1276 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. Gesellschaft für elektrische Hoch- und Untergrundbahnen in Berlin (Hochbahngesellschaft) in Berlin W 9, Köthener Strasse 12. (Börsenname: Elektr. Hochb.) Die Stadt Berlin hat auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 1. Juli 1926 mit der Gesellschaft unter dem 10. Juli 1926 einen von der G.-V. der Ges. v. 9./7. 1926 genehmigten Vertrag abgeschlossen. In Ausführung dieses Vertrages sind die RM. 50 000 Schutzstammaktien der Ges. eingezogen, die Betriebsanlagen der Nordsüdbahn- Aktiengesellschaft u. der Schöneberger Bahn gegen Überlassung von insgesamt RM. 62 000 000 neuen mit 50 % eingezahlten Aktien in die Ges. eingebracht u. die Aktionäre der Ges. zur Annahme des folgenden bis zum 5./11. 1926 einschl. befristeten Angebots aufgefordert worden. Den Aktionären der Ges. wurde der Umtausch jeder Aktie von RM. 1000 in ein Zerti- fikat vom gleichen Nennwert angeboten, für das die Stadt bis zur Einlösung 7 % Zinsen vergütet. Ausserdem zahlt die Stadt einen Betrag von RM 200 für jede umgetauschte Aktie in 5 Jahresraten von RM 40, beginnend am 1./7. 1927. Vom Jahre 1931 ab hat die Stadt das Recht, die Zertifikate, die den Aktionären im Umtausch gegen ihre Aktien ge- liefert werden, zum Parikurse zu erwerben. Vom Jahre 1936 ab ist der Zertifikatinhaber berechtigt, falls nicht seitens der Stadt die Kündigung erfolgt ist, den Erwerb zu pari zuzüglich 7 % Zinsen zu fordern. Von diesem Angebot ist für RM 69 755 000 Aktien Ge- brauch gemacht worden. Gegründet: 13./4. 1897 mit Nachtrag v. 19./6. 1897; eingetr. 8./7. 1897. Staatl. Konz. für die Hoch- u. Untergrundbahn Warschauer Brücke–Zoolog. Garten v. 15./3. 1896 bezw. 5./11. 1897 auf 90 J. ab 5./11. 1897, also bis 1987. Bis zu diesem Termin ist auch die staatl. Genehm. für die übrigen in Betrieb befindl. Linien erteilt, für die Nordsüdbahn jedoch bis zum 29./2. 2008 u. die Schöneberger Bahn bis zum 31./3. 2001. Die Zustimm. der Gemeinden gilt auf dieselbe Dauer. Die staatl. Genehm. für die Flachbahn Warschauer Brücke bis zum Wagnerplatz in Lichtenberg läuft bis 5./11. 1987, die städtische ebenso lange. Zweck: Die Ges. übernahm bei ihrer Errichtung von der Firma Siemens & Halske in Berlin diejenigen Rechte zur Erbauung u. zum Betriebe einer elektr. Hoch- u. Untergrund- bahn innerhalb des Weichbildes von Berlin, der Stadt Schöneberg u. der Stadt Charlottenburg, welche der Firma insbes. durch die mit der Stadt Berlin am 25. Juni/18. Juli 1895, mit der Gemeinde Schöneberg am 18. Okt./5. Nov. 1895, mit der Stadt Charlottenburg am 23. Mai/30. Juni 1896 u. 30./1. 1897 u. dem Eisenbahnfiskus am 25. Nov./4. Dez. 1895 ab- geschl. Verträge bezw. die ihr hierdurch, sowie durch die Kabinetsordres vom 22./5. 1893, 23./8. 1895 u. 26./6. 1897 verliehene Erlaubnis zur Anleg. u. zum Betriebe einer elektr. Hoch- u. Untergrundbahn in Berlin u. Umgeb. eingeräumt worden sind. Über den Bau der Linien u.die Entwickelung des Unternehmens siehe Jahrg. 1913/14 ds. Buches. Die Ges. besitzt u. betreibt zurzeit folgende vollspurige, zweigleisige Hoch- u. Unter. grundbahnlinien von zus. 45,8 km Länge: I. die Hoch- u. Untergrundbahn vom Wilhelmplatz in Charlottenburg bis zum Potsdamer Platz in Berlin mit der Anschlusslinie vom Gleis- dreieck nach der Warschauer Brücke (Stammlinie), Länge 12,6 km; II. die Untergrundbahn vom Bahnhof Bismarckstr. der Stammlinie bis zum Bahnhof Stadion im Grunewald (Westend- linie), Länge 4,6 km; III. die Hoch- u. Untergrundbahn vom Potsdamer Platz bis zum Nord- ring in der Schönhauser Allee, Länge 7,4 km; IV. die Untergrundbahn vom Wittenbergplatz zum Nürnberger Platz, Länge 1,3 km; V. die Untergrundbahn vom Wittenbergplatz zum Kurfürstendamm, Ecke Uhlandstrasse, Länge 1,5 km; VI. die Untergrundbahn in Schöneberg, Länge 3 km; VII. die Untergrundbahn (Verstärkungslinie) vom Gleisdreieck bis zum Wittenbergplatz, Länge 2.2 km; VIII. die Nordsüdbahn, Länge 12.4 km, sowie die Flachbahn von der Warschauer Brücke nach Lichtenberg (Wagnerplatz); Betriebslänge 3,8 km. Ferner betreibt die Ges. die der Stadt Berlin gehörigen Untergrundbahnen in Wilmers- dorf (Länge 4,4 km) u. die an sie anschliessende Untergrund- u. Einschnittbahn der Domäne Dahlem (Länge 2,8 km). Die Betriebsverträge laufen für die WilmersdorfDahlemer Bahn bis 1987, jedoch kann die Domäne Dahlem von 1930 ab den Vertrag für ihre Bahn mit zehnjähriger Frist kündigen. Der Betrieb auf den Anschlussbahnen erfolgt für Rechnung der Eigentümer gegen Erstattung der Selbstkosten mit einem angemessenen Aufschlag. Sämtl. Rechte u. Pflichten der Stadtgemeinden sind mit dem 1./10. 1920 auf die neue Stadt Berlin übergeg. Nach den Zustimmungsverträgen erhält die Stadt Berlin gemäss 9 6 des Kleinbahn-Ges. ein Entgelt für die Wegebenutz., das zurzeit rd. 2 % der Bruttoeinnahme beträgt. Ferner ist ihr für die zu III. genannte Strecke eine Gewinnbeteil. in der Weise ein- geräumt, dass sie die Hälfte des Reinertrages erhält, der über 6 % des Anlagekapitals hinaus erwirtschaftet wird. Der Stadt Berlin steht im Sinne des § 6 des Kleinbahn-Ges. das Recht zu, das Eigentum der Bahn mit allem bewegl. u. unbewegl. Zubehör zu den in den Zustimmungs- verträgen festgesetzten Bedingungen zu erwerben. Macht die Stadt Berlin von dem Erwerbsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei Ablauf der Zustimmungen bezw. der staatl. Genehm. der Bahnkörper u. die Bahnhöfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Berlin über. Der Hochbahnges. verbleiben die für die Bahnanlage erworbenen Grundstücke, auf denen jedoch das Recht zur Erhaltung u. zum Betriebe der Bahn grund-