Banken und andere Geld-Institute. 7 Jahresleist. wird durch eine Hypothek des öffentl. Rechts (öffentliche Last) an erster Stelle gesichert u. mit einer Reihe von Vorzugsrechten ausgestattet. Die Zahlungen für die Jahresleist. erfolgen nicht auf Grund des I.-B.-G., sondern auf Grund des Aufbringungs- gesetzes v. 30./8. 1924 (A.-B.-G.) in einem steuerähnlichen Verfahren durch einen viel weiteren, auch den Handel, die Banken, Versicherungs- u. Verkehrsgewerbe usw. umfassenden Kreis von Unternehmern. Die Industriebelast. hat die Bedeut. einer Art Bürgschaft für den Eingang der nach dem A.-B.-G. geschuldeten Zahlungen. Sie wird verkörpert in sogenannten unveräusserlichen Oblig., die insges. über einen Nennbetrag von GM. 5 Milliarden lauten. Jeder der Industriebelastung unterliegende Unternehmer hat über den auf ihn entfallenden Teil der Belast. eine unveräusserliche Oblig. auszustellen. Die Höhe des Nennbetrages der Oblig. wird nach der Veranlag. des Belasteten zur Vermögenssteuer vom Finanzamt festgesetzt mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels, den die Reichsregier. durch Verordn. bestimmt. Die erstmalige Umleg. hat im Anfang des Jahres 1925 auf der Grundlage der Vermögenssteuerveranlag. 1924 (Stichtag 31./12. 1923) statt- gefunden. Der Umleg.-Schlüssel betrug gemäss der dritten Durchführ.-Verord. vom 13./12. 1924: 17.1 %. Den Unternehmern wurden von den Finanzämtern die Industriebelastungs- bescheide im Jan. 1925 zugestellt. Der Eingang der Obl. hatte einen Überschuss ergeben, der eine Herabsetz. des Umleg.schlüssels auf 15.73 % ermöglichte. Die Herabsetz. wurde durch Stempelaufdruck auf den Obl. kenntlich gemacht. Die nächste Umleg. wird vor- aussichtlich im Jahre 1927 auf Grund der Vermögenssteuer 1925/26 erfolgen. Die Belast. des einzel. Unternehmers ändert sich also mit jeder Umleg., der Gesamtnennbetrag der Obl. bleibt aber stets GM. 5 Md. bis zur endgültigen Tilg. Die von den Belasteten daraufhin ausgestellten unveräusserlichen Obl. wurden durch Vermittel. der Finanzämter der Bank bis zum 28./2. 1925 übergeben, welche am gleichen Tage 53 408 Obl. im Betrage von GM. 5 Md. dem von der Reparationskommission ernannten Treuhänder aushändigte und sie als- dann in gemeinschaftliche Verwahrung mit dem Treuhänder übernahm. Die unveräusserlichen Obl. verbleiben im Gemeinschaftsdepot der Bank u. des Treuhänders u. dienen zur Deck. der am 28./2. 1925 von der Bank im Gesamtbetrage von GM. 5 Md. ausgestellten Industrie-Bonds. Die unveräusserlichen Obl. lauten auf den Namen der Bank u. können nicht übertragen werden, sie verbürgen die Verzins. u. Tilg. des auf ihnen an- gegeb. Nennbetrages. Die Verzins. beginnt mit dem zweiten Reparationsjahr (31./8. 25 bis 1./9. 1926); sie beträgt in diesem Jahr 2½ %, in den folg. Jahren 5 %. Die Tilg. beginnt mit dem vierten Reparationsjahr, der Tilgungssatz beträgt 1 %. Dementsprechend werden auch die auf ihrer Grundlage ausgestellten Industrie-Bonds mit 5 % verzinst u. 1 % getilgt. Die Zinsen sind am 1./4. u. 31./8. jeden Jahres in zwei gleichen Raten nachträglich fällig, das erste Mal am 31./8. 1926. Die Bonds sind zum Nennwert bis spätestens am 31./8. 1964 ein- lösbar; die Tilg. erfolgt jährlich im Wege der Auslos., die erste Zieh. findet im Juni 1928 statt. Die Industrie-Bonds lauten auf den Inhaber u. werden in Stücken zu GM. 500, 1000 oder einem Vielfachen von GM. 1000 mit dreisprachigem Text ausgestellt. Dem Treu- händer sind bisher GM. 4 346 500 000 dieser Industrie-Bonds übergeben, die er veräussern kann. Bisher ist eine Veräusserung noch nicht erfolgt. Aus den unveräusserlichen Cbligationen sind nach dem Gesetz von Bank u. Treuhänder gemeinsam diejenigen der Unternehmer mit dem grössten Betriebsvermögen in einem Gesamtbetrag von GM. 1½ Milliarden festzustellen. Die Hälfte der unveräusserlichen Obligationen dieser Unternehmer im Gesamtbetrage von GM. 750 000 000 ist gegen sogenannte veräusserliche Obligationen umzutauschen, während die andere Hälfte die Gestalt der unveräusserlichen Obligationen behält. Die Feststellung der zur Ausstellung veräusserlicher Obligationen heranzuziehenden Unternehmer ist im Mai 1925 erfolgt, die Ausstellung der ver- äusserlichen Obligationen im Anfang Januar 1926 abgeschlossen worden. Die ver- äusserlichen Obligationen unterscheiden sich von den unveräusserlichen in erster Linie dadurch, dass sie vom Treuhänder auf dem internationalen Geldmarkt direkt verwertet werden können. Sie lauten auf den Inhaber und haben einen festen (nicht wie die un- veräusserlichen, einen wechselnden) Nennbetrag. Sie werden zunächst in der Form von Gesamtstücken über den ganzen veräusserlichen Gesamtbetrag der Industriebelastung des betreffenden Unternehmers ausgestellt, der Treuhänder hat aber das Recht, jederzeit den Umtausch gegen auf 500, 1000 oder ein Vielfaches von GM. 1000 lautende Einzelstücke zu verlangen. In der äusseren Form u. den Bedingungen ähneln sie den Industrie-Bonds; die Stücke haben dreisprachigen Text u. sind mit 5 % verzinsl. u. 1 % tilgbar. Nach der Ausstellung wurden GM. 653 500 000 veräusserliche Obl. seitens der Bank dem Treuhänder übergeben, welcher von ihnen einen Gesamtbetrag von GM. 500 000 000 zur Veräusserung auswählen darf. Der Rest von GM. 250 000 000 wird den unveräusserlichen Obligationen gleichgestellt u. in das Gemeinschaftsdepot von Bank u. Treuhänder übernommen; der Treuhänder erhält dafür einen entsprechenden Betrag Industrie-Bonds aus den in der Hand der Bank zunächst verblieb. GM. 750 000 000, von denen dem Treuhänder bereits GM. 96 500 000 bei der Übergabe der veräusserlichen Obligationen ausgehändigt wurden. Der Treuhänder kann auch erklären, von den 500 000 000 veräusserl. Obligat. nur einen Teil veräussern zu wollen oder überhaupt nichts, er erhält dann von der Bank einen entsprechenden Betrag in Industrie-Bonds. Wenn das Betriebsvermögen der mit veräusserlichen Oblig. belasteten Unternehmer sich im Laufe der Jahre mindert, so wird der Betrag ihrer unver- äusserlichen Obl. entsprechend herabgesetzt oder, wenn dies nicht ausreicht, ihnen der