1774 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Die deutschen Mitgl. – mit Ausnahme des Präsidenten – werden von den die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteilseignern der Reichsbank gewählt. Die ausländischen Mitgl. werden erstmalig vom Organisationskomitee ernannt. Der Generalrat bestellt eines seiner ausländischen Mitgl. oder einen anderen Ausländer, der eine im Generalrat vertretene Staatsangehörigkeit besitzt, zum Kommissar für die Noten- ausgabe. Geschäftskreis: Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen und zu verkaufen; 2, Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen 3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr), und zwar: a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, b) gegen volleingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Boden- kreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtleher Bodenkreditinstitute des Inlandes sowie die- jenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf Grung von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind, c) gegen spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Landes oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande garantiert sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; solche Darlehne können nür an als zahlungsfähig bekannte Banken gegeben werden, d) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes; e) gegen Wechsel. welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes, f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes. Die Bank kann mit der besonderen Ermächtigung des Generalrats die langfristigen Schuld- verschreibungen des Reichs als Pfandsicherheit für Darlehen annehmen, die nicht länger als drei Monate laufen, wenn für die Darlehen neben der Pfandsicherheit zwei Verpflichtete haften, von denen siner eine Bankfirma sein muss, die in Deutschland Geschäfte betreibt, jedoch unter der Bedingung, dass Darlehen, für die langfristige Schuldverschreibungen des Reichs verpfändet sind, niemals den Betrag des eingezahlten Kapitals der Bank und ihres Reservefonds übersteigen; 4. Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 3c bezeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreibungen für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist; 5. für Rechnung von Privätpersonen, Anstalten und Behöorden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten aus- zustellen; 6. für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Überlieferung zu verkaufen; 7. unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr anzunehmen; 8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von Reichs-M. 1392 für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Sie ist ferner verpflichtet, für das Reich Zahlungen anzunehmen oder zu leisten u. den bargeldlosen Verkehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen. Die Bank darf dem Reiche jeweils höchstens auf 3 Monate u. nur bis zum Höchstbetrage von Reichs-M. 100 Mill. Betriebskredite gewähren. Die Reichsbank darf der Deutschen Reichspost u. der Deutschen Reichsbahn insgesamt Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von zus. Reichs-M. 200 Mill. geben. Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländ. Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen. Bei der Bank ist ein Sonderkonto eingerichtet für die an die Bank abzuführenden Reparationszahlungen. Es wurden an Reparationsscheinen u -wechseln eingelöst im Betrage 1925–1926: RM. 459 366 047, 589 471 586. Notenausgabe: Die An- u. Ausfertigung, die Ausgabe, Einzieh. u. Vernicht. der Bank- noten erfolgt unter der Kontrolle des Kommissars für die Notenausgabe durch die Noten- abteil. der Bank. Die Mitwirkung des Kommissars an der An- u. Ausfertigung der Noten wird durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel beurkundet, den jede Banknote tragen muss. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jeder- zeit eine Deckung von mind. 40 % in Gold oder Devisen zu halten, davon mind. drei Viertel aus Gold. Restl. 60 % der Deckung müssen aus guten, diskontierten Wechseln oder Schecks bestehen. Unter ausnahmsweisen Umständen darf die Gold-Deckung auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluss des Generalrats unter 40 % herabgesetzt werden. ―――――― ――――――