rentenbank am 1./11. 1923 in Wirksam- keit. In ihrer gesamten Organisation ist die Bank vollständig unabhängig u. selbständig, nur die Satzungen u. die Wahl des Präsidenten unterliegen der Genehmig. der Regierung. Der Deutschen Rentenbank wurde durch Gesetz die Eigenschaft einer juristischen Person des Privatrechtes verliehen. Den handelsgesetzlichen Vorschriften über Handelsregister-Ein- tragung unterliegt die Bank nicht, ebenso ist die Bank befreit von allen Einkommen- u. Vermögensteuern des Reiches, der Länder u. Gemeinden. Zweck: Bis zum Inkrafttreten des Rentenbankschein-Liquidier.-Ges. vom 22./8. 1924 stellte die Deutsche Rentenbank auf Grund der für sie begründeten Grundschulden u. der ihr zu übergebenden Schuldverschreib. Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe waren mit 5 % verzinslich u. konnten nach Ablauf von 5 Jahren von der Deutschen Rentenbank zur Rück- zahl. zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Die Rentenbriefe dienten als Deck. für die auszugebenden Rentenbankscheine. (Näheres über Liquidier.-Ges. u. früh. Zweck s. Jahrg. 1925 II.) Das Rentenbankschein-Liquidier.-Ges. sieht im Sinne des Sachverständigen-Gutachtens das allmähliche Verschwinden des Umlaufs der Rentenbank- scheine innerhalb von längstens 10 Jahren nach Inkrafttreten des Liquidierungsgesetzes vor. Eine weitere Ausgabe von Rentenbankscheinen über den Betrag der beim Inkrafttreten des Gesetzes von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine wird sinngemäss untersagt. (Die neue Reichsbank soll in Zukunft auf die Dauer von 50 Jahren das ausschl. Recht haben, Banknoten in Deutschland auszugeben.) Es sind im gahzen die als Reichskredite aus- gegebenen Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine an die Reichsbank zur Vernichtung abzuliefern. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechen- den Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Ver- kehr zu ziehen u. zu vernichten. Von den gemäss § 16 der Rentenbank-Verordnung gegebenen Wirtschaftskrediten entfielen rund 870 Mill. allein auf die Landwirtschaft; diese müssen nach dem Liquidierungs- gesetz innerhalb dreier Jahre abgewickelt sein. Die Abwicklung der auf Grund des Darlehns der Deutschen Rentenbank an die Reichsbank von dieser gegeb. Kredite kann in der Weise erfolgen, dass die Reichsbank einen entsprechenden Betrag an auf Rentenmark lautende Wechsel der Deutsch. Rentenbk. zur Abwicklung übergibt. Mit Tilg. der Agrarkredite werden