Banken und andere Geld-Institute. 43 Darlehensbestandes. Die Bank ist im Hause der Roggenrentenbank untergebracht, die auch ihre Verwaltung übernommen hat. Die Ges. ist ferner mit RM. 44 600 Akt. an der Agrar- u. Kommerz-Bank A.-G. (A.-K. RM. 100 000) beteiligt. Kapital: RM. 7 Mill. in 20 000 Namens-Vorz.-Akt. zu RM. 20, 6250 St.-Akt. zu RM. 20, 4000 St.-Akt. zu RM. 100 u. 6075 St.-Akt. zu RM. 1000. Die Vorz.-Akt haben im Falle der Liquidation Anspruch auf eine vorzugsweise Befriedigung ihres Nennwerts vor den St.- Akt. aus dem Liquidationserlös. Der Rest des Liquidationserlöses gelangt gleichmässig auf sämtl. Aktien nach Verhältnis ihres Nennbetrages zur Auszahlung. Urspr. M. 6 Mill. Die G.-V. v. 10./1. 1923 beschloss Erhöh. um M. 94 Mill. in 1000 Akt. zu M. 50 000, 3000 zu M. 10 000 u. 14 000 zu M. 1000. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 22./8. 1923 um M. 1 Md. in 1 Mill. Inh.-Akt. zu M. 1000 begeb. zu 200 %. Die bisher. M. 100 Mill. Nam.-Akt. erhielten die Bezeichn. Vorz.-Akt. In der G.-V. v. 27./2. 1925 erfolgte die Umstell. von M. 1 100 000 000 auf RM. 4 400 000 (250: 1) derart, dass der Nennwert der St.- u. Vorz.-Akt. von M. 1000 auf RM. 20 ermässigt wurde u. die Aktien im Verh. von 5: 1 zus.gelegt wurden. Die G.-V. v. 27./2. 1925 beschloss ferner Erhöh. um RM. 2 600 000 in 26 000 St.-Akt. zu RM. 100 auf RM. 7 Mill. Von den neuen Aktien wurden bis zu RM. 400 000 als Gratis-Akt. an die bisher. Aktion. ausgegeben, während weitere RM. 2 200 000 von den bisher. Aktion. 2: 1 zum Kurse von 105 % bezogen werden konnten. Die G.-V. v. 16./8. 1926 beschloss Ausgabe von St.-Akt. zu RM 1000 im Austausch gegen St.-Akt. zu RM. 20 u. 100 im entsprechenden Werte. Roggenrentenbriefe: Die andauernde Entwertung der Reichsmark hat die Bank ver- anlasst, Roggenrentenbriefe auszugeben, die nicht in Währung, sondern über 1, 5, 10, 50, 100 u. 200 Zentner Roggen lauten. Die Zinsen betragen 5 % des jeweiligen Preises der auf dem betr. Roggenrentenbrief angegebenen Roggenmenge. Gesamtumlauf der Roggen- rentenbriefe am 31./12. 1926: 5 491 105 Ztr. Zs. 5 %, fällig bei Reihe 1–11 am 1./1. u. 1./7. Auszahl. in deutscher Reichswähr., u. zwar wird der Auszahl. für den am 1./1. fäll. Zinsschein der Durchschnittsroggenpreis v. 15./10.–14./11 des vorhergeh. Jahres, für den am 1./7. fäll. Zinsschein der Durchschnittsroggenpreis für 15./3.–14./4. des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Der Durchschnittsroggenpreis wird bestimmt durch den Mittelbetrag der amtl. Notierungen für märk. Roggen an der Berliner Börse in dem für die Berechnung mass- gebenden Zeitraum resp. durch den von der Landwirtschaftskammer für die Prov. Branden- burg für den gleichen Zeitraum festzustellenden Preis des märk. Roggens in Berlin, der bekanntgegeben wird. Die amtl. Notierung für märkischen Roggen wird jeden Tag ermittelt u. dann von diesem Preis der Durchschnittsroggenpreis in Reichswähr. errechnet. Die Roggenrentenbriefe der Reihe 12–18 sind durch erststellige Roggenwerthyp. auf land- wirtschaftl. genutzte Grundst. gedeckt, die der Reihen 1–11 durch ebensolche Reallasten. Zs. der Reihe 12– 18 1./4., 1./10.; Stichtage für die Umrechnung: 15.–22./3. für den April-Coup., 15.–22./9. für den Okt.-Coup. Tilg. der Roggenrentenbriefe erfolgt durch freihänd. Ankauf oder durch Auslos. Im letzteren Falle gelangen die ausgelost. Beträge am Fälligkeitstage der Zinsscheine zur Auszahl. Die Roggenrentenbank kann die Roggenrentenbriefe mit einmonatiger Frist zu einem Zinsfälligkeitstermin auf Grund einer Auslos. kündigen. Die Rückzahl. der ausgelost. oder gekünd. Stücke erfolgt zu dem für die Zinsscheineinlös. des betreff. Termins festgesetzten Roggenpreise. Zahlstellen wie bei Div. Zugelassen an der Berliner Börse sind die Reihen 1–18 mit insgesamt 11 375 000 Ztr. Roggen. Kurs Ende 1924–1926: Reihe 1–11: RM. 4.95, 4.03, 8.52 f. 1 Ztr. Reihe 12–18: RM. 4.80, 3.69, 8.30 f. 1 Ztr. Goldrentenbriefe: Die Goldrentenbriefe werden auf Grund der Erlasse des Preuss. Staatsministeriums vom 25./10. 1924 u. 13./11. 1924 ausgegeben. Sie sind durch grundbuch- lich eingetragene regelmässig erststellige Feingoldhypotheken in voller Höhe gedeckt. Die Hypotheken haften auf landwirtschaftlich genützten Grundstücken zur Sicherung von Dar- lehen, die nach dem Wert einer bestimmten Menge Feingold gegeben, verzinst u. zurück- gezahlt werden. Die Goldrentenbriefe sind seitens der Gläubiger unkündbar. Die Berech- nung des Gegenwertss der Zinsscheine wird nach dem Mittelbetrag der Londoner Gold- preise, die während der Stichzeit im Deutschen Reichs-Anzeiger bekanntgegeben sind, vor- genommen. Stichzeit für die am 1./4. fälligen Zahlungen ist der Monat Februar, für die am 1./10. fälligen Zahlungen der Monat August desselben Jahres. Die Umrechnung in die deutsche Währung erfolgt nach dem Durchschnittsmittelkurs der amtlichen Berliner Börsennotierungen für Auszahlung London während der Stichzeit. Ist der hiernach be- rechnete Durchschnittspreis um mehr als 10 % niedriger als der letzte vor dem Fälligkeits- tage bekanntgegebene Londoner Goldpreis, umgerechnet in die deutsche Währung auf Grund der letzten amtlichen Berliner Börsennotierung (Mittelkurs) für Auszahlung London vor dem Fälligkeitstage, so ist dieser Preis massgebend. Die Tilg. der Goldrentenbriefe erfolgt durch freihänd. Ankauf oder durch Auslos. Während der ersten 10 Jahre seit der Ausgabe darf der jährlich auszulosende Betrag den zwanzigsten Teil der ausgegebenen Goldrentenbriefe nicht Übersteigen. Die Gesellschaft ist jedoch zu ausserordentl. Einzieh. durch Auslos. berechtigt. – Ungeachtet dieser Bestimmungen hat die Ges. hinsichtlich der 8 % Goldrentenbriefe Reihe I–VI auf das Recht zur Kündigung mit Auslosung auf die Dauer von 5 Jahren verzichtet, sodass die Goldrentenbriefe frühestens zum 1./4. 1932 kündbar sind. Eine Auslosung darf bis dahin nur in Höhe derjen' gen Beträge erfolgen, welche auf die Deckungshypotheken durch ausserordentliche Rückzahlungen bei der Ges. eingehen. – Die Rückzahl. der ausgelosten oder gekündigten Stücke erfolgt zu dem für die Zinsschein- =