8 Banken und andere Geld-Institute. 75 Unterschied in Gestalt von Industrie-Bonds seitens der Bank vergütet; der Betrag der veräusserlichen Obl. bleibt stets der gleiche. Die belasteten Unternehmer haben das Recht, ihre Obl. (veräusserliche oder unveräusserliche) vom Treuhänder zum Nennwert zurück- zukaufen. Bevor der Treuhänder eine veräusserliche Obl. verkauft, muss er dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zum Rückkauf geben. Die erststellige dingliche öffentl. Last, welche zur Sicherung der von den Belasteten geschuldeten Jahresleistungen auf ihren zum Betriebsvermögen gehörigen Grundst. ruht, bedarf nicht der Eintragung ins Grundbuch. Sie geht bei der Veräusserung von Grundstücken auf den Erwerber über, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung mit der Bank u. dem Treuhänder erfolgt. Ausserdem geniessen die Ansprüche aus den Obl. ein Vorrecht im Konkurs, auf Grund dessen sie unmittelbar nach den Ansprüchen der Angestellten zu befriedigen sind, u. ferner ein entsprechendes Vorrecht im Falle der Zwangsversteig. u. Zwangsverwalt. Schliesslich besteht für den Eingang der Jahresleist. eine Garantie des Deutschen Reichs in der Form, dass Ausfälle entweder aus den verpfändeten Einnahmen oder aus allg. Reichsmitteln zu decken sind. Die Zahlungen für die nach den Obl. geschuldeten Jahresleist. werden auf Grund des schon erwähnten Aufbringungsgesetzes geleistet. Die in jedem Jahr für die Industrie- belastung fällige Gesamtleistung wird nebst einem Zuschlag von 10 %, der in eine besondere Ausgleichs- u. Sicherungsrückl. der Bank fliesst, auf die aufbringungspflichtigen Unternehmer nach, der Höhe ihres Betriebsvermögens auf Grund eines besonderen Verteilungsschlüssels umgelegt, den die Reichsregierung durch Verordnung festsetzt. Aufbringungspflichtig sind nicht nur die der Industriebelastung unterliegenden Unter- nehmer, sondern auch die kleineren Industriebetriebe mit einem Betriebsvermögen von GM. 20 000–50 000, ferner die Unternehmer des Verkehrs-, Bank-, Versich.-, Gast-, Schank- u. Beherbergungsgewerbes sowie des Handels, soweit hier das Betriebsvermögen GM. 20 000 übersteigt. Bemessungsgrundlage für die Aufbringung ist die jeweilige Ver- mögenssteuerveranlagung. Auch die werbenden Betriebe des Reichs, der Länder u. Gemeinden sind aufbringungspflichtig, obwohl sie nicht vermögenssteuerpflichtig sind. Für sie wird die Verpflicht. besonders festgesetzt. Die Festsetzung des Aufbringungs- betrages erfolgt durch die Finanzämter nach den Regeln des Steuerverfahrens, ebenso die Einziehung der Zahlungen. Die Zahlungen werden von den Finanzämtern an die Bank abgeführt, welche sie zu den bestimmten Terminen auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen bei der Reichsbank für Rechnung des Treuhänders einzahlt. Sobald die Bank die zum Termin fäll. Zahlungen vollständig erhalten hat, sind die der Industrie- belastung unterliegenden Unternehmer befreit, die Zahl. auf das Konto des Reparations- agenten befreien wiederum die Bank. Die Verzins. u. Tilg. der Industrie-Bonds u. der veräusserlichen Obl. werden vom Treuhänder mit den Mitteln besorgt, die ihm für diese Zwecke vom Reparationsagenten unter Berücksichtigung der dem Dienst der deutschen Auslandsanleihe von 1924 zuerkannten Priorität überwiesen werden. Der Treuhänder hat die Besorgung des Zins- u. Tilgungsdienstes für ihn u. auf seine Kosten der Bank über- tragen. Für alle Zahlungen gilt als Goldmark der Preis von ½7s0 kg Feingold. Dieser Preis ist auf Grund des Londoner Goldpreises am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen. Der Umrechnung in die deutsche Währung ist der Mittelkurs der letzten amtl. Berliner Notier. für Auszahlung London am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde zu legen. Alle Zahl. für den Zins- u. Tilgungsdienst sind bis zu einem etwaigen Rückkauf von jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit sich die Obligation im Eigentum oder einem die Besteuerung begründeten Besitz von deutschen Reichsangehörigen oder von Ges. mit Sitz oder Ort der Leit. in Deutschland befinden. Die Obl. sind von der Wertpapiersteuer des Kapitalverkehrssteuerges. befreit. Die erste Veräusser. der Obl. durch den Treuhänder ist von der Börsenumsatzsteuer frei. Im übrigen werden die Obl. für die Börsenumsatzsteuer den allgem. Reichsanleihen gleichgestellt. Geschäftsjahr: Kalenderj. (1. Gesch.-Jahr vom 30./9. 1924–31./12. 1925). Gewinn-Verteilung: Höchstens 6 % Div., Rest nach Beschluss der G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1926: Aktiva: Noch nicht eingez. A.-K. 5 000 000, Kassa 3298, Reichsbankguth. 6998, Postscheckguth. 7236, Guth. bei Banken 23 308 154, Wertp. 3 300 215, Debit. 545 118, Inv. 1, Aufbringungs-Leistung 7 485 958, kapitalisierter Betrag der Ansprüche der Bank gemäss Industriebelast.-Gesetz 5 000 000 000, Zins-Anspruch der Bank aus der Industriebelast. für die Zeit vom 1./9.–31./12. 1926: 83 333 333. – Passiva: A.-K. 10 000 000, Kredit. 7415, Aufbringungs-Verrechn. 7 485 958, Sicherungs-Rückl. 20 700 818, kapitalisierter Betrag der Ansprüche des Treuhänders gemäss Industriebelast.-Gesetz 5 000 000 000, Zins- anspruch des Treuhänders aus d. Industriebelast. für die Zeit vom 1./9.–31./12. 1926: 83 333 333, Gewinn 1 462 789. Sa. RM. 5 122 990 315. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Verlust aus dem Vorjahre 229 718, Handl.-Unk. 810 135, Abschr. auf Inv. 62 388, do. auf Wertp. 942, Gewinn 1 462 789 (davon: R.-F. 250 000, Div. 300 000, Rückstell. für Sonderkosten der Bank gemäss § 28 I.-B.-G. 500 000, Angestellten- Unterstütz. 100 000, Vortrag 312 789). – Kredit: Einnahme aus Zs. 2 274 726, Anteil des Treuhänders an den Kosten der Geschäftsführ. 291 247. Sa. RM. 2 565 974. Dividenden 1925–1926: 0, 6 %. Organe der Gesellschaft: Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Direktoren, die Deutsche sein müssen u. dem A.-R. nicht angehören dürfen. Die Mitgl. des Vorstandes ―