Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. 2733 bon dem RM. 4 958 000 betrag. Kapital dieser Ges. RM. 2 974 800. Die Anlagen dieser Grossfunkstelle bestehen aus der Grossfunkstelle Eilvese selbst u. der dazugehörigen, in 6Em Entfernung von Eilvese gelegenen Empfangsanlage in Hagen. Die Grossstation Eilvese besitzt 2 Hochfrequenzmaschinen-Aggregate (zu je 2 Maschinen) von 160 bezw. 240 KW- Antennenleistung. Die Antennenanlage besteht aus dem Hauptturm von 250 m Höhe u. 4 Nebentürmen von je 139 m Hohe, die eine dreiteilige Flächenantenne tragen. Die Energie zum Betrieb der Grossfunkstelle wird in Form von hochgespanntem Drehstrom von dem Überlandwerk Neustadt am Rbge. geliefert. Als Reserve ist eine aus 5 Maschinen bestehende Dieselmotoranlage von insgesamt 1000 PS vorhanden. Das Grundstück in Eilvese, auf dem das Maschinenhaus nebst Werkstatt Ü. Nebengebäuden errichtet sind, ist Eigentum der Eilvese-G. m. b. H.; das übrige von der Antenne überspannte Gelände, auf dem die Neben- türme stehen, ist gepachtet. Die Empfangsanlage in Hagen dient, nachdem der Betrieb in der Betriebszentrale Berlin zusammengefasst ist, nur noch als Reserveanlage. Die Ges. hat dem Reich gegenüber die Verpflicht. übernommen, mit den vorsteh. bezeichn. Anlagen, die dauernd dem jeweil. Stand der Technik angepasst werden müssen, einen ordnungsm. u. zuverläss. Funk- verkehr, insbes. mit Funkanl. aussereurop. Länder durchzuführen. Bis 1920 einschl. war für das Verhältniss der Ges. zum Reich ein Vertrag massgebend, nach dem die Stat. Nauen dem Reich für Betriebszwecke gegen eine Mietgebühr zur Verfüg. gestellt wurde. Ab 15./2. 1921 ist seitens des Reiches für den Betrieb der beiden Stat. je eine 30jähr. Konzess. erteilt worden. Gemäss diesen Konzess. werden die aus dem Ver- kehr der Grossfunkstellen aufkommenden Telegr.-Gebühren wie folgt verwendet: Die Ge- bühren für die Landbeförd. fliessen dem Reiche zu. Aus dem auf den Funkweg entfall. Teil der Gebühren-Einnahme werden zunächst sämtl. Betriebs- u. Verwaltungkosten bestritten u. den Instandhalt.-F. von Nauen u. Eilvese sowie je einem Ern.-F. für die beiden Stat. jährliche angemessene Beträge zugeführt. Übersteigt der auf den Funkweg entfallende Teil der Gebühren-Einnahme die für obige Zwecke aufzuwendenden Summen, 80 hat die Ges. von den überschiess. Gebühren einen Teil an das Reich abzuführen. Die Festsetz. der Wortgeb. für die von den Stationen zu beförd. Telegramme erfolgt durch das Reichspost- Minist., jedoch ist eine 7 proz. Verzins. des in Nauen u. für den Betrieb von Eilvese in- vestierten Kapitals sowie die Bildung der gesetzl. Mindestrückl. u. die Verzins. der Oblig.- Anleihe sichergestellt. Nach Mitteil. in der G.-V. v. 1./5. 1923 ist die Beschränk. auf eine 15 % ige Div. mit Wirk. ab 1./1. 1922 fallen gelassen worden. Die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, einem zu bildenden besonderen Sicherh.-F. eine gleich hohe Summe zuzuführen, wie sie über 10 % der volleingezahlten Aktien hinaus als Dividende für das betreffende Geschäftsjahr verteilt. Aus dem Sicherheitsfonds können im Einvernehmen mit dem Reichs- postministerium Ausgaben für besondere Aufgaben u. für den Ausbau der Stationen be- stritten werden, auch kann auf ihn zur Aufbesserung der Dividende unter Umständen zurückgegriffen werden. Bei Ankauf der Stationen durch das Reich fällt der Sicherheits- fonds an die Ges. Das Reich hat ab 1./1. 1932 ein Ankaufsrecht auf die Grossfunkstellen Nauen u. Eilvese zu folgenden Bedingungen: Die von der Ges. u. dem Reichpost-Ministerium gemeinsam zu ermittelnden Anlagekosten werden für jedes volle Prozent Überschuss, das – berechnet unter Zugrundeleg. des von der Ges. in Nauen u. in Eilvese investierten Kapitals – die Ges. über 5 % hinaus aus ihrer Gebührenbeteiligung nach dem Durchschnitt der letzten drei vollen Geschäftsjahre gehabt hat, um je 20 % erhöht. Der 15 % übersteigende Überschuss kommt hierbei nicht in Betracht. Ferner ist vorgesehen, dass der Zeitwert der Anlagen beim Ankauf durch das Reich Berücksichtigung- findet. Jedenfalls soll der Kaufpreis mindestens 140 % der Anlagekosten betragen. Die in den Instandhalt.- u. Erneuer.-F. u. Tilg.-F. angesammelten Beträge sind an das Reich zurückzuzahlen. Ferner hat das Reich unter gleichen Beding. für die gesamte Dauer der Konzession ein Vorkaufsrecht. Die Konzessionen können vom Reich vor ihrem Ablauf als erloschen erklärt werden, wenn sich die Ges. er- hebliche Verstösse gegen die Konzessionsbestimmungen zuschulden kommen lässt, oder wenn die Grossfunkstellen länger als 12 aufeinander folgende Monate für den Übersee-Ver- kehr betriebsunfähig sind, sofern nicht höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Sabotage, allgemeiner Ausstand oder Versagen der Stromversorgung vorliegt. Ferner sehen die Konzessionen vor, dass die Grossfunkstellen, ohne hierbei in das Eigentum des Reiches überzugehen, nach Vereinbar. einer angemessenen Entschädigung von diesem teilweise oder ganz in eigenen Betrieb übernommen werden können. Der Telegrammverkehr beider Stationen hat sich günstig entwickelt. Der Telegramm- verkehr nach den europäischen Ländern wurde 1925 von der Reichspost übernommen, sodass die Einrichtungen der Ges. nur noch dem Überseeverkehr dienen. Dieser umfasst in erster Linie die Verbind. mit den V. St. v. Nord-Amerika. Auf Grund des mit der Radio Corporation of America besteh. Betriebsvertrags konnte die Zahl der Verkehrslinien ver- mehrt werden. Zur Steigerung des Verkehrs trug wesentlich bei, dass die Radio Corporation of America ihre bei Rochy Point auf Long Island errichtete neue Station für den Verkehr der Ges. bereitgestellt hat. In den letzten Jahren hat sich die Zahl der in beiden Richtungen beförderten Telegramme ganz erheblich gesteigert. Mitte des Jahres 1924 ist die unmittelbare Verbindung mit Argentinien, sowie Anfang 1926 eine gleiche mit Brasilien eröffnet, die bei den zahlreichen Handelsbeziehungen von Deutschland nach Süd- amerika von grosser Bedeutung sind. Die Linie nach Argentinien wird in steigendem Masse in Anspruch genommen. Als Gegenstation in Argentinien dient die Grossstation Monte M a