Banken und andere Geld-Institute. 2027 industrie-Verein E.-V., Halle a. S.; Berliner Handels-Ges. K. a. A., S. Bleichröder. Commerz.- u. Privatbank A.-G., Dresdner Bank, Berlin; M. M. Warburg & Co., Hamburg; Hardy & Co. G. m. b. H., Berlin; A. Levy, Sal. Oppenheim jr. & Cie., Köln; Lazard, Speyer-Ellissen, Frankf. a. M.; Darmst. u. Nationalbank K. a. A., Deutsche Bank, Deutsche Giro-Centrale –— Deutsche Kommunalbank, Disconto-Ges. Mendelssohn & Co., Mitteldeutsche Creditbank, Reichs-Kredit-Ges. Akt.-Ges., Commanditges. Delbrück Schickler & Co., J. Dreyfus & Co., Berlin. „ Zweck: Ausgabe der im § 32 des Industriebelastungsgesetzes vorgesehenen Industrie- bonds, Regelung des Zins- u. Tilgungsdienstes für diese Industriebonds, Entgegennahme, Verwahr. u. Verwalt. der als Sicherheiten dienenden Einzel-Oblig. der Unternehmer sowie alle hiermit zus.häng. u. dadurch veranlassten Geschäfte. Die Bank kann auch diejenigen Summen u. Einzelobligationen entgegennehmen u. verwalten, die zum Ausgleich der in diesem Gesetz vorgesehenen Belastung anderen Zweigen der deutschen Wirtschaft auferlegt werden. Die Bank ist auch befugt, für die im § 19 Abs. 2 u. § 48 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehenen Zwecke weitere Industriebonds bis zur Höhe von GM. 200 Mill. auf Grund besonderer Deckung auszugeben. Die Ges. tritt nach Tilgung sämtl. Industriebonds in Liquidation. Das nach Berichtig. aller Schulden u. nach Rückzahl. des A.-K. verbleibende Vermögen fällt dem Reiche zu. – Die Bank ist von allen Steuern des Reiches, der Länder u. Gemeinden vom Einkommen, vom Vermögen (einschl. Grundvermögen) u. vom Gewerbe- betriebe befreit. Kapital: RM. 10 Mill. in 1000 Nam.-Akt. zu RM. 10 000, eingezahlt mit 50 %. Hiervon haben übern. die Industrie RM. 4 600 000, die Banken RM. 3 Mill., das Handwerk RM. 400 000, Gross- u. Einzelhandel je RM. 1 Mill. Übertragung der Aktien nur mit Genehmig. des A.-R. zulässig. 3 Die Bankengemeinschaft, die an der Übernahme der Aktien der Bank für deutsche Industrie-Oblig. beteiligt war, setzte sich folgendermassen zusammen: Berlin: Berl. Handels- Ges., S. Bleichröder, Commerz- u. Privat-Bank Akt.-Ges., Darmst. u. Nationalbank K. a. A., Delbrück Schickler & Co., Deutsche Bank, Deutsche Girozentrale – Deutsche Kommunal- bank, Disconto-Ges., Dresdner Bank, J. Dreyfus & Co., Hardy & Co. G. m. b. H., Mendels- sohn & Co., Mitteldeutsche Creditbank, Reichs-Kredit-Ges. Akt.-Ges.; Breslau: E. Heimann; Dresden: Gebr. Arnhold; Düsseldorf: Barmer Bank-Verein Hinsberg, Fischer & Comp.; Essen: Essener Credit-Anstalt, Simon Hirschland; Frankfurt a. M.: Lincoln Menny Oppen- heimer, Lazard Speyer-Ellissen; Hamburg: L. Behrens & Söhne, Norddeutsche Bank in Hamburg, Vereinsbank in Hamburg, M. M. Warburg & Co.; Karlsruhe: Straus & Co.; Köln: A. Levy, Sal. Oppenheim jr. & Cie., A. Schaaffhaus. Bankverein Akt.-Ges.; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt; Mannheim: Rheinische Creditbank, Süddeutsche Disc.-Ges. Akt.-Ges.; Meiningen: Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp Akt.-Ges.; München: H. Aufhäuser, Bayer. Hypoth.- u. Wechsel-Bank, Bayer. Vereinsbank; Nürnberg: Anton Kohn; Stuttgart: Württemberg. Vereinsbank. Obligationen: Das auf Grund des Dawesplanes erlassene I.-B.-G. vom 30./8. 1924 (R.-G.-Bl. II S. 257) sieht eine Belastung der deutschen industriellen Unternehmer mit der Verzins. u. Tilg. eines Nominalbetrages von GM. 5 Milliarden vor. Der Eingang dieser Jahresleist. wird durch eine Hypothek des öffentl. Rechts (öffentliche Last) an erster Stelle gesichert u. mit einer Reihe von Vorzugsrechten ausgestattet. Die Zahlungen für die Jahresleist. erfolgen nicht auf Grund des I.-B.-G., sondern auf Grund des Aufbringungs- gesetzes v. 30./8. 1924 (A.-B.-G.) in einem steuerähnlichen Verfahren durch einen viel weiteren, auch den Handel, die Banken, Versicherungs- u. Verkehrsgewerbe usw. umfassenden Kreis von Unternehmern. Die Industriebelast. hat die Bedeut. einer Art Bürgschaft für den Eingang der nach dem A.-B.-G. geschuldeten Zahlungen. Sie wird verkörpert in sogenannten unveräusserlichen Oblig., die insges. über einen Nennbetrag von GM. 5 Milliarden lauten. Jeder der Industriebelastung unterliegende Unternehmer hat über den auf ihn entfallenden Teil der Belast. eine unveräusserliche Oblig. auszustellen. 0 Die Höhe des Nennbetrages der Oblig. wird nach der Veranlag. des Belasteten zur Vermögenssteuer vom Finanzamt festgesetzt mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels, den die Reichsregier. durch Verordn. bestimmt. Die erstmalige Umleg. hat im Anfang des Jahres 1925 auf der Grundlage der Vermögenssteuerveranlag. 1924 (Stichtag 31./12. 1923) statt- gefunden. Der Umleg.-Schlüssel betrug gemäss der dritten Durchführ.-Verord. vom 13./12. 1924: 17.1 %. Den Unternehmern wurden von den Finanzämtern die Industriebelastungs- bescheide im Jan. 1925 zugestellt. Der Eingang der Obl. hatte einen Überschuss ergeben, der eine Herabsetz. des Umleg.schlüssels auf 15.73 % ermöglichte. Die Herabsetz. wurde durch Stempelaufdruck auf den Obl. kenntlich gemacht. Die nächste Umleg. wird vor- aussichtlich im Jahre 1926 auf Grund der Vermögenssteuer 1925 erfolgen. Die Belast. des einzel. Unternehmers ändert sich also mit jeder Umleg., der Gesamtnennbetrag der Obl. bleibt aber stets GM. 5 Md. bis zur endgültigen Tilg. Die von den Belasteten daraufhin ausgestellten unveräusserlichen Obl. wurden durch Vermittel. der Finanzämter der Bank bis zum 28./2. 1925 übergeben, welche am gleichen Tage 53 408 Obl. im Betrage von GM. 5 Md. dem von der Reparationskommission ernannten Treuhänder aushändigte und sie als- dann in gemeinschaftliche Verwahrung mit dem Treuhänder übernahm. Die unveräusserlichen Obl. verbleiben im Gemeinschaftsdepot der Bank u. des Treuhänders u. dienen zur Deck. der am 28./2. 1925 von der Bank im Gesamtbetrage von GM. 5 Md. —