Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1901 berg, Spiegelberg; Landwirt Hepp, Berlin; Rittergutsbes. v. Grolman-Zornogoschütz; Landrat a. D. Frhr. v. Wilmowski, Marienthal; Landwirt Bachmann, Westheim; Frhr. von Kerkerinck zur Borg, Haus Borg (Westf.); Staatsrat Weisshaupt, Pfullendorf (Baden); Prof. Dr. Schlittenbauer, München; Hofbesitzer Stamerjohann, Eichenhof b. Horst; Dr. Crone- Münzebrock, Berlin; Dr. Kayser, Berlin; Landesökonomierat Johannssen, Hannover; Landes- ökonomierat Hohenegg, München; Reg- -Rat Gennes, Berlin; Rittergutsbes. Frhr. von Losé- Burg, Bergerhausen; Landrat a. D. von Köller, Hoff b. Revahl; Landesökonomierat Dr. Rabe, Halle a. S.; Geh. Justizrat Dietrich, Metzelthin (Kr. Templin); Rechtsanw. Dr. Seel- mann-Eggebert, Berlin; Frhr. v. Braun, Berlin; Geh. Justizrat Klingenbiel, Marburg; Geneéral- landwirtschafts-Dir. von Seydlitz- Habendorf. Verw.-Rat: Frhr. von Pfetten, Reg.-Präs. Dr. Kutscher, Präs. Dr. Brandes, Geh. Justiz- rat Dr. Dietrich, Verbands-Dir. Dr. Seelmann-Eggebert, Graf Kalckreuth, Gutsbes. Hillger. Spiegelberg, Dr. Crone- Münzebrock, Dr. Kayser, Reg.-Rat Gennes, Ükonomierat Johannssen Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank). Berlin W8, Wilhelmstr. 67. Gegründet: Lt. Gesetz v. 18./7. 1925 erfolgte die Errichtung der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt. Die Notwendigkeit der Gründung des Instituts resultierte in erster Linie aus dem Kreditbedarf der Landwirtschaft, der sich nicht zuletzt durch die auf Grund des Daves-Abkommens im Gesetz über die Liquid. des Umlaufes an Rentenbankscheinen fest- gelegte Vorschrift, dass die gemäss § 16 der Rentenbankverordnung gewährten Kredite bis zum 1./12. 1927 abgewickelt sein müssen, ergibt, u. der von den vorhandenen Instituten allein nicht hätte befriedigt werden können, da die Abdeckung einer Rentenmark-Schuld von rd. M. 800 Mill. in knapp 3 Jahren seitens der Landwirtschaft unmöglich gewesen wäre. Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts u. steht unter Aufsicht des Reiches, welches hierzu 2 Kommissare bestellt. Diese haben, mit den Vollmachten ausgestattet, über die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu wachen. Ernannt werden diese beiden Kommissare von dem Reichsminister für Ernährung u. Landwirtschaft bzw. vom Reichminister der Finanzen. Zweck: Beschaffung u. Gewährung von Krediten für Zwecke der deutschen Landwirt- schaft in allen ihren Zweigen unter Einschluss der Förderung der Bodenkultur u. land- wirtschaftlichen Siedlung; Devisen im Einvernehmen mit der Reichsbank zu kaufen u. zu verkaufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; verfügbare Kassen- bestände durch kurzfristige Anlage bei sicheren Bankfirmen nutzbar zu machen. Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt kann Darlehen gewähren an die Länder u. an die von der Reichsregierung oder von den Landesregierungen bezeichneten Organisationen, für Zwecke der Förderung der Bodenkultur u. landwirtschaftl. Siedlung. – Bei Gewährung von Darlehen zwecks Versorg. der Landwirtschaft mit Personalkredit sind unter der Voraus- setzung der Stellung der erforderl. Kreditunterlagen zu berücksichtigen: 1. folgende Kredit- institute: a) Preuss. Zentralgenossenschaftskasse, b) Centrallandschaftsbank für die Preuss. Staaten, c) Deutsche Landesbankenzentrale A.-G., d) die Staatsbanken der Länder, e) die Privatnotenbanken der Länder Bayern, Sachsen, Württemberg u. Baden, f) Deutsche Giro- zentrale, g) ein Kreditinstitut der landwirtschaftl. Arbeitnehmer, das vorwiegend den land- wirtschaftl. Kreditverkehr pflegt, u. die Zentrale der Getreidekreditbanken A.-G., h) folgende Anstalten: Bank für Landwirfschaft A.-G., Berlin, Landmannbank A.-G., Berlin, die Aktien- banken des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, Deutsche Bauernbank A.-G., Berlin, ein Zentralbankinstitut der im Reichsverbande landwirtschaftl. Kleinbetriebe, im Deutschen Bauernbund u. im Bayer. Bauernbunde zus. geschlossenen land- wirtschaftl. Klein- u. Mittelbetriebe, mit der Massgabe, dass die Gesamtquote dieser Gruppen nicht mehr als 10 % der Gesamtpersonalkredite betragen darf; die 5 Gruppen sind dabei in möglichst gleicher Höhe zu berücksichtigen; 2. solche vorwiegend den landwirtschaftlichen Kreditverkehr pflegende Anstalten zentralen Charakters, die von dem Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen bestimmt werden. – Die Personalkredite. werden gegen die in der Satzung bestimmten Sicherheiten gewährt. – Im Interesse der deutschen Landwirtschaft wurde 1925 ein Abkommen mit der Deutschen Golddiskontbank abgeschlossen, um zunächst bis zu etwa RM. 250 Mill. zu 7 % zwecks kurzfristigen Realkredits zu erhalten. Dieser Kredit wird zu 7 % zuzüglich ½ % Verwaltungskostenbeitrag, also netto 7½ %, bei 98½–98 % Auszahlung weitergegeben. Kapital: RM. 195 Mill. Urspr. RM. 170 Mill. bei der Konstituierung (überwiesen von der Deutschen Rentenbank). 1925 Erhöhung um RM. 25 Mill., die der Anstalt von der Reichsbank aus Grundschuldzinsen zur Verfügung gestellt wurden. Das Kap. der D. R.-K.-A. wird aus den ihr bei der Erricht. gemäss § 9 des Gesetzes über die Liqu. des Umlaufs an Rentenbankscheinen überwiesenen Mitteln der Deutschen Rentenbank gebildet. Es erhöht sich um die Beträge, die ihr gemäss § 9 des vorgenannten Gesetzes seitens der Reichsbank aus den aufkommenden Grundschuldzinsen der Rentenbank jährl. zurück überwiesen werden. Weitere Zuweisungen erfolgen aus dem jährl. Reingew. der Reichsbank. Sobald das Kap. zuzüglich der Rückl., aber ausschl. der Sonderrückl. zur Sicher. der Inhab. von Schuldverschr.