408 Bergwerke, Hütten, Salinen, Erdöl-Industrie, Schachtbau. Die Erzeugungsziffern der Zechen Radbod u. Baldur beliefen sich auf: Kohlen- Koks- Rein- 1 Benzol förderung herstellung ammoniak u. Homologen 1920 . 9909 641 t. 295 678 t 974 t 11 496 t 2582 t 19214 81 995 276 016 t 971 t 11 373 t 2453 t 1922 722 3 276 905 t 1004 t 11 761l . 2673 t 1923(Ruhreinbruch) 921 849 t 287 020 t 1067 t 12 448 t 2606 t 19244. 38 187 271 t 740 t 8578 t 1867 t 19299 206 853 t 818 t 10 695 t 2146 t Der Grundbesitz beider Zechen beläuft sich auf 819.49 ha, auf denen ausser den Betriebs- gebäuden 2094 Arb.- u. 146 Beamtenwohn. errichtet sind. Die Bergwerksges. Trier m. b. H. gehört mit ihren Gew. dem Rhein.-Westfäl. Kohlen-Syndikat mit einer Gesamtbeteil von 2 500 000 t Kohlen u. 410 000 t Koks, ferner der Deutschen Ammoniak-Verkaufs-Vereinigung, dem Benzol-Verband u. dem Cumaronharz-Verband an. Interessen-Gemeinschaftsvertrag, abgeschlossen auf G.-V.-B. v. 20./12. 1920 zur Sicherung der Kohlenversorg. mit der Eisen- u. Stahlwerk Hoesch A.-G. in Dortmund mit Wirk. ab 1./7. 1920 auf die Dauer von 80 Jahren. Das Quotenverhältnis ist für beide Teile gleich. Der Vorst. von Hoesch hat die Betriebsleit. der Interessengemeinschaft; Köln-Neuessen ist jedoch das Recht eingeräumt, aus seinen ordentl. Vorst.-Mitgl. zur Wahl in den Vorst. von Hoesch jeweils bis zur Zahl der ordentl. Vorst.-Mitgl. von Hoesch seinerseits Mitgl. vgrzuschlagen. Ihm liegt die Oberleit. des gesamten Bergwerksbesitzes beider Ges. ob. Zur Überwachung der Durchführ. des Gemeinschaftsvertrages ist ein Gemeinschaftsausschuss gebildet worden, der aus je sieben Mitgl. des A.-R. jeder der beiden Ges. besteht. Dem Gemeinschafts- ausschuss sind die Abschlüsse beider Ges. zur Bestätig. einzureichen. Er hat die vom Vorst. jeder Ges. vorgeschlagenen Abschr. u. Rückl. zu prüfen u. das Ergebnis jeder Ges. festzu- stellen. Die Ergebnisse beider Ges. sind dann in der Art auszugleichen, dass jeder Ges. der gleiche Betrag zufällt. Die Gewinnanteile, die Köln-Neuessen aus dem Besitz von nom. M. 5 000 000 Hoesch-Aktien, die Köln-Neuessen zum Nennwert mit der Verpflicht. übern. hat, sie während der Dauer des Interessengemeinschaftsvertrages ohne Zustimm. von Hoesch nicht zu veräussern sowie aus dem Besitz der auf obige M. 5 000 000 Hoesch-Aktien aus der Kap.-Erhöh. v. 29./7. 1921 bezogenen nom. M. 2 500 000 jungen Hoesch-Aktien zufliessen, fallen nicht unter das für die Ausgleich. in Frage kommende Ergebnis, verbleiben vielmehr zur alleinigen Verf. von Köln-Neuessen. Nach der Goldmarkumstell. beträgt dieser nicht unter die I.-G. fallende Aktienbetrag RM. 5 400 000. Dagegen fallen unter die Interessengemein- schaft die Erträgn. aus den aus der Kap.-Erhöh. 1921 übern. M. 7 500 000 jungen St.-Akt. u. aus den M. 15 000 000 Vorz.-Akt. zweiter Reihe, welche die Ges. wechselseitig übern. haben. Bei späteren Kap.-Erhöh., welche bei der einen oder anderen Ges. beabsichtigt sind, beschliesst der Gemeinschaftsausschuss darüber, ob u. in welchem Umfange der betr. Ges. für das ihr durch die Kap.-Erhöh. zufliessende neue Betriebskap. eine besondere Beteil. am Ergebnis der beiden Ges. zustehen soll. Erhöht eine der Ges. ihr Kap. ohne einen solchen Beschluss des Gemeinschaftsausschusses, so hat sie keinen Anspruch auf eine solche besondere Beteil. Jede Ges. kann über den ihr zustehenden Anteil an der Summe der Ergebnisse beider Ges. frei verfügen. Bei Beendigung der Interessengemeinschaft ist jede Ges. verpflichtet, der anderen einen Anteil am Jahresgewinn zu gewähren, der der Höhe der Beträge entspricht, die an die Gesamtheit der eig. Aktion. ausgeschüttet werden. Bei Feststell. dieser Beträge werden für den Fall, dass nach Beendigung der Interessengemeinschaft die eine oder andere Ges. ihr Kap. erhöht, 5 % des der Ges. neu zugeflossenen Kap.-Betrages vorweg abgezogen. Im Falle der Liquid. einer Ges. wird der nach Berichtigung der Schulden, der Rückzahl. des Nennwertes der Aktien, des Rückzahlungskurses der Vorz.-Akt. u. des etwaigen Agios der nach Eingehung der Interessengemeinschaft etwa neu ausgegebenen Aktien verbleibende Liquidationserlös zwischen der Gesamtheit der Aktion. beider Ges. hälftig geteilt. Die vor- erwähnten nom. M. 5 400 000 Köln-Neuessen zustehenden Hoesch-Aktien werden hierbei gesondert behandelt. Geht nach Beendigung der Interessengemeinschaft eine der Ges. im Wege der Fusion in einer anderen Ges. auf, so hat die aufnehmende Ges. entsprechende Verpflichtung. Beide Ges. sind berechtigt, die Verbriefung vorerwähnter Rechte in der Form eines Genussscheines zu verlangen. Kapital: RM. 55 410 000, davon RM. 54 300 000 St.-Akt., 9000 à RM. 300 Nr. 1– 9000h, 7300 à RM. 60 Nr. 1 a–7300a], 71 270 à RM. 600 [Nr. 9001–9500, 18 501–42 000, 46 001 bis 76 000, 91 001–106 000, 136 001– 138 270), 9000 àa RM. 900 Nr. 9501–18 5000), 30 000 à RM. 10 [Nr. 106 001–136 000J, sowie RM. 1 110 000 Vorz.-Akt. (4000 Reihe I Nr. 42 001–46 000] zu RM. 90 u. 15 000 Reihe II Nr. 76 001–91 000] zu RM. 50). Die Vorz.-Akt. Reihe I erhalten aus dem jährl. Reingewinn vorab einen auf 6 % jährl. beschränkten Gewinyanteil mit Nachzahlungsrecht; im Falle der Liquid. der Ges. erhalten sie mit Vorzugsrech vor den Vorz.-Akt. Reihe 2 u. St.-Akt. 115 % des Nennwerts zuzügl. rückständ. Div. Jederzeit kann eine Gen.-Vers. die sofortige Umwandl. der Vorz.-Akt. in St.-Akt. von gleichem Nennwert beschliessen. Vom 1./1. 1930 ab kann eine G.-V., in der ja RM. 9 Vorz.-Akt. nur 1 St. gewährt mit einer Mehrheit von des bei der Beschlussfass. vertretenen Grundkap. die Kündig. der Vorz.-Akt. auf den Schluss eines Geschäftsjahrs