100 Banken und andere Geld-Institute. Kapital: RM. 5000 in 250 Akt. zu RM. 20. Urspr. M. 100 000 in 100 Akt., übern. von den Gründern zu 100 %. Erhöht lt. G.-V. v. 15./4. 1923 um M. 9 900 000. Die G.-V. v. 30./5. 1925 beschloss Umstell. von M. 10 Mill. auf RM. 5000 in 250 Akt zu RM. 20. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1925: Aktiva: Kasse 97,. Inv. 1350, Kap.-Entwert. 2949, Debit. 1000. – Passiva: A.-K. 5000, Gewinn 397. Sa. RM. 5397. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Inv. 150, Handl.-Unk. 5603, Reingewinn 397. Sa. RM. 6150. – Kredit: Honorar RM. 6150. Bilanz am 31. Dez. 1926: Aktiva: Kasse 800, Inv. 1521, Kontokorr. 2678. Sa. RM. 5000. – Passiva: A.-K. RM. 5000. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Inv. 169, Kap.-Entwert. 2552, Handl.-Unk. 5091, Debit. 8841. Sa. RM. 16 653. – Kredit: Honorar RM. 16 653. Dividenden 1923–1926: 0, 0, 0, 0 %. Direktion: Oskar Neuschild. Aufsichtsrat: Vors. Gustav Petters; Stellv. Fabrikbes. Gerh. Schramm, Max Böhme, Dresden. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Sächsische Bodencreditanstalt in Dresden, Ringstrasse 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Betrieb der den Hyp.-Banken nach den gesetzl. Bestimm. gestatteten Geschäfte. Kapital: RM. 6 000 000 in 30 000 Akt. zu RM. 50, 25 000 Akt. zu RM. 100 u. 2000 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 5-Mill., öht 1899 um M. 2 Mill.. Ferner erhöht 1904 um M. 3 Mill. Nochmalige Erhöh. 1911 um M. 2 Mill. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 11./3. 1922 um M. 3 Mill. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 20./1. 1923 um M. 15 Mill. in 15 000 Aktien zu M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank, Dresden) M. 5 Mill. zu 110 %, die im Interesse der Ges. verwertet wurden, u. M. 10 Mill. zu 425 %, davon die letzt. angeb. den bisher. Aktion. im Verh. 3:2 vom 16./3. bis 6./4. 1923 zu 500 % plus Bezugsrecht- steuer. Nochmals Erhöh. beschlossen lt. G.-V. v. 3./10. 1923 um M. 60 Mill., lt. G.-V.-B. v. 28./6. 1924 nicht durchgeführt. Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.-V. v. 7./1. 1925 von M. 30 Mill. auf RM. 1 500 000 (20: 1) in 30 000 Akt. zu RM. 50. Lt. G.-V. v. 31./5. 1926 Erhöh. um RM. 1 500 000 in 15 000 Akt. zu RM. 100, div.-ber. ab 1./7. 1926, übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank) u. den Aktion. im Verh. von einer neuen Aktie zu RM. 100 auf 2 alte Akt. zu RM. 50 zu 104 % angeb. Lt. G.-V. v. 5./1. 1927 weitere Erhöh. um RM. 3 000 000 in 1000 Akt. zu RM. 100 u. 2000 Akt. zu RM. 1000, div.-ber. ab 1 /1. 1927; übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank). Auf bisher. Akt. im Gesamtnennwerte von je RM. 100 bzw. RM. 1000 konnte eine neue Aktie zu RM. 100 bzw. RM. 1000 zum Kurse von 104 % bezogen werden. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Der Ges. ist durch Dekret des Sächs. Ministe- riums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf Inb. laut. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. u. zwar nach der Satzung bis zum 20fach. Be- trage des eingez. Grundkap., des gesetzl. R.-F. u. des Sonder-R.-F. oder das durch Gesetz bestimmte höhere Mehrfache, weiterhin zur Ausgabe von Komm.-Oblig., deren auszugeb. Betrag unter Hinzurechn. der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als zwei Fünfteile oder den durch Gesetz bestimmten höheren Teil übersteigen darf, auf einen Zeitraum von 99 J. erteilt worden. Die Staats- regier. hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besond. Ver- treter bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur 1. Stelle, u. zwar können mit Genehmig. des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grundstücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu % (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleih. ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestand- teil eines zu verpfänd. Landgutes darstellen. Bauländereien u. Baustellen sowie gewerb- liche Anlagen, insbes. Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bau- ländereien u. Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleih. von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränk. wie die Beleih. von Bauländereien u. Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehm. Anweisung. Bei der Abschätzung gewerbl. Anlagen ist nur der von der jeweilig. Benutzungsart unabhäng. dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypoth. Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. die dafür besonders aufgestellten, von der Auf- sichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig. Für alle ausgegebenen Pfandbriefe, von denen diejenigen der Serie I, II u. III nach dem Gesetz vom 22./12. 1899 das Privilegium der Mündelsicherheit in Sachsen be- sitzen, sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbr. dieselben