Banken und andere Geld-Institute. 5695 Zweck: Der Betrieb von Bankgeschäften jeder Art. Kapital: M. 1200 Mill. in 800 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 50 000, 3600 St.-Akt. zu M. 50 000, 20 000 do. zu M. 20 000, 40 000 do. zu M. 10 000, 30 000 do. zu M. 5000 u. 30 000 do. zu M. 1000. Urspr. M. 600 Mill. in 400 Vorz.-Akt. zu M. 50 000, 3600 St.-Akt. zu M. 50 000, 10 000 St.-Akt. zu M. 20 000, 20 000 St.-Akt. zu M. 10 000; übern. von den Gründern zu 300 %. . Erhöht lt. G.-V. v. 19./10. 1923 um M. 600 Mill. in 400 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 50 000 zum Nennbetrage mit den Rechten der bisher. Vorz.-Akt., 90 000 St.-Akt. zum Kurse von 1 Mill. %, u. zwar 10 000 Stück zu M. 20 000, 20 000 zu M. 10 000, 30 000 zu M. 5000 u. 30 000 zu M. 1000. Unter Ausschluss des gesetzl. Bezugsrechtes an zwei industrielle Gruppen begeben. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Vorz.-Akt. 30 fach. St.-R. in best. Fällen. Aufsichtsrat: Rechtsauw. Herbert Singer, Berlin; Preuss. Staatsoberförster Georg Mann, Langeloh; Dir. Franz Krojanker, Berlin. Deutsche Schiffspfandbriefbank Akt-Ges, Berlin NW. 7, Dorotheenstrasse 19 I. 08 Gegründet: 5./4. 1918; eingetr. 5./6. 1918. Zweigniederlass. in Emden. Gründer siehe Jahrg. 1922/23. Zweck: Förderung der deutschen See- und Binnenschiffahrt durch Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Schiffen oder Anteilen an Schiffen. Zu diesem Behufe ist die Ges. befugt zu betreiben: 1. Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Schiffen und Schiffsanteilen; 2. Ausgabe von festverzinslichen Schiffspfandbriefen auf Grund der gemäss Nr. 1 erworbenen Pfandrechte; 3. Erwerb und Veräusserung von Darlehns- forderungen im Sinne der Nr. 1; 4. kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wert- papieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; 5. Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; 6. Depot- u. Depositengeschäfte im Sinne des Kapitalfluchtgesetzes vom 24. Dez. 1920. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Schiffspfand- briefe, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche von der Reichsbank ange- kauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. Der Erwerb von Schiffen und Schiffsanteilen ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Pfandrechten, der Erwerb von Grund- stücken nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Beleihungstätigkeit der Bank soll auch in den früheren Gebieten des Deutschen Reiches aufrechterhalten werden, sofern die Regierung daselbst Schiffsregister führt. Von 1918 bis Ende 1923 waren Schiffs- darlehen abgeschlossen mit zus. M. 85 934 500; Betrag der Darlehensforder. M. 1 772 550. Als Deckung der verausgabten Schiffspfandbriefe waren in das Register der Bank einge- tragen: Pfandrechte an durch Schiffspfandrecht gesicherten Darlehensforder. Ende 1923 noch M. 1 706 087. Für Darlehen, welche vorzeitig zurückgezahlt wurden, ist dem Treuhänder ausreichende, der Satzung entsprechend Ersatz-Deckung gestellt worden. Ausleihung wert- beständ. Darlehen u. Ausgabe wertbeständ. Pfandbr. Die Ausgabe von Pfandbr. auf Feingold ist bereits genehmigt, ebenso ist Genehmig. für Valutadarlehen u. desgl. -Pfandbr. erteilt. Die Mehrzahl der Aktien befindet sich im Besitz der Deutschen Aufbau A.-G. für Grundbesitz, Industrie u. Schiffahrt, Berlin (Konzern der Hausleben Versich.-A.-G. Berlin u. der Schiffslebensversich. A.-G. Hämburg-Berlin)). Kapital: RM. 300 000 in 2500 Akt. zu RM. 20 u. 2500 zu RM. 100. Urspr. M. 10 000 000 in 10 000 Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari; seit 1./4. 1920 voll eingezahlt. Die G.-V. v. 21./8. 1924 beschloss Umstell. des A.-K. auf RM. 50 000 im Verh. 200: 1 und Erhöh. um RM. 250 000. Erhöh. noch nicht durchgeführt. Schiffspfandbriefe: Der Ges. ist unter dem 13./3. 1918 vom Minister f. Handel u. Gewerbe u. dem Finanzminister die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber (Schiffspfandbriefe) erteilt worden. Die Geschäftstätigkeit der Bank und die Ausgabe von Schiffspfandbriefen darf nur nach Massgabe der Bestimmungen der Satzung und der nach den §§$ 7, 11, 42 Ziff. 1–3 zu erlassenden Bestimmungen über Beleihung, Wertermittelung und Versicherung der Schiffe bezw. Schiffsanteile und über die Beleihung von Wertpapieren erfolgen. Die von der Bank vorzunehmenden Beleihungen dürfen 60 %, des Wertes der Schiffe bzw. Schiffsanteile nicht übersteigen; sie sind nur zulässig, wenn das Schiff oder der Schiffsanteil gemäss den Anforder. der Bank versichert ist u. der Eigentümer des Schiffes oder der Partner seine Rechte aus den aufgenommenen Versicher. der Bank in einer dieser genehmen Form abgetreten hat. Die Bank ist ausserdem berechtigt, ihre Forder. gegen ihre Darlehnsschuldner gegen jeden Verlust zu versichern. Die von der Bank gewährten Darlehen sind in kurzen Fristen zurückzuzahlen, welche satzungs- gemäss bei Seeschiffen zehn Jahre, bei Binnenschiffen zwölf Jahre in der Regel nicht übersteigen sollen, gegenwärtig aber erheblich kürzer bemessen werden. Anderungen der Satzungen u. der vorgenannten Bestimmung. unterl. Genehmig. Es wurde zur Beaufsicht. der Geschäftsführ. ein Staatskommissar bestellt. I. Serie M. 10 000 000 in 4½ % Schiffspfandbriefen, sowie II. Serie M. 10 000 000 in eben- falls 4½ % Schiffspfandbriefen; beide Ausgaben v. 1919; Stücke zu M. 200, 300, 1000 u. 5000.