2090 Banken und andere Geld-Institute. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn mind. 5 % an R.-F., sodann bis 6 % Div. an Vorz.- Akt. sowie die etwaigen Nachzahl. auf frühere Jahre, in denen diese 6 % Diy. nicht voll be- zahlt werden können. Danach 6 % Div. auf St.-Akt.; vom verbleibenden Uberschuss 10 % Tant. an A.-R. (ausser einer jährl. Entschädig. von RM. 500 für jedes Mitglied u. RM. 1000 für den Vors.). Der Rest wird anteilig als weitere Divid. auf sämtl. Akt. im Verhältnis ihrer Beträge verteilt, falls die G.-V. nicht anderweit. beschliesst. Bilanz am 31. Dez. 1925: Aktiva: Kassa 53 270, Giroguth. 22 819, Wechsel 121 583, Bank- guth. 69 019, Kontokorrent 1 231 663, Bankgebäude 53 093, Geschäftseinricht. 7690, (Avaldebit. 31 500). – Passiva: A.-K. 300 000, Giroschuld 1, Bankschuld 524 422, Einlage 213 847, Konto- korrent 501 035, Akzepte 11 800, Schecktratten 20, Gewinn 6315, Rückdiskont 1698, (Avale 31 500). Sa. RM. 1 559 140. Gewinn-u. Verlust-Konto: Debet: Verlustvortrag 5226, Unk. einschl. Gehälter, Steuern usw. 76 099, Rückst. an Kontokorrent 31 500, Gewinn 6315. – Kredit: Zinsscheine 32, Sorten 202, Devisen 5310, Eff. 3622, Zinserträgnis 46 996, Prov.erträgnis 61 755, Tresor- u. Aufbe- wahrungsspesen 1220. Sa. RM. 119 141. Dividenden: 1918/19–1921/22: 0, 8, 8, 10 %; 1922 (1./4.-– 31./12.): 50 %; 1923– 1924: 0, 0 %. Direktion: Bankdir. Fritz Händel. Aufsichtsrat: Vors. Fabrikbes. Alfred Wolf, Crimmitschau; Stellv. Bankdir. Curt Werrmann, Zwickau; Mitgl.: Fabrikbes. Paul Donner, Crimmitschau; Fabrikbes. Gustav Engelhardt, Schweinsburg; Fabrikbes. Jesef Kürzel, Fabrikbes. Carl Plücker, Fabrikbes. Kommerz.-R. Lucas Schmidt (sämtliche 3 in Crimmitschau); Fabrikbes. Richard Wagner, Crimmitschau; Fabrikbes. Kommerz.-R. Zöffel, Dresden. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Bank von Danzig in Danzig, Notenbank. Gegründet: Die Bank wurde durch am 5./2. 1924 vom Senat der Freien Stadt Danzig genehmigtes Statut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet; ihre Dauer ist begrenzt bis zum 31./12. 1953, jedoch ist Verlängerung auf Antrag der Bank durch Danziger Gesetz möglich. Zweck: Regelung des Geldumlaufs im Gebiet der Freien Stadt Danzig, Erleichterung der Zahlungsausgleichungen in Danzig u. des Geldverkehrs mit dem Ausland sowie Betrieb der durch das Notenprivileg gestatteten Bankgeschäfte. Nicht gestattet ist der Bank: Kauf, Diskontierung oder Beleih. von Schuldverschreib. der Freien Stadt Danzig oder ihrer Ge. meinden u. Gemeindeverbände für eigene Rechnung; Akzeptierung von Wechseln; Kauf oder Verkauf von Waren oder kurshabenden Papieren für eigene oder fremde Rechnung auf Zeit bzw. Übernahme einer Bürgschaft für die Erfüllung derartiger Kaufs- oder Ver- kaufsgeschäfte. Notenausgabe: Während der Geltungsdauer des Notenprivilegs bis zum 31./12. 1953 hat die Bank das ausschliessl. Recht zur Ausgabe von Geldscheinen oder von Inhaber- papieren mit geldähnlichem Charakter. Alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel ist der Danziger Gulden gleich s Pfund Sterling engl. Währ. Die Bank ist berechtigt, je nach Bedarf auf Gulden lautende Banknoten in Abschnitten von 10. 25, 100 Gulden u. einem Mehrfachen hiervon in Verkehr zu bringen, jedoch höchstens bis zu 100 Gulden auf den Kopf der im Gebiet der Freien Stadt Danzig dauernd ansässigen Bevölkerung gerechnet (Ende 1925 etwa 400 000 Personen). Der umfaufende Betrag (27./2. 1926: 31 754 715 Gulden) ist mind. in Höhe eines Drittels durch Goldmünzen, Noten der Bank of England oder über englische Pfund lautende, täglich fällige Forderungen gegen die Bank of England, im übrigen aber durch Handelswechsel, die gemäss den Bestimmungen des Notenprivilegs diskontiert sind, oder Danziger Metallgeld zu decken, durch letzteres nur, sofern der Gesamtbetrag der umlaufenden Silbermünzen nicht über 30 Gulden, derjenige der Nickel- u. Kupfermünzen nicht über 3 Gulden pro Kopf hinausgeht. Falls der Notenumlauf den Betrag von 100 Gulden pro Kopf übersteigt, muss die Mehrausgabe voll durch Goldmünzen, Noten der Bank of England oder über englische Pfund lautende, täglich fällige Forder. gegen die Bank of Englan d gedeckt sein u. mit jährl. 5 %, die an die Freie Stadt Danzig zu entrichten sind, versteuert werden; der Senat kann die Bank von Danzig von dieser Steuer jedoch teilweise oder überhaupt befreien, wenn sich nachweislich ein entsprechender Teil der Mehrausgabe im Ausland befindet oder ausserhalb des regulären Umlaufs fest gebunden ist. Die Tätigkeit der Bank als Notenbank erlischt teilweise oder ganz schon vor Ende-1953, wenn das Notenausgaberecht vor diesem Zeitpunkt eingeschränkt oder aufgehoben wird, wozu der Senat mit einjähriger Kündigungsfrist für den Fall berechtigt ist, dass die Ver- einheitlichung des Danziger u. polnischen Währungssystems durchgeführt werden sollte. Wenn eine den Aktionären im Zus. hang hiermit angebotene Abfindung von der Haupt- versammlung nicht mit Zweidrittelmehrheit angenommen wird, so ist der Bank von Danzig von der Freien Stadt Danzig eine Entschädigung zu zahlen, die bei vollständiger Aufhebung des Notenausgaberechts im Kalenderjahr 1925 auf 50 % vom Nennwert des Grundkapitals festgesetzt war; dieser Betrag, um den sich der Liquidationswert der Aktien gegebenenfalls erhöhen würde, vermindert sich bis einschl. 1946 jährl. um 2 % u. danach 4 –