* zu Gll. 50, 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs. 31./3. u. 30./9. Den Stücken sind abtrennbare Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. 10 Abt. à M. 1 000 000. Zs.: 2./1. u. 1./7. Kurs in Berlin Ende 1914–1925: 95.50*, –, 87, –, 967, 92.50, 91, 92, 104, 20, 2.75, 2.01 %. – Banken und andere Geld-Institute. 59 Kommunal-Obligationen: Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindl. Komm.-Oblig. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch solche Darlehen von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein, welche an preuss. Körperschaften des öffentl. Rechts (Provinzen, Kreise, Städte etc.) gewährt sind, oder für welche eine solche Körperschaft die volle Gewährleistung übernommen hat. Wenn infolge der Rückzahlung von Komm.- Darlehen oder aus einem Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht mehr vor- handen ist, so muss der Fehlbetrag einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld ersetzt werden. Die zur Deckung der Komm.- Oblig. bestimmten Darlehen u. die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere sind von der Bank einzeln in das Kommunaldarlehens-Register einzutragen. Der staatlich bestellte Treuhänder hat die Eintragung zu überwachen u. auf den Komm.-Oblig. vor deren Ausgabe das Vorhandensein der vorschriftsmäss. Deckung u. die Eintragung in das Register mit seiner Unterschrift zu bescheinigen. Die Urkunden über die in das Register eingetrag. Komm.-Darlehen, sowie die sonst. zur Deckung der Schuldverschreib. der Bank bestimmten Werte hat der Treuhänder unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren. Für die pünktl. Zahl. von Kapital u. Zs. der Komm.-Oblig. haftet die Bank mit der Gesamtheit der zur Deck. dienenden Komm.-Darlehen, mit dem A.-K. u. mit ihrem gesamten übrigen Vermögen. Die Aufwertung der Komm.-Oblig. kann erst mit der Aufwert. der Komm.-Darlehen erfolgen. Komm.-Obl. waren in Umlauf Ende 1926: M. 105 980 000 = GM. 28 140 261, denen ein Aufwertungsbetrag von GM. 1 589 719 gegenübersteht. 4 % Kommunal-Oblig. M. 10 000 000, Ausgabe von 1908, vor dem 1./7. 1918 nicht rück- zahlbar. Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. 10 Abt. à M. 1 000 000. Zs. 2./1. u. 1./7. Die Oblig. sind seitens der Ges. 3 Monate nach erfolgter Kündigung einlösbar. Sämtl. Komm.-Oblig. sind mündelsicher und werden von der Reichsbank in Klasse I beliehen. Kurs Ende 1914–1926: In Berlin: 95.50*, –, 87, –, 96*, 92.50, 91, 90, 104, 20, 2.75, 2.01, 6.80 %. – In Frankf. a. M.: 95.50*, –, 87, –, 96, 93, 92, 90, 90, –, –, 2.05, 6.50 %. 4 % Kommunal-Oblig. M. 10 000 000, Ausgabe von 1909, vor 2./1. 1919 nicht rückzahlbar. In Frankf. a. M.: 95.50*, –, 87, –, 96*, 93, 92, 90, 90, –, –, 2.05 %. Kurs wie Ausgabe von 1908. 4 % Kommunal-Oblig. M. 10 000 000, Ausgabe von 1911, frühestens zum 1./9. 1921 rück- zahlbar. Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100. 10 Abt. à M. 1 000 000. Zs.: 1./3. u. 1./9. Kurs in Berlin Ende 1914= 1925: 96.60*, –, 97, –, 96*, 93, 94.10, 92, 104, 12, 2.75, 2.01 %. – In Frankf. a. M.: 96.50*, –, 97, –, 96*, 93, 95.50, 90, 90, –, –, 2.05 %. Kurs wie Ausgabe von 1908. 4 % Kommunal- Oblig. M. 10 000 000, Ausgabe 1920, frühestens zum 2./1. 1930 rück- zahlbar. Stücke zu M. 5000, 2000, 1000 u. 500. Zs.: 2./1. u. 1./7. Kurs Ende 1920–1926: –, 100, 110, 20, –, –, – %. Zugelassen im Dez. 1920. 5 % Kommunal-Oblig. M. 250 000 000, Ausgabe 1922, frühestens zum 1./4. 1932 rück- zahlbar. Stücke à M. 10 000. Zs.: 1./4. u. 1./10. Die Oblig. sind vor dem 1./4. 1932 nicht Kurs in Berlin Ende 1922–1926: 110, 25, –, –, – %. Eingeführt in Berlin im t. 1922. Vierj. verl. Pfandbr. u. Kommun.-Oblig.: 30 J. n. Zahlbarkeit; Coup.-Verj.: 4 Jahre (K.) Auch werden aus den eingel. Coup. die Inhab. verl. Stücke ermittelt u. direkt benachrichtigt. 4½ % Liquidations-Goldpfandbr. von 1927, Ausgabe A: ca. GM. 45 000 000 in Stücken u. gesondert verwertbare Anteilscheine für die künftigen weiteren Ausschüttungen aus der Teilungsmasse beigefügt. Die Liquidations-Goldpfandbriefe wurden vom 1./4. 1927 ab als Aus- schütt. von 15 % des Aufwert. betrages den Pfandbrief-Gläubigern alter Währ. ausgefolgt. Für Beträge, die mit der Stückel. der Liquidations-Goldpfandbriefe nicht darzustellen sind, werden Pfandbrief-Zertifikate über GM. 10, 20, 30 u. 40 gegeben. Zertifikate über zus. je GM. 50 oder ein Vielfaches davon können in Goldpfandbriefe umgetauscht werden. Spitzen- beträge unter GM. 10 werden in bar in Höhe ihres Nennwerts vergütet. Den Pfandbrief- Zertifikaten haften ebenfalls Anteilscheine für die künftigen weiteren Ausschütt. an, aber die Zs. werden nicht halbjährl. sondern zuzügl. der gesetzl. festgesetzten Zinseszinsen erst bei Einlös. mit dem Goldmarkbetrage des Zertifikats ausgezahlt. 4½ % Mobilisierungs-Goldpfandbr. von 1927, Ausgabe B: ca. GM. 10 000 000 in Stücken zu GM. 50, 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs. 31./3. u. 30./9. Diese Mobilisierungs-Gold- pfandbriefe dienen zum Ankauf von privaten Aufwert.-Hyp. u. zwar in Höhe des Nenn- betrages der aufgewerteten Hyp. Den Gläubigern wird dadurch an Stelle der erst 1932 fälligen Hyp. ein sofort realisierbarer Wert gegeben. Der Eigentümer u. der persönliche Schuldner haben das Recht, diese Goldpfandbriefe in Höhe des Nennbetrages zur Rückzahl. der von der Bank erworbenen Hyp. zu verwenden. Von dem Zeitpunkt des Erwerbs von aufgewerteten Hyp. seitens der Bank ab gelten nachstehende Beding.: a) der Eigentümer u. Schuldner ist nicht berechtigt, die nach dem genannten Zeitpunkt fällige Rückzahl. des Hyp.-Kap. unter Abzug eines Zwischenzinses zu bewirken, b) der Eigentümer u. Schuldner darf Rückzahl., welche nach dem obengenannten Zeitpunkt fällig werden, nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres u. nur dann in bar zahlen, wenn er die Absicht der Barzahl. der Hyp.-Bank 3 Mon. vor dem Schluss des Kalendervierteljahres mitteilt, c) die Zs. u. Tilg. Beträge der Hyp. sind halbjährl u. zwar je für die Zeit vom 1./4. bis zum 30./9. je ...****ÜÜÜÜÜÜÜÜÄÄ*ä