Banken und andere Geld-Institute. 195 bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird. Bei der Eintrag. der Feingoldhyp. im Grundbuch ist der Geldbetrag durch die Menge des Feingoldes zu bezeichnen. Werden von einer Hypothekenbank Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben, deren Nennwert durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold be- stimmt ist, gleichviel ob die Feingoldmenge in gesetzlicher oder anderer Währung aus- gedrückt ist, so gelten die nachstehenden Vorschriften: 1. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. jeder Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. gleicher Gattung von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als Ersatzdeckung können nur solche wertbeständige Schuldverschreib. verwendet werden, die von einer öffentl. Körperschaft oder von unter staatlicher Aufsicht stehenden Banken ausgestellt oder gewährleistet sind, u. von der Reg.-Kommission als Ersatzdeckung geeignet bezeichnet sind, sowie Geld derjenigen Währung, in der die Feingoldmenge be- stimmt ist. Bei Feststellung des Betrages, bis zu dem Hypoth.-Pfandbr. ausgegeben werden dürfen, ist für die Berechnung des Wertes wertbeständ. Pfandbr. u. wertbeständ. Schuld- verschreib. der Tag massgebend, an dem die neu auszugebenden Pfandbr. oder Schuld- verschreib. von dem Treuhänder ausgefertigt worden sind. Für jede Gattung der zur Deckung von Pfandbr. bestimmten Hypoth. ist ein besonderes Register zu führen. Jede eine besondere Serienbezeichnung tragende Ausgabe gilt als Gattung. Als amtlich fest- gestellter Preis für Feingold gilt nur der von der Direktion für wirtschaftl. Angelegen- heiten im Regierungsamtsblatt bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in die gesetzl. Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Pariser Börse auf Grund der letzten amtl. Notiz vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-Tilg.- u. Zinsbeträge sowie der sonst. Nebenleistungen massgebend ist. Ist ein Durchschnittspreis massgebend, so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Zeitraumes. Für eine Hypoth.-Bank, welche Pfandbr. in Doll. (Goldwähr. der Ver. Staaten von Amerika von oder entsprechend dem gegenwärtigen Gewicht u. Feingehalt) ausgibt, können Hypoth. oder Grundschulden gleicher Art in das Grundbuch eingetragen werden. 1 Doll. = I. so4es g Feingold. Für die Umrechnung der wiederkehrenden Leistungen in die gesetzl. Währung gilt als letzter amtlich festgestellter Kurs derjenige von der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheiten festgestellte Kurs, zu welchem die Hypoth.-Bank in Bar- oder Termin- verkehr die fälligen oder fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen mit Ausschluss derjenigen, welche zur Zeit der Eindeckung bereits erledigt sind, nach vorheriger Zu- stimmung der Direktion für wirtschaftl. Angelegenheit in der gesetzl. Währung des Saar- gebietes eingedeckt hat. Falls mehrere Käufe zu demselben Deckungszweck stattgefunden haben, ist der Durchschnittskurs unter Berücksichtig. der einzelnen Kapitalbeträge festzustellen. Auf Grund des Beschl. der Regierungskommission des Saargebietes vom 17./2. 1927 u. auf Grund des Art. 9 Ziffer 6 der Verordnung der Regierungskommission vom 20./1. 1927, betr. Feingoldhyp. wurde der Hypothekenbank Saarbrücken die Genehmigung erteilt, die erste Serie der auf Dollar der Vereinigten Staaten lautenden Hypothekenpfandbriefe auszugeben. 6 % Dollar-Hypotheken-Pfandbriefe von 1927 Serie 4 $ 1 000 000 (erste Serie der Aus- gabe im Gesamtbetrage von $ 5 000 000) in Stücken zu $ 500 u. $ 1000. Sicherheit: Zur Deckung dieser Pfandbriefe werden nur solche Hypotheken in ein Sonderregister eingetragen, für welche die Stadtgemeinde Saarbrücken oder ein saarländischer Landkreis die Ausfall- bürgschaft übernommen hat. Tilg.: in 20 Jahren. Die Dollar-Pfandbriefe wurden im Februar 1927 in Amerika von Ames, Emerich & Co. in Chicago u. New York u. Strupp & Co., New York, begeben. 3 Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 St.-Akt. 1 St., 1 Vorz.-Akt. 10 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F. (Grenze 10 % des A.-K.), 5 % für Abschr. oder sonst. Rückl., vertragsm. Tant. an Vorst. u. Beamte, 6½ % Div. an Vorz.-Akt., 4 % Div. an St.-Akt., 10 % Tant. an A.-R, 2½ % weitere Div. an St.-Akt., Rest weitere Div. an beide Akt.-Gatt. gleichmässig. Bilanz am 31. Dez. 1926: Aktiva: Akt.-Einzahl. 1 704 300, Kassa, Postscheck u. Reichs- bank 381 165, Hyp.-Darlehen 33 125 556, Bankguth. 1 115 057, kurzfrist. Kap.-Anl. 2 075 398, Gemeinde-Darlehen 618 073, hinterl. Pfandbr. 240 000, Bankgeb. 250 000, Geschäftseinricht. 1, Beteiligung. 12 500, fäll. Zs. 447 147, später fäll. Zs. 9479. – Passiva: A.-K. 5 000 000, Rückl. 2 197 976, Pfandbr. 1 146 500, Komm.-Oblig. 464 600, Darlehn der Zentralkasse 26 122 627, Depos. 3 615 821, fäll. Zs. 53 795, später fäll. Zs. 648 091, Gewinn 729 265. Sa. Frs. 39 978 676. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Pfandbr.-Zins. 134 352, Komm.-Oblig.-Zs. 35 392, Zentralkasse Zs. 2 766 646, Gen.-Unk. 571 368, Abschr. 58 000, Gewinn 729 265 (davon: R.-F. 112 253, Tant. an Vorstand, A.-R. u. Zuweis. zum Angestellten-Fürsorge-F. 145 591, 12 % Div. 395 484, Vortrag 75 936). – Kredit: Vortrag aus 1925 34 236, Hyp.-Zs. 4 001 952, Gemeinde-Darl.-Zs. 51 508, sonst. Zs. 9756,- Provis. 197 572. Sa. Frs. 4 295 025. Kurs Ende 1922–1926: 1000, –, 2, –, – %. – Eingeführt in Frankf. a. M., erste Notiz am 26./9. 1922: 260 %. Dividenden 1919–1926: 0, 6, 6, 6, 8, 10, 12, 12 %. Treuhänder: Finanz-Dir. Wittneben; Stellv.: Kreissynd. Strathmann, Saarbrücken. Direktion: Gust. Albert Köhl. 1