Banken und andere Geld-Institute. 93 Pfandbr. dienenden Hyp. erfolgt gemäss der der Hyp.-Bank am 9./12. 1924 erteilten generellen Genehmig. in englischer Währ., u. zwar derart, dass die Bank berechtigt ist, nach ihrer Wahl Zahlung in £ oder in Danziger Gulden nach Massgabe des jeweiligen $:Kursus am Zahlungs- tage zu verlangen. Ist das Darlehen in Pfandbr. ausgezahlt, so kann die Rückzahlung nach Wahl des Schuldners auch in ungekündigten u. unverlosten Pfandbr. der gleichen Gattung u. Zinsart wie die bei der Darlehnsaufnahme empfangenen, u. zwar unter Ver- rechnung zum Nennwert, erfolgen. Soweit die Darlehen in Pfandbriefen gewährt werden, ist das Recht ihrer Verwertung der Hypothekenbank vorbehalten. Durch Beschluss des Senats der Freien Stadt Danzig vom 9./12. 1924 sind die Pfandbr. im Gebiet der Freien Stadt Danzig als mündelsicher erklärt worden. 8 % Hypoth.-Pfandbriefe Serien I/IX im Gesamtbetrage von Danz. G. 9 000 000 = 360 000; jede Serie lautet über Danz. G. 1 000 000 = £― 40 000; es sind eingeteilt: Serie I in 1000 Stück über je Danz. G. 125 = 5 £ (Lit. A Nr. 1–1000), 2500 Stück über je 250 G = £= 10 (Lit. B Nr. 1–2500), 300 Stück über je Danz. G. 500 = £ 20 (Lit. C Nr. 1–300); 80 Stück über je Danz. G. 1250 = £ 50 (Lit. D Nr. 1–80). Serie II u. III in 250 Stück über je 125 G. = = 5 (Lit. A Nr. 1–250); 250 Stück über je G. 250 = £ 10 (Lit. B Nr. 1–250); 600 Stück über je G. 500 = $ 20 (Lit. C Nr. 1–600); 485 Stück über je G. 1250 = £ 50 (Lit. D Nr. 1–485); Serie IV=IX in 100 Stück über je G. 250 = £ 10 (Lit. B Nr. 1–100); 450 Stück über je G. 500 = $ 20 (Lit. C Nr. 1–450); 600 Stück über je G. 1250 = £ 50 (Lit. D Nr. 1–600). Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. durch Auslos., freihänd. Rückkauf oder Gesamtkündig. spätestene bis zum 1./7. 1965; Rückzahlung im Wege planmässiger Tilgung beginnt am 2./1. 1928; verstärkte Auslosung oder Gesamtkündigung frühestens zum 1./7. 1932 zulässig. — Zahlstellen: Danzig: Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges., Dresdner Bank; Berlin: Dresdner Bank u. deren sämtl. deutschen Niederlassungen, Darmstädter u. Nationalbank u. deren sämtl. deutschen Niederlass., Bankhaus E. L. Friedmann & Co.; Hamburg, Nord- deutsche Bank; Frankfurt a. M.: Gebr. Sulzbach; London: The British Overseas Bank Ltd. Zahl. der Zs. u. des Kap. der zur Rückzahl. gelangenden Stücke nach Wahl der Inhaber in Danzig u. Berlin in Danz. G. oder in $ zum gesetzl. Kurs von Danz. G. 25 = 1 £ ausserdem in Berlin nach Wahl der Inhaber in Reichsmark umgerechnet zu dem an der Berliner Börse vor der Präsentation zuletzt notierten amtl. Geldkurs des Danziger Guldens bzw. des =, ferner in London in £; in New York in UL. S. A. Dollar, umgerechnet zu dem laufenden Goldkurs das Pfund Sterling. Kurs: Einführ. an der Berliner Börse: Serie I/III am 21./11. 1925 zu 90 %, Serie IV/VIII im März 1926 u. Serie IX im Juli 1926. – Kurs Ende 1925–1926: 90, – %. – Auch in Danzig notiert. 8 % Hypoth.-Pfandbriefe, Serien X/XXVIII-im Gesamtbetrage von Danz. G. 9 000 000 = £ 360 000; jede Serie lautet über Danz. G. 1 000 000 = £ 40 000 u. ist eingeteilt in 100 Stück über je Danz. G. 250 = 10 (Lit. A Nr. 1–100), 450 Stück über je Danz. G. 500 = $ 20 B Nr. 1–450), 600 Stück über je Danz. G. 1250 = £ 50 (Lit. C Nr. 1–600). – Zs. 2./1. u. 1./7. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar. Rückzahl. durch Auslos., frei- händigen Rückkauf oder Gesamtkündig. spätestens bis 1./1. 1966. Die Rückzahl. im Wege der planmässigen Tilg. beginnt am 1./7. 1928. Bis zum 1./1. 1931 darf eine Auslos. nur in Höhe derjenigen Beträge erfolgen, welche auf Deck-Hyp. durch Tilg.-Beiträge oder ausser- ordentl. Rückzahl. bei der Danz. Hyp.-Bank A.-G. eingegangen sind. Vom 1./1. 1931 ab ist verstärkte Auslos. oder Gesamtkündig. zulässig. – Zahlst. w. b. Ser. I/IX. Kurs: Einführ. an der Berliner Börse: Serie X/XIV im Juli 1926, Serie XV/XVIII im Dez. 1926. Kurs Ende 1926: 102 %. Roggenrentenbriefe der früheren Danziger Roggenrentenbank. Infolge der Fusion der Danziger Rentenbank mit der Danziger Hypothekenbank Akt.-Ges. sind die von ihr ausgegebenen Roggenrentenbriefe eine Verpflichtung der Danziger Hypothekenbank ge- worden u. haben zZugleich die Eigenschaft von Hypothekenpfandbr. erhalten. Die Roggen- rentenbr. lauten auf den Geldwert einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen. Die dagegen validierenden Reallasten sind in Form von Roggenwertrenten eingetragen, sie sind nach einer bestimmten Anzahl Zentner Roggen in barem Gelde zu verzinsen u. zu tilgen. Die Ablösung erfolgt durch Einlieferung von Roggenrentenbr., die der noch nicht getilgten Roggenmenge entsprechen. Die Jahresleistung der Schuldner beträgt 5 % für Zinsen u. 1 % für Verwaltung für die ersten 4 Jahre, von da an je ½ % für Verwalt. u. Tilg. Für die Gewährung von Darlehen ist der Jahresertrag der landwirtschaftl. Erzeugung, den das belastete Grundstück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann, zugrunde zu legen. Die Jahresleistung aus den Renten darf des Jahresrohertrages uicht übersteigen. Die Rente ist an I. Stelle einzutragen. Die Bank hat die den Roggenrenten- briefen als Deckung dienenden Reallasten einzeln in ein Register einzutragen. Die vor- schriftsmässige Deckung der Roggenrentenbr. u. deren Eintragung in das Register wird von den Treuhändern überwacht, die vom Senat bestellt sind. Die zur Sicherheit dienenden Reallasten, wie überhaupt im Grundbuch eingetragenen Rechte der Bank, können satzungs- gemäss nur mit Genehmig. des Senats der Freien Stadt Danzig im Grundbuch gelöscht werden. Die Genehmig. der Löschung wird von einer Bescheinig. der Treuhänder ab- hängig gemacht, dass Roggenrentenbr. über eine entsprechende Zahl von Zentnern Roggen aus dem Verkehr gezogen u. vernichtet sind.