3538 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. der Nordsüdbahn. Einziehung der RM. 50 000 Schutz-Akt. aus dem Reingewinn 1925. Genehmig. des Abschlusses des Vertrages. 3 Gegründet: 13./4. 1897 mit Nachtrag v. 19./6. 1897; eingetr. 8./7. 1897. Staatl. Konz. für die Hoch- u. Untergrundbahn Warschauer Brücke–Zoolog. Garten v. 15./3. 1896 bezw. 5./11. 1897 auf 90 J. ab 5./11. 1897, also bis 1987. Bis zu diesem Termin ist auch die staatl. Genehm. für die übrigen in Betrieb befindl. Linien erteilt. Die Zustimm. der Gemeinden gilt auf die. selbe Dauer. Die staatl. Genehm. für die Flachbahn Warschauer Brücke bis zum Wagner- platz in Lichtenberg läuft bis 5./11. 1987, die städtische ebenso lange. Zweck: Die Ges. übernahm bei ihrer Errichtung von der Firma Siemens & Halske in Berlin diejenigen Rechte zur Erbauung u. zum Betriebe einer elektr. Hoch- u. Untergrund- bahn innerhalb des Weichbildes von Berlin, der Stadt Schöneberg u. der Stadt Charlottenburg, welche der Firma insbes. durch die mit der Stadt Berlin am 25. Juni/18. Juli 1895, mit der Gemeinde Schöneberg am 18. Okt./5. Nov. 1895, mit der Stadt Charlottenburg am 23. Mai/30. Juni 1896 u. 30./1. 1897 u. dem Eisenbahnfiskus am 25. Nov./4. Dez. 1895 ab- geschl. Verträge bezw. die ihr hierdurch, sowie durch die Kabinetsordres vom 22./5. 1893, 23./8. 1895 u. 26./6. 1897 verliehene Erlaubnis zur Anleg. u. zum Betriebe einer elektr. Hoch- u. Untergrundbahn in Berlin u. Umgeb. eingeräumt worden sind. Über den Bau der Linien u. die Entwickelung des Unternehmens siehe Jahrg. 1913/14 ds. Buches. Die Ges. besitzt u. betreibt zurzeit folgende vollspurige, zweigleisige Hoch- u. Unter- grundbahnlinien von zus. 27,4 km Länge: I. die Hoch- u. Untergrundbahn vom Wilhelmplatz in Charlottenburg bis zum Potsdamer Platz in Berlin mit der Anschlusslinie vom Gleis- dreiesck nach der Warschauer Brücke (Stammlinie), Länge 12,6 km; II. die Untergrundbahn vom Bahnhof Bismarckstr. der Stammlinie bis zum Bahnhof Stadion im Grunewald (Westend- linie), Länge 4,6 km; III. die Hoch- u. Untergrundbahn vom Potsdamer Platz bis zum Nord- ring in der Schönhauser Allee, Länge 7,4 km; IV. die Untergrundbahn vom Wittenbergplatz zum Nürnberger Platz, Länge 1,3 km, V. die Untergrundbahn vom Wittenbergplatz zum Kurfürstendamm, Ecke Uhlandstrasse, Länge 1,5 km, sowie die Flachbahn von der Warschauer Brücke nach Lichtenberg (Wagnerplatz); Betriebslänge 3,8 km. Ferner betreibt die Ges. Bahnen von zus. 22,6 km Länge, u. zwar die der Stadt Berlin gehörigen Untergrundbahnen in Schöneberg (Länge 3 km) u. Wilmersdorf (Länge 4,4 km) die an sie anschliessende Untergrund- u. Einschnittbahn der Domäne Dahlem (Länge 2,8 km) sowie die der Berliner Nordsüdbahn A-G. gehörige Untergrundbahn (Länge 12,4 km). Die Betriebsverträge laufen für die Schöneberger Bahn von Jahr zu Jahr, für die Wilmersdorf— Dahlemer Bahn bis 1987, jedoch kann die Domäne Dahlem von 1930 ab den Vertrag für ihre Bahn mit zehnjähriger Frist kündigen. Der Betrieb auf den Anschlussbahnen erfolgt für Rechnung der Eigentümer gegen Erstattung der Selbstkosten mit einem angemessenen Aufschlag Der Vertrag mit der Berliner Nordsüdbahn A.-G. läuft zunächst bis zum 31./12. 1934. Wird er nicht mit zweijähriger Frist vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich jedesmal um 3 Jahre. Die Hochbahngesellschaft erhält für die Betriebsführung ausser der Erstattung der Selbstkosten 12 % des/Bruttoüberschusses, der verbleibt, nachdem von der Gesamt- einnahme der Nordsüdbahn alle Betriebskosten abgezogen sind. Sämtl. Rechte u. Pflichten der Stadtgemeinden sind mit dem 1./10. 1920 auf die neue * Stadt Berlin übergeg. Nach den Zustimmungsverträgen erhält die Stadt Berlin gemäss 9 6 des Kleinbahn-Ges. ein Entgelt für die Wegebenutz., das zurzeit rd. 2 % der Bruttoeinnahme beträgt. Ferner ist ihr für die zu III. genannte Strecke eine Gewinnbeteil. in der Weise ein- geräumt, dass sie die Hälfte des Reinertrages erhält, der über 6 % des Anlagekapitals hinaus erwirtschaftet wird. Der Stadt Berlin steht im Sinne des 6 6 des Kleinbahn-Ges, das Recht zu, das Eigentum der Bahn mit allem bewegl. u. unbewegl. Zubehör zu den in den Zustimmungs- verträgen festgesetzten Bedingungen zu erwerben. Macht die Stadt Berlin von dem Erwerbsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei Ablauf der Zustimmungen bezw. der staatl. Genehm. der Bahnkörper u. die Bahnhöfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Berlin über. Der Hochbahnges. verbleiben die für die Bahnanlage erworbenen Grundstücke, auf denen jedoch das Recht zur Erhaltung u. zum Betriebe der Bahn grund- buchlich zu sichern ist. Ferner verbleiben ihr die Krafterzeugungs- u. sonst. Betriebs- stätten sowie die etwaigen Verwalt.-Gebäude nebst Einricht. u. Zubehör, endlich die bewegliche Ausrüstung der Bahn u. alle sonst. dem Bahnunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen u. Rechte. Falls die Stadt Berlin von dem Recht, auch dieses der Hochbahnges. verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch macht, gilt als Erwerbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlag von zehn vom Hundert. Die Stadt Berlin hat aber auch das Recht, beim Ablauf der Zustimmungen bezw. der staatl. Genehm. die Wiederherstell. des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen usw. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen ein gebauten Teile der Bahnanlage zu verlangen. Das Recht der Überbauung der Wasserläufe u. des eisenbahnfiskalischen Geländes ist von den zuständigen Behörden gegen eine jährl. Pacht von zusammen rund RM. 77 255 erteilt worden. In das Bahngrundbuch ist für den Eisenbahnfiskus zur Sicherstellung der ihm gegenüber übernommenen Verpflichtungen eine Sicherungshypothek in Höhe von RM. 600 000 eingetragen. Die staatl. Genehm. für die Flachbahn von der Warschauer Brücke nach Lichtenberg (Wagnerplatz) als Zuführungslinie zur Hoch- und Untergrundbahn ist auf Grund von Zustimmungsverträgen mit den früheren Gemeinden Berlin, Boxhagen-Rummelsburg und 42 . ―