Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. 741 Landeselektrizitäts-Versorgungs A.-G. „Thüringenwerké bezogene Strom für die Gleichstrom- anlage der Stadt umgeformt. Der Bezug von Fremdstrom ermöglicht es auch, in den weniger belasteten Monaten die eigene Energieerzeugung völlig einzustellen. Die starke Überlastung der Gleichstrom-Verteilungsanlagen nötigte, trotz der wenig übersichtlichen Verhältnisse der besonderen heimischen Wirkwarenindustrie, zur Aufstellung von 2 Gleichrichterstationen mit einer Leistungsfähigkeit von zus. 700 K W. im Stadtgebiet, zu umfangreichen Kabel- verlegungen u. zu erheblicher Vergrösserung der Querschnitte der oberirdischen Verteilungs- leitungen u. zur durchgreifenden Umänderung der Gleichstrom-Schaltanlagen. 2. Gaswerk Geraberg. Der Grundbesitz umfasst 76 a 80 qm. Das Werk ist für eine Tagesleistung von 3500 cbm ausgebaut u. hatte 1922/23–1925/26 eine nutzbare Gasabgabe von 436 500, 346 000, 329 000, 300 000 cbm. 3. Gaswerk Langewiesen. Dieses Werk ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Erweiterungen auf eine Tagesleistung von 6000 cbm ausgebaut worden. Die Gasabgabe betrug 1922/23–1925/26: 937 000, 953 000, rd. 850 000, 855 000 cbm. Der Grund- besitz umfasst 40 a 38 qm. Konzessionen: In Apolda hat die Ges. die Genehmigung erhalten, das Gaswerk sowie das elektr. Kraftwerk bis zum 31./12. 1952 zu betreiben. Bis zum 31./12. 1927 steht der Ges. das alleinige Recht zu, Elektrizität u. Gas innerhalb des gegenwärtigen u. künftigen Stadtgebietes abzugeben. Vom 1./1. 1928 an ist die Stadt jederzeit berechtigt, Leitungen zwecks Abgabe von Gas oder elektrischer Arbeit selbst zu verlegen oder durch Dritte verlegen oder ein Gas- oder Elektrizitätswerk durch Dritte errichten zu lassen. Die Stadt selbst hat für die ganze Vertragsdauer auf die Errichtung eig. Erzeugungsanlagen für Gas u. elektr. Arbeit verzichtet u. gibt der Ges. vor Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung solcher Anlagen an Dritte unter sonst gleichen Bedingungen den Vorzug. Der Ges. ist auch Strom- u. Gaslieferung ausserhalb des Stadtgebietes gestattet. Beide Werke bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das Recht der Erwerb. steht der Stadt erst- malig am 1./1. 1928 nach vorausgegangener einjähr. schriftl. Kündig., von diesem Zeitpunkt an von fünf zu fünfiJahren bei ebenfalls einjähriger schriftl. Kündig. zu. (Künd. zum 1./1. 1928 ist nicht erfolgt). Nach Ablauf des Vertrages, also im J. 1952, gehen alle in die Erde eingebauten, sowie alle über der Erde vorhand. Leit.gegenstände unentgeltl. in das Eigentum der Stadtgemeinde über. Diese ist jedoch auch berechtigt, die Herstell. des früh. Zustandes unter Beseitig. aller Leitungsgegenstände zu fordern. Grundstücke u. Gebäude dagegen, die der Unternehmerin gehören, bleiben im Eigentum der Ges. Die Stadtgemeinde erhält eine jährliche Abgabe von 7 v. H. von den Roheinnahmen aus dem Verkauf von Gas und elektr. Arbeit, sowie aus den Zähler- u. Gasmessermieten. Die Abgabe erhöht sich, sofern die Div. der Ges. mehr als 10 % betragen sollte. Die Ges. hat ferner mit den Gemeinden Gera S.-G. u. Arlesberg am 7./6. 1906, Elgersburg am 7./7. 1906 u. Geschwenda am 4./2. 1910 gleichlautende Verträge wegen Bau u. Betrieb einer gemeinsamen Gasanstalt abgeschlossen. Auf Grund neuer Verhandlungen sind im Mai 1924 mit obigen Gemeinden neue gleichlaut. Verträge abgeschlossen für die Lieferung von Gas u. elektr. Energie. Die Konzess. ist für die Abgabe von Gas u. Elektrizität für die Vertragsdauer eine ausschliessliche. Für die Verteil. der elektr. Energie sind in genannten Gemeinden die Ortsnetze ausgebaut worden. Die Gemeinden erhalten eine jährliche Abgabe von 1,5 % der Einnahmen aus dem Gas- verbrauch, 2 % der Einnahmen aus dem Elektrizitätsverbrauch. Die neuen Konzessions- Verträge können erstmalig zum 31./12. 1953 mit einjähriger Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung kann nur von allen Gemeinden gemeinsam erfolgen. Erfolgt die Kündigung nicht, so laufen die Verträge mit einjähriger Kündigungsfrist je fünf Jahre weiter. Im Falle der Vertragskündig. ist der Kaufpreis der Anlagen aus dem Mittel zwischen Nutzwert und Sachwert zu berechnen. Der Nutzwert ergibt sich aus dem mit 5 % kapitalisierten durchschnittlichen Bruttogewinn der letzten fünf Betriebsjahre. Der Sachwert ist durch einen von beiden Vertragsteilen zu ernennenden Sachverständigen unter angemessener Berücksichtigung des jeweiligen Zeitwertes und der Abnutzung fest- zusetzen, wobei die Anlagen als betriebsfähiges Ganzes zu bewerten sind. Ferner betreibt die Ges. das Gaswerk Langewiesen, das die Stadtgemeinden Langewiesen u. Gehren, sowie den Ortsteil Grenzhammer der Gemeinde Unterpörlitz mit Gas versorgt. Die Verträge mit den Stadtgemeinden Langewiesen u. Gehren vom 27.10. 1904 erteilen der Unternehmerin die ausschliessliche Erlaubnis zur Abgabe von Gas u. Elektrizität auf die Dauer von 25 Jahren. Von da an war die Stadtgemeinde Langewiesen mit einjähriger Frist zur Vertragskündig. be- rechtigt. Am 29./2. 1924 ist mit den zu einem Zweckverband vereinigten Gemeinden Lange- wiesen u. Gehren ein neuer Konzess.-Vertrag abgeschlossen für die Lieferung von Gas und elektr. Energie. Die Konzess. ist für die Abgabe von Gas u. Elektrizität für die Vertrags- dauer eine ausschliessliche. Für die Verteilung der elektr. Energie sind im Gebiete des Zweckverbandes Langewiesen-Gehren die Ortsnetze ausgebaut worden. Der Zweckverband erhält eine jährliche Abgabe von 3 % der erzielten Einnahmen aus dem Gas- u. Strom- verkauf, sowie der Einnahmen aus Gasmesser- und Elektrizitätszählermiete. Der neue Vertrag kann nur seitens des Zweckverbandes zum 31./12. 1945 mit einjähriger Kündigungs- frist erstmalig gekündigt werden. Erfolgt eine Kündig. nicht, so läuft der Vertrag mit gleicher einjähriger Kündigungsfrist fünf Jahre weiter. Macht der Zweckverband von dem Kündigungsrecht am 1./1. 1945 oder 1./1. 1950 Gebrauch, so hat er die gesamten aus Mitteln der A.-G. gebauten Einricht. u. Leitungsanlagen im Gebiete des Zweckverbandes zu über- nehmen. Der Kaufpreis der gesamten Anlagen wird in gleicher Weise berechnet wie oben