1902 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. den Betrag von RM. 500 Mill. erreicht hat, dürfen weitere Beträge aus dem Reingew. dem Kap. nur auf Grund eines besond. Gesetz. zugeführt werden. Schuldverschreibungen: Die D. R.-K.-A. kann mit Genehmigung der Reichsregier. zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewähr. für die Landwirtschaft verzinsl. Schuldverschr. auf den Inhaber bis zum 6fachen –— mit Zustimmung des Reichsrats bis zum Sfachen –— Betrag ihres Kap. ausgeben. Die Schuldverschr. müssen in voller Höhe gedeckt sein durch Pfandbr. staatl., landschaftl., kommunaler oder anderer unter staatl. Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands u. deutscher Hyp.-Banken oder durch Hyp., die für die vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentl.-rechtl. Sparkassen an inländischen land- u. forstwirtschaftl. Grundst. bestellt u. an die D. R.-B.-K.-A. verpfändet oder abgetreten sind. Die Hyp. müssen mind. den Anforder. des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die Deckung kann auch bestehen in Schuldurkunden von inländischen Körperschaften des öffentl. Rechts, soweit sie Träger von Meliorationsunternehm. sind oder soweit ihr Geschäfts- betrieb auf Gewähr. von Meliorationskrediten gerichtet ist. Die allgem. Vorschriften über die auszustellenden Schuldverschr. auf den Inhaber werden von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats erlassen. – Im Sept. 1925 wurde eine I. Anleihe in New York abgeschlossen u. aufgelegt: 7 % amortisable landw. Goldpfandbriefanleihe: Doll. 25 Mill. First Lien 7 % Gold Farm Loan Sinking Fund Bonds, datiert: 15./9. 1925, fällig: 15./9. 1950. Zs.: 15./3. u. 15./9. Schuld- verschr. (mit Zinsscheinen) im N ominalbetrage von Doll. 1000 u. 500, registrierbar nur hin- sichtl. des Kapitalbetrages. Kapital, Zs. u. Tilg.-F. zahlbar in New York City bei der National City Bank of New YVork, Treuhänderin, ohne Abzug irgendwelcher früheren, gegenwärtig. oder zukünftigen Steuern oder Abgaben, die von dem Deurschen Reich oder innerhalb desselben erhoben worden sind oder erhoben werden. Nach Wahl der Inhaber können Kap. u. Zs. dieser Schuldverschr. auch entweder bei dem City Office der National Bank of New York in London in Pf. Sterl. oder bei Amsterdamsche Bank in Amsterdam in holl. Gulden ein- gezogen werden, u. zwar in jedem dieser Fälle zu dem jeweiligen Käuferkurse der betreffenden Bank für Vista New York, Reichsbank, Berlin, Deutsche aufsichtsführende Treuhänderin. Vom 15./3. 1926 ab wird ein Tilg.-F. halbjährlich in Wirksamkeit treten, um die Schuldverschr. zu einem Kurse, der pari u. auflaufende Zs. nicht übersteigt, aufzukaufen oder, wenn die Schuldverschr. zu diesem Kurse oder darunter nicht erhältlich sind, durch Tilgung der Schuldverschr. durch halbjährl. Ziehungen zu 100 %. Dieser Tilg.-F. st ausreichend, um die gesamte Emission bei Fälligkeit einzulösen. Die Emission ist auch im ganzen oder teilweise in Teilbeträgen von nicht weniger als jeweils Doll. 2 Mill. mit 30tägiger Kündig. am 15./9. 1935 oder an irgendeinem darauffolgenden Zinstermin zu 100 % rückzahlbar. Die Anleihe wurde aufgelegt am 15./9. 1925 in New York zu 93 %. Sie hat den Vorzug einer „ Erststelligkeit der Hyp. –— Kurs: Die Anleihe wird notiert in New York. 7./12. 1925: 95.25 %. Aus der Anleihe stellte die D. R.-B.-K.-A. folg. Sgeaite zur Verf.: An Landschaften RM. 32 Mill., an Hyp.-Banken RM. 29 Mill., an öffentl.-rechtl. Kreditanstalten RM. 24 Mill. u. an Sparkassen RM. 20 Mill. Der Darlehnsnehmer hat bei Abschluss an das vermittelnde u. zugleich eine Zusatzhaft. übernehmende Realkreditinstitut 1 % Provis. u. 0.1 % Verpfändungs- stempel zu zahlen. Trotz des Währungswagnisses für die in Mark einkommenden u. in Doll. zu zahlenden Zs. u. trotz der entstehenden beträchtl. Kosten für die Treuhänderschaft hat die D. R.-K.-A. selbst auf die Gefahr der Zuzahl. aus eig. Mitteln ihre jährl. Unk. mit nur 0.25 % Zinszuschlag festgesetzt; hierzu tritt noch eine im Höchstmass auf ¾ % festgesetzte Verwaltungsgebühr für das vermittelnde Grundkreditinstitut. Dieses 1 % vom Nominalbetrag entspricht etwa 1, 15 % des zur Auszahl. gelangenden Betrages. Der Darlehns- nehmer hat demnach für das aufgenommene Kap., abgesehen von der 1½ % Tilg., jährl. etwa 9 % zu zahlen, für jede RM. 1000 also für Zs. u. Amortisation bei 25jähr. Dauer etwa RM. 112.50. Geschäftsjahr: Kalenderj. Das erste Geschäftsj. endet am 31./12. 1925. Gen.-Vers.: Die Anstaltsversammlungen finden innerhalb der ersten 6 Mon. nach Ablauf des Geschäftsj. am Sitz der Anstalt statt. Gewinn-Verteilung: Vom Reingew. ist mind. ein Viertel einer Hauptrückl. so lange zuzuführen, bis diese den zehnten Teil des Kap. erreicht. Sind Schuldverschr. ausgegeben, so ist eine Sonderrückl. zu bilden, dieser ist mind. ein Drittel des Reingew. zuzuführen bis 5 % der ausgegebenen Schuldverschr. erreicht sind. Der Rest des Reingew. wird, soweit nicht weitere Rückl. beschlossen werden, der Hauptrückl. zugeführt oder zur Erhöh. des Kap. der D. R.-K.-A. verwendet. Soweit der Reingew. nicht zur Erhöh. des Kap., zu Rückl., für die Sonderrückl. oder zur Überweis. an den Rentenbankschein-Tilg.-F. verwendet wird, bedarf die Bestimm. über die Verwend. des Reingewinns der Genehmig. der Reichsregier. u. der Zustimmung des Reichsrats. Wird die Genehmigung oder die Zustimmung versagt, so entscheidet über die Verwend. des Reingew. ein Ausschuss aus sechs Mitgliedern, von denen je zwei die Reichsregier., der Reichsrat u. die Anstaltsversammlung bestellt. Bestimmungen über Auflösung: Über das Vermögen, das der D. R.-K.-A. nach Beendigung ihrer Liqu., die nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, verbleibt, beschliesst die Anstaltsversamml. mit Genehmig. der Reichsregier. unter Zustimmung des Reichstags u. des Reichsrats. Das Vermögen darf nur für landwirtschaftl. Zwecke im Sinne des § 2 ver-