2028 Banken und andere Geld-Institute. ausgestellten Industrie-Bonds. Die unveräusserlichen Obl. lauten auf den Namen der Bank u. können nicht übertragen werden, sie verbürgen die Verzins. u. Tilg. des auf ihnen an- gegeb. Nennbetrages. Die Verzins. beginnt mit dem zweiten Reparationsjahr (31./8. 25 bis 1./9. 1926); sie beträgt in diesem Jahr 2½ %, in den folg. Jahren 5 %. Die Tilg. beginnt mit dem vierten Reparationsjahr, der Tilgs.satz beträgt 1 %. Dementsprechend werden auch die auf ihrer Grundlage ausgestellten Industrie-Bonds mit 5 % verzinst u. 1 % getilgt. Die Zinsen sind am 1./4. u. 31./8. jeden Jahres in zwei gleichen Raten nachträglich fällig, das erste Mal am 31./8. 1926. Die Bonds sind zum Nennwert bis spätestens am 31./8. 1964 ein- lösbar; die Tilg. erfolgt jährlich im Wege der Auslos., die erste Zieh. findet im Juni 1928 statt. Die Industrie-Bonds lauten auf den Inhaber u. werden in Stücken zu GM. 500, 1000 oder einem Vielfachen von GM. 1000 mit dreisprachigem Text ausgestellt. Dem Treu- händer sind bisher GM. 4¼ Md. dieser Industrie-Bonds übergeben, die er veräussern kann. Bisher ist eine Veräusserung noch nicht erfolgt. Aus den unveräusserlichen Obligationen sind nach dem Gesetz von Bank u. Treuhänder gemeinsam diejenigen der Unternehmer mit dem grössten Betriebsvermögen in einem Gesamtbetrag von GM. 1½ Milliarden festzustellen. Die Hälfte der unveräusserlichen Obligationen dieser Unternehmer im Gesamtbetrage von GM. 750 000 000 ist gegen sogenannte veräusserliche Obligationen umzutauschen, während die andere Hälfte die Gestalt der unveräusserlichen Obligationen behält. Die Feststellung der zur Ausstellung veräusserlicher Obligationen heranzuziehenden Unternehmer ist im Mai 1925 erfolgt, die Ausstellung der ver- äusserlichen Obligationen im Anfang Januar 1926 abgeschlossen worden. Die ver- äusserlichen Obligationen unterscheiden sich von den unveräusserlichen in erster Linie dadurch, dass sie vom Treuhänder auf dem internationalen Geldmarkt direkt verwertet werden können. Sie lauten auf den Inhaber und haben einen festen (nicht wie die un- veräusserlichen, einen wechselnden) Nennbetrag. Sie werden zunächst in der Form von Gesamtstücken über den ganzen veräusserlichen Gesamtbetrag der Industriebelastung des betreffenden Unternehmers ausgestellt, der Treuhänder hat aber das Recht, jederzeit den Umtausch gegen auf 500, 1000 oder ein Vielfaches von GM. 1000 lautende Einzelstücke zu verlangen. In der äusseren Form u. den Bedingungen ähneln sie den Industrie-Bonds; die Stücke haben dreisprachigen Text u. sind mit 5 % verzinsl. u. 1 % tilgbar. Nach der Ausstellung wurden GM. 653 500 000 veräusserliche Öbl. seitens der Bank dem Treuhänder übergeben, welcher von ihnen einen Gesamtbetrag von GM. 500 000 000 zur Veräusserung auswählen darf. Der Rest von GM. 250 000 000 wird den unveräusserlichen Obligationen gleichgestellt u. in das Gemeinschaftsdepot von Bank u. Treuhänder übernommen; der Freuhänder erhält dafür einen entsprechenden Betrag Industrie-Bonds aus den in der Hand der Bank zunächst verblieb. GM. 750 000 000, von denen dem Treuhänder bereits GM. 96 500 000 bei der Übergabe der veräusserlichen Obligationen ausgehändigt wurden. Der Treuhänder kann auch erklären, von den 500 000 000 veräusserl. Obligat. nur einen Teil veräussern zu wollen oder überhaupt nichts, er erhält dann von der Bank einen entsprechenden Betrag in Industrie-Bonds. Wenn das Betriebsvermögen der mit veräusserlichen Oblig. belasteten Unternehmer sich im Laufe der Jahre mindert, so wird der Betrag ihrer unver- ausserlichen Obl. entsprechend herabgesetzt oder, wenn dies nicht ausreicht, ihnen der Unterschied in Gestalt von Industrie-Bonds seitens der Bank vergütet; der Betrag der iveräusserlichen Obl. bleibt stets der gleiche. Die belasteten Unternehmer haben das Recht, hre Obl. (veräusserliche oder unveräusserliche) vom Treuhänder zum Nennwert zurück- zukaufen. Bevor der Treuhänder eine veräusserliche Obl. verkauft, muss er dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zum Rückkauf geben. Die erststellige dingliche öffentl. Last, welche zur Sicherung der von den Belasteten geschuldeten Jahresleistungen auf ihren zum Betriebsvermögen gehörigen Grundst. ruht, bedarf nicht der Eintragung ins Grundbuch. Sie geht bei der Veräusserung von Grundstücken auf den Erwerber über, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung mit der Bank u. dem Treuhänder erfolgt. Ausserdem geniessen die Ansprüche aus den Obl. ein Vorrecht im Konkurs, auf Grund dessen sie unmittelbar nach den Ansprüchen der Angestellten zu befriedigen sind, u. ferner ein entsprechendes Vorrecht im Falle der Zwangsversteig. u. Zwangsverwalt. Schliesslich besteht für den Eingang der Jahresleist. eine Garantie des Deutschen Reichs in der Form, dass Ausfälle entweder aus den verpfändeten Einnahmen oder aus allg. Reichsmitteln zu decken sind. Die Zahlungen für die nach den Obl. geschuldeten Jahresleist. werden auf Grund des schon erwähnten Aufbringungsgesetzes geleistet. Die in jedem Jahr für die Industrie- belastung fällige Gesamtleistung wird nebst einem Zuschlag von 10 %, der in eine besondere Ausgleichs- u. Sicherungsrückl. der Bank fliesst, auf die aufbringungspflichtigen Unternehmer nach der Höhe ihres Betriebsvermögens auf Grund eines besonderen Verteilungsschlüssels umgelegt, den die Reichsregierung durch Verordnung festsetzt. Aufbringungspflichtig sind nicht nur die der Industriebelastung unterliegenden Unter- nehmer, sondern auch die kleineren Industriebetriebe mit einem Betriebsvermögen von GM. 20 000–50 000, ferner die Unternehmer des Verkehrs-, Bank-, Versich.-, Gast-, Schank- u. Beherbergungsgewerbes sowie des Handels, soweit hier das Betriebsvermögen GM. 20 000 übersteigt. Bemessungsgrundlage für die Aufbringung ist die jeweilige Ver- mögenssteuerveranlagung. Auch die werbenden Betriebe des Reichs, der Länder u. Gemeinden sind aufbringungspflichtig, obwohl sie nicht vermögenssteuerpflichtig sind. Für sie wird die Verpflicht. besonders festgesetzt. Die Festsetzung des Aufbringungs-