3 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1955 10 000, Kommunalobl. (Goldobl.) 4 955 840, Goldobl.-Zs. 104 740, Kredit. 20 615, Gewinn 36 096. Sa. RM. 5 367 293. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Steuern u. Abg. 9922, Geschäfts-Unk. 78 707, Gold- obl.-Zs. 260 411, Verlust aus Wertp. 155, Gewinn 35 437. – Kredit: Zs. a. Darlehen 352 465, do. aus lauf. Rechn. 10 666, Darlehnsprovis. 21 502. Sa. RM. 384 634. Dividenden 1923–1925: 0, 5, 10 %. Treuhänder: Bezirksnotar Gestrich, Stuttgart. Direktion. Dir. der Bayer. Hypoth. u. Wechselbank Michael Kopplstätter, München; Dir. der Frankf. Hypothekenbank, Justizrat Dr. H. Günther, Frankfurt a. M.; Dir. der Pfälzi- schen Hypothekenbank Geh. Komm.-R. Dr. Hermann Troeltsch, Ludwigshafen a. Rh.; Dir. der Rheinischen Hypothekenbank Dr. Rudolf Schellenberg, Mannheim; Dir. der Süddeut- schen Bodenkreditbank Hofrat Friedrich Bonschab, München; Dr. Karl Gutbrod u. Dr. Gerhard Gessler, Direktoren der Württemberg. Hypothekenbank, Stuttgart. Aufsichtsrat. Dir. der Bayerischen Hypotheken- u. Wechselbank Hofrat Dr. Eugen Zeitl mann, München; Handelskammerpräs. Otto Hauck, Frankf. a. M.; Handelskammerpräsident Geh. Hofrat Franz von Wagner, Ludwigshafen a. Rh.; Geh. Hofrat Landgerichtsrat a. D. Dr. Otto Schneider, Mannheim; Gutsbes. Paul Graf von Almeida, München; Dir. der Württemberg. Hypothekenbank Wilhelm Bonnet, Stuttgart. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Letzte Statutänd. 14./4. 1923, genehmigt am 8./5. 1923. Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypotheken- banken, der ausserdem noch angehören: Bayerische Hypotheken- u. Wechselbank u. Süd- deutsche Bodenkreditbank in München, Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen u. Frankfurter Hypothekenbank in Frankf. a. M. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.-Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Ein- schränk. des § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; – 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.)) – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Unter Teilnahme obengenannter Banken fand 1923 die Gründung der Süddeutschen Festwertbank A.-G. in Stuttgart statt. Kapital: RM. 3 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 500, 15 500 zu RM. 100 u. 10 000 zu RM. 20. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien zu fl. 500; ferner begeben 1872 fl 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500. 1876 Erhöhung des Nominalbetr. der Aktie von fl. 500 auf M. 900. Erhöht 1892 um M. 1 000 000 und 1894 um M. 1 000 000. Noch- malige Erhöh. 1911 um M. 2 000 000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 4./11. 1922 um M. 13 000 000 in 2600 Aktien zu M. 5000. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./2. 1923 um M. 14 000 000 in 14 000 Akt. zu M. 1000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 14./4. 1923 um M. 20 Mill. in 8000 St.-Akt. zu M. 1000 u. 2400 desgl. zu M. 5000. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 25./10. 1923 um M. 40 Mill. in 2500 Aktien à M. 1000 u. 3000 Akt. à M. 5000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, begeb. M. 20 250 000 zu 200 % u. 19 750 000 zu 25 Md. %, davon M. 14 750 000 angeb. den bisher. Aktion. im Verh. 2: 1 zum Preise von RM. 1 £ RM. 0.60 für Bezugsrecht- u. Börsenumsatzsteuer je Aktie. Kap.-Umstell. lt. G.-V. v. 24./1. 1925 unter Einzieh. von M. 10 Mill. Akt. (6000 X* M. 1000 u. 800 * M. 5000) gegen Erstatt. des eingez. Betrages mithin von M. 90 Mill. im Verh. 30:1 auf RM. 3 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 500, 12 500 Akt. zu RM. 100 u. 25 000 Akt. zu RM. 20. vom 9./4. 1926 beschloss Umwandlung von 15 000 Akt. zu RM. 20 in 3000 Akt. zu RM. 100. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypoth. Pfandbr., auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 123*