assakke Banken und andere Geld-Institute. 2043 der Rentenbank über die Reichsbank z. Zt. an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine an die Reichsbank zur Vernichtung abzuliefern. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechen- den Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Ver- kehr zu ziehen u. zu vernichten. Von den gemäss § 16 der Rentenbank -Verordnung gegebenen Wirtschaftskrediten entfielen rund 870 Mill. allein auf die Landwirtschaft; diese müssen nach dem Liquidierungs- gesetz innerhalb dreier Jahre abgewickelt sein. Die Abwicklung der auf Grund des Darlehns der Deutschen Rentenbank an die Reichsbank von dieser gegeb. Kredite kann in der Weise erfolgen, dass die Reichsbank einen entsprechenden Betrag an auf Rentenmark lautende Wechsel der Deutsch. Rentenbk. zur Abwicklung übergibt. Mit Tilg. der Agrarkredite werden also nach 3 Jahren rund M. 870 Mill. Rentenbankscheine aus dem Verkehr verschwunden sein. Die Landwirtschaft muss diese Tilgung aus sich heraus selbst bewirken. Die Zurückzieh. der gegen die Reichskredite von M. 1200 Mill. ausgegeb. Rentenbankscheine hat die Reichsbank zu übernehmen, bei der für diese Zwecke ein „Tilgungsfonds“ gebildet wir d. Dieser wird gespeist: 1. aus den Einnahmen der Rentenbankgrundschuld-Zinsen, welche jetzt die Landwirtschaft allein aufbringt (von denen, soweit der Betrag 60 Mill. jährlich übersteigt, 25 Mill. für die neue landwirtschaftl. Kreditanstalt abzuzweigen sind) und 2. aus jährl. Zahlungen des Reichs in Höhe von 60 Mill. Rentenmark (welche eigentlich nur eine Zinszahlung darstellen) und 3. aus dem Gewinnanteil des Reichs an der Reichsbank. –— Da man annehmen darf, dass die Einnahmen aus den Rentenbankgrundschuld-Zs. jährlich mehr als M. 85 Mill. betragen werden, u. da ferner die Gewinnanteile des Reichs an der Reichsbank dem Tilgungsfonds zufliessen, ist damit zu rechnen, dass die Zurückzieh. der M. 1200 Mill. Rentenbankscheine bereits vor Ablauf von 10 Jahren beendet sein wird. Zinsen: Die von den Finanzämtern auf Grund der Grundschuld-Belastung verein- nahmten Zinsen sind, soweit sie für die Zeit bis zum 30./9. 1924 inkl. zu entrichten waren, ebenso wie früher- an die Rentenbank abzuführen. Die für die Zeit nach dem 1./10 1924 aufzubringenden Zinsen neuer Art, die von den land- u. forstwirtschaftl. Grundstücken geschuldet waren, sind nach dem Liquidierungsgesetz von den Finanzämtern der Reichsbank direkt zu übermitteln, von der sie dem dort neu zu schaffenden Tilgungsfonds zugeführt werden müssen. Dieser Fonds ist zur Tilgung der an das Reich insgesamt gegebenen 1200 Mill. Rentenmark-Kredite bestimmt. Durch Erlass des Finanzministeriums sind die im Oktober 1924 fälligen Zinsen zunächst für die Landw., später auch für die Industrie zur Hälfte gestundet u. später diese Hälfte ganz erlassen worden. (Auf Grund des $§ 3 des Liqu.-Gesetzes ist die Belastung der industriellen Pp. Betriebe mit Wirkung vom 1./10. 1924 gänzlich aufgehoben.) Einlösungs-Verhältnis: Die aus den Zahlungen des Reiches und der Rentenbank ein- gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Liquid.-Gesetzes hat die Rentenbank die noch etwa im Umlauf befindl. Renten- bankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlösung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 Reichs-M. Zudem ist nach wie vor die in § 15 der alten Rentenbank- verordnung vorgeseh. Umtauschmöglichkeit der Rentenbankscheine in Beträgen von GM. 500 in Rentenbriefe bestehen geblieben. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Renten- bankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbank- verordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungsverpflicht. der Grundschuld- verpflichteten, an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen. Die Deutsche Rentenbank hat in der im Dez. 1924 gegcündeten „Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank“ als geschäftsführende Gesellschafterin massgebend mitge- wirkt. Die Aufgabe der Treuhandstelle war es, die ihr von der Deutschen Rentenbank zu treuen Händen zur Verfüg. gestellten Mittel für eine bis zum 1./11. 1925 laufende Über- gangszeit an landwirtschaftl. Institute auszuleihen u. zu verwalten. Die Zinseingänge der Treuhandstelle wurden an die Deutsche Rentenbank abgeführt. Im ganz. sind RM. 156 851 741 durch die Treuhandstelle aus Mitteln der Deutschen Rentenbank ausgeliehen worden. Die Ausleih. erfolgte mit der Massgabe, dass, sobald die mit Zustimm. der Reichsregier. u. der Deutschen Rentenbank zu gründende landwirtschaftl. Kreditanstalt errichtet sein würde, die Mittel auf diese übergehen sollten. Mit der durch das Gesetz v. 18./7. 1925 erfolgten Erricht. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftl. Zentralbank) war die Aufgabe der Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank erfüllt. Am 5. August 1925 nahm die neue Anstalt ihre Tätigkeit auf, u. mit Wirk. vom gleichen Tage wurden die Kredite nebst den dazugehörigen Sicherheiten auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt überführt und der Deutschen Rentenbank als der geschäftsführenden Gesellschafterin Entlastung erteilt. Das Kapital der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von 170 Mill. setzte sich zusammen aus der Forderung an die Treuhandstelle in Höhe von RM. 156 851 741, die die Deutsche Renten- bank an die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt abtrat. Der Restbetrag in Höhe von RM. 13 148 258 wurde der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von der Deutschen Rentenbank