Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1911 c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amort. auszugeben; – d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Preuss. Provinzen, Kreise, Stadt- u. Landgemeinden, Kirchen- gesellschaften, Wassergenossenschaften etc.), oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuldverschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber aus- zugeben; – e) Wertpapiere kommissionsweise anzukaufen u. zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Kleinbahn-Oblig. wurden bis jetzt nicht ausgegeben. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; –— 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; – 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Die Ges. war 1921 beteiligt an 19 Zwangsverwaltungen u. 17 Zwangsversteigerungen. Zwischen der Bank u. der Commerz- u. Privat-Bank A.-G. ist 1923 ein Interessenvertrag geschlossen. Demzufolge wurde den Aktionären der Ges. ein Umtausch ihrer Aktien in solche der Commerz- u. Privat-Bank A.-G. im Verh. 3000: 1000 mit Div.-Schein für 1923 u. ff. angeboten, dadurch gelangte die Commerz- u. Privat-Bank in den Besitz der Mehrheit des Aktien-Kap. Im Juli 1924 ist sodann diese Mehrheit an die Barmat-Gruppe (Holland) verkauft worden. 1925 ging die Aktien-Majorität dann in ein unter Führung der Deutschen Unionbank A.-G., Berlin, stehendes Konsort. über. Anfang 1926 erwarb die Swedish American Investment Corp., Boston die Aktien-Majorität der Ges. Kapital: RM. 6 Mill. in 1 Nam.-Akt. u. 168 664 Inh.-Akt. zu je RM. 20 u. 26 267 Inh.-Akt. zu RM. 100. Das A.-K. betrug anfänglich M. 3 Mill. u. wurde erhöht 1872 auf M. 6 Mill., 1889 auf M. 9 960 000, 1893 auf M. 15 Mill., 1897 um M. 6 Mill., 1899 um M. 9 Mill. 1901 Herabsetz. des A.-K. von M. 23 000 400 auf M. 2 299 200, ferner wurde das A.-K. um M. 48 300 000 erhöht, sodass das A.-K. M. 50 599 200 betrug. (Siehe auch die früheren Jahrg. dieses Handb.) Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 31./3. 1925 von M. 50 599 200 auf RM. 3 373 280 (15: 1) in 168 664 Aktien zu RM. 20. Lt. gleicher G.-V. dann erhöht um RM. 626 720 in 6267 Inh.-Akt. zu RM. 100 u. 1 Nam.-Akt. zu RM. 20; auf RM. 560 alte Aktien entfiel je eine neue Aktie zu RM. 100 zu 108 %. Lt. G.-V. v. 3./10. 1925 Erhöh. um RM. 2 Mill. in 20 000 Aktien zu RM. 100. Die neuen Aktien wurden von einem ausländ. Konsort. zu 103 % übern. u. den Aktion. zu 108 % angeb. Auf RM. 200 alte Aktien entfiel eine neue Aktie zu RM. 100. Pfandbriefe: Die Bank ist zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hyp.-Pfandbr., Kommunal- u. Kleinbahn-Obl. befugt. Es sind bis jetzt nur Pfandbr. 4. Kommunal-Obl. ausgegeben worden. Die Summe des Nennwertes muss für die Hypoth.-Pfandbr. stets durch Hypoth. oder Grundschulden von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage, für die ausgegebenen Schuldverschreib. stets durch entsprechende Forder. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. oder Grundschulden an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwandt werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hyp. resp. Grundschulden bestehen, bei denen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypoth.-Kap. beträgt. Die Reichsbank beleiht seit März 1905 diese Pfandbr. in I. Klasse bis 75 %; Ende 1925 waren in Umlauf vor dem 1./1. 1918 begeb. Pfandbr. PM. 300 226 550 = GM. 300 226 550, nach dem 1./1. 1918 begeb. Pfandbr.