1928 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Mitteldeutsche Bodenkredit-Anstalt in Greiz. Zweigniederlass. in Berlin. Gegründet: 7./11. 1895; eingetr. 23./11. 1895. Dauer 100 Jahre. Letzte Statutänd. v. 25./11. 1899 mit landesherrl. Genehmigung v. 5./12. 1899 15./6. 1923 u. 22./7. 1924. Die Ges. gehört zum Michael-Konzern. Zweck: Förderung des Bodenkredits, des Kommunalkredits, der Landwirtschaft und der Bau- tätigkeit in sämtl. Staaten des deutschen Reiches. Zu diesem Zwecke betreibt die Ges.: 1) Die im § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 vorgesehenen Geschäfte: 2) sie gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Herstellung bauplanmässiger Strassen und Plätze (Fahrbahn, Fussweg, Schleusen) innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage, zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Orts- verfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, ins- besondere durch Aufforstung von Ödeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektr. Beleuchtung und Zentralheizung etc., c) zur Ablösung von dinglichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, beziehentlich verwendet werden sollen, und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücksbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast (§8§ 1199–1203 des Bürgerl. Gesetzbuchs) einzutragen ist. Staatsaufsicht: Die Staatsregierung ist befugt, die Aufsicht über die Geschäftsführung in allen Zweigen auszuüben und zu diesem Zwecke für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Der Kommissar ist berechtigt, von allen Büchern, Rechnungen etc. Einsicht zu nehmen und Revisionen selbst vorzunehmen oder durch Sachverständige auf Kosten der Ges. vornehmen zu lassen, an allen Sitzungen des A.-R. und den G.-V. teilzunehmen und solche Sitzungen bezw. G.-V. einzuberufen, in den- selben Anträge zu stellen, sich an der Debatte zu beteiligen und gegen die Ausführung der Beschlüsse, welche er für statutenwidrig erachtet, Einspruch zu erheben. Kapital: RM. 2 500 000 in 12 500 Akt. zu RM. 20, 750 zu RM. 1000 u. 150 zu RM. 10 000. Die Aktien lauten auf Namen, solange nicht volle Einzahl. auf sie erfolgt sind. Nach er- folgter voller Einzahl. sind sie in Inh.-Akt. umzuwandeln. Urspr. M. 7 500 000 in 7500 Akt. zu M. 1000. Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 6./3. 1925 von M. 7 500 000 auf RM. 250 000 in 12 500 Akt. zu RM. 20. Lt. gleicher G.-V. erhöht um RM. 2 250 000 in 750 Akt. zu RM. 1000 u. 150 Akt. zu RM. 10 000. Pfandbriefe: Die Gesellschaft gibt bis zur Höhe der ihr zustehenden hypothekarisch sichergestellten Forderungen Hypoth.-Pfandbr. und bis zur Höhe der von ihr in Gemäss- heit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 ge- währten Darlehen Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus. Lt. minist. Erlass v. 13./6. 1924 auch Genehm. zur Ausgabe von Gold-Hyp.-Pfandbr. erteilt. Der Gesamtbetrag der auszugebenden, auf Inhaber lautenden Hyp.-Pfandbr., Kommunal-Oblig., Kleinbahn- Oblig. und Grundrentenbr. darf den 20fachen Betrag des eingez. A.-K. und im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals den in den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 bestimmten Gesamtbetrag nicht übersteigen. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zs. der Hypoth.-Pfandbr. wird gewährleistet durch die der Ges. zu- stehenden Hypoth.-Forderungen, auf deren Grundlage die Ausgabe derselben erfolgt ist, während den Inhabern der Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig., für jede Art dieser Oblig. getrennt, als Sicherheit für Kapital und Zs. die Darlehensforderungen dienen, welche in Gemässheit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 des Hyp.-Bank-Gesetzes v. 13. Juli 1899 an die daselbst gedachten Körperschaften u. Kleinbahnunternehmungen gewährt worden sind. Coup.-Verj. 4 J. n. F. Die Pfandbriefe Serie I–IV u. VI=-VII werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen u. sind durch Landesgesetz v. 26./10. 1899 als mündel- mässig für Reuss ä. L. erklärt worden. In Umlauf befanden sich Ende 1923 insgesamt M. 42 250 800 (Hypoth.-Stand M. 30 100 178), davon zur Pfandbr.-Deckung M. 30 034 060, u. zwar; 3½ % Hypoth.-Pfandbr., Reihe I: M. 20 000 000, kündbar seit 1906; Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. Kurs Ende 1914–1925: In Berlin: 84*, –, 74, –, 83*,82, 86.25, 84, –, 1000, 4.10, 5.41 %. – In Frankf. a. M.: 84*, –, 74, –, 83, 84, 93, – –=, 4.10, 5.40 %. Auch notiert in Dresden, Hamburg u. Leipzig. 4 % Hypoth.-Pfandbr., Reihe II: M. 10 000 000. Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Seit 1906 jederzeit mit 6monat. Kündigung rückzahlbar. Kurs Ende 1914–1925: In Berlin: 93.50*, –, 85, –, 95*, 92, 94.50, 96, –, 1000, 4.10, 5.41 %. – In Frankf. a. M.: 93.50*, –, 85. –, 95*, 93.50, 95, 94.50, 85, –, 4.10, 5.40 %. Ausserdem notiert in Dresden, Hamburg u. Leipzig. 4 % Hypoth.-Pfandbr., Reihe III: M. 20 000 000. Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs. 2./1. u. 1/7/77. Rückzahl. seit 1907 mit 6monat. Künd. Kurs Ende 1914 bis 1925: In Berlin: 93.50*, –, 85, –, 95*, 92, 94.50, 96, –, 1000, 4.10, 5.41 %. – In Frankf. a. M.: 93.50*, –, 85, –, 95*, 93.50, 95, 94.50, 85, –, 4.10, 5.40 %. Auch notiert in Dresden.