752 Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. Zweck: Erwerbung von Konz. jeglicher Art für telegraphische u. telephonische Ver- bindungen, sowie Herstell., Unterhalt u. Betrieb solcher Verbindungen; ferner Beteilig, an ähnl. Unternehm.; Erricht. von Unternehm. u. Beteilig, an Unternehm. für die Herstell. von elektr. Kabeln, namentlich von Seekabeln, u. für die Übernahme von Legungs- u. Reparatur- Arbeiten für solche Kabel; alles im Einvernehmen mit dem Reichspostministerium. Entwicklung: Die Ges. war vor dem Kriege in Besitz zweier Kabel von Emden über die Azoren nach New York, die hauptsächlich dem Verkehr Deutschlands u. seiner Hinter- länder nach u. von Nord- u. Mittelamerika dienten und eines Kabels von Emden nach Vigo, das den Verkehr mit Spanien, Portugal, Südamerika, Afrika, Asien u. Australien vermittelte. Näheres über dieses Kabel-Konzess.-Verhältnis zum Reich siehe dieses Handbuch 1919/20, I. Bd. Im Vertrag von Versailles (Anlage VII zum Art. 244) hat Deutschland im eigenen Namen und im Namen seiner Angehörigen zugunsten der alliierten Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art auf eine Anzahl einzeln bezeichn. überseeischer Kabelstrecken unter Zwang verzichtet. Auch das sonstige Eigentum der Ges. im feindl. Auslande (Stationseinricht., Vorratskabel in Tanks) sind im Krieg der Beschlagnahme verfallen. Das Mobiliar der Beamtenhäuser der Ges. in Horta wurde im Liquidationsverfahren verkauft. Gemäss Verträgen mit dem Reich schlossen sich die Deutsch-Atlantische Telegraphenges., die Deutsch-Südamerikanische Telegraphenges. und die Osteuropäische Telegraphenges. zu einer Gesellschaft unter dem Namen Deutsch-Atlantische Telegraphenges. zusammen. Die Verschmelz. ist mit Wirk. v. 1./1. 1922 ab in der Weise erfolgt, dass gegen Hingabe von je nom. M. 1000 jungen Aktien der Ges. gegen je nom. M. 1000 Aktien der Deutsch-Süd- amerik.- bzw. der Osteurop. Telegraphenges. das Vermögen dieser beiden Gesellschaften als Ganzes unter Ausschluss der Liquid. übernommen wurde. Das Umtauschvelhältnis von 1: 1 ergab sich daraus, dass die bisherigen Aktien der 3 Ges. nach Lage ihrer Vermögens- verhältnisse gleich zu bewerten waren. Die vereinigten Ges. erhielten damals zu Wieder- aufbauzwecken eine Entschädig. von M. 500 Mill. zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus dem Verlust der Kabel. –— Die G.-V. v. 20./12. 1926 genehmigte den Fusionsvertrag mit der Deutsch-Niederländischen Telegraphenges. A.-G., nach welchem das Vermögen der letzteren als Ganzes unter Ausschluss der Liquid. mit Wirkung vom 1.71. 1926 ab auf die Deutsch- Atlantische übergeht. Gegen RM. 400 Aktien der Deutsch-Niederländischen Telegr. A.-G. werden je RM. 600 junge Aktien der Ges. mit Div:-Ber. ab 1./1. 1926 gewährt. Zwecks Durchführ. der Fusion wurde Kap.-Erhöh. beschlossen (s. a. Kap.): Die Ausgabe der neuen Aktien zum Nennwert wird der Ges. dadurch ermöglicht, dass ihr das Reichspostministerium einen entsprechenden Betrag, für Wiederaufbauzwecke bestimmt, aus eigenen Mitteln zur Ver- fügung stellt. Besitztum: Von den Kabellegungsplänen der Ges. hat der auf die Einricht. einer Ver- bindung Emden-London bezügliche im Febr. 1924 ausgeführt werden können. Diese Ver- bindung ist unter Benutz. eines Kabelstückes, das von dem früheren Besitz verblieben war, in Gemeinschaft mit der Eastern Telegraph Company London hergestellt worden. Das Kabel ist in die Londoner Station der Eastern Telegraph Company eingeführt u. stellt die kürzeste Kabelverbind. zwischen Deutschland u. Südamerika dar; es dient ferner zur Beförder. von Telegrammen nach und von Afrika, Asien und Australien, die nunmehr ebenso wie die Telegramme nach und von Südamerika, ohne fremde Staatstelegraphen- ämter zu berühren, unmittelbar zwischen Emden und dem internationalen Kabelsystem ausgetauscht werden. Für Telegramme aus Deutschland nach den genannten Ländern bildet das Kabel den Normalweg. Seit dem 1./1. 1925 können auch Telegramme nach Portugal, Spanien u. den übrigen am Mittelländischen Meer gelegenen europäischen Ländern über das Kabel geleitet werden. Das Kabel Emden-London ist der Vorläufer des Kabels nach Vigo (Spanien) und soll nach Herstell. dieser Verbind. nur noch aushilfsweise betrieben werden. Für das Emden-Vigo-Kabel ist die Konzession von der spanischen Regierung am 9./5. 1924 erteilt worden. Die Konzession für die Anland. des Kabels Emden-Horta auf den Azoren hat die Ges. am 6./9. 1924 von der portugisischen Regierung erhalten; das Reichspostministerium hat die Erlaubnis zur Anlandung des Kabels auf deutschem Boden unter dem 9./4. 1924 erteilt. Die Herstell. des Kabels Emden-Azoren, das in Verbindung mit den Kabeln der Commercial Cable Comp. u. der Western Union Telegraph Comp. für den unmittelbaren Verkehr zwischen Emden u. New York bestimmt ist, wurde im August 1925 den Norddeutschen Seekabelwerken Nordenham in Auftrag gegeben. Das Kabel Emden–Horta (Azoren) wurde im Aug. u. Sept. 1926 ausgelegt u. am 4./3. 1927 dem Verkehr übergeben. Die Länge beträgt 1883 Seemeilen. Die Ader des neuen Kabels weicht insofern von der Konstruktion älterer Kabel ab, als sie auf der Kupferlitze noch eine spiralige Bewickl. mit einem schmalen u. sehr dünnen Band aus hochmagnetisierbarem Material (Nickel-Eisenlegier. „Permalloy“) trägt, wodurch eine bedeutend höhere Telegraphier- geschwindigkeit ermöglicht wird. Das Kabel ist durch eine selbsttätige Übertragung an das in der Konstruktion übereinstimmende amerikanische Kabel Horta-New York an- geschlossen. Die zus. geschalteten Kabel ermögl. einen unmittelb. Betrieb Emden–New York in mehreren voneinander unabhäng. Verbind. (Kanälen) nebeneinander, die sich gegen- seitig nicht störend beeinflussen. Es sind 5 Kanäle vorgesehen, deren jeder eine Telegraphier- geschwindigkeit von 300 Buchstaben zulässt, insgesamt also 1500 Buchstaben in der Minute. Zwei von den Kanälen werden zum Verkehr mit der Commercial Cable Company in