1990 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Geschäftsjahr: 2 Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie 1 St. Direktion: Obersekretär Hermann Faden. Aufsichtsrat: Stadtschultheiss Dr. Ingo Lang von Langen, Flaschnermstr. Jakob Mehne Sohn, Oberlehrer Karl Henke, Gewerkschaftsbeamter Johann Schönenberger, Architekt Hans Armbruster, Schmiedemstr. Jakob Haller, Schreinermstr. Adolf Schlenker, Zimmermstr. Christian Mayer, Bank-Dir. August Binder, Schwenningen a. N. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Deutsche Rentenbank, Berlin W 8, Wilhelmstr. 67. Gegründet: Im Rahmen des Reichsgesetzes vom 13./10. 1923 wurde die Rentenbank verordnung vom 15./10. 1923 erlassen, hierzugehörig zwei Durchführungsbestimmungen vom 14./11. u. 17./12. 1923. Nachdem die von den Gründern aufgestellten Satzungen durch die Reichsregierung genehmigt waren, trat die Deutsche Rentenbank am 1./11. 1923 in Wirksam- keit. In ihrer gesamten Organisation ist die Bank vollständig unabhängig u. selbständig, nur die Satzungen u. die Wahl des Präsidenten unterliegen der Genehmig. der Regierung. Der Deutschen Rentenbank wurde durch Gesetz die Eigenschaft einer juristischen Person des Privatrechtes verliehen. Den handelsgesetzlichen Vorschriften über Handelsregister-Ein- tragung unterliegt die Bank nicht, ebenso ist die Bank befreit von allen Einkommen- u. Vermögensteuern des Reiches, der Länder u. Gemeinden. Zweck: Bis zum Inkrafttreten des Rentenbankschein-Liquidier.-Ges. vom 22./8. 1924 stellte die Deutsche Rentenbank auf Grund der für sie begründeten Grundschulden u. der ihr zu übergebenden Schuldverschreib. Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe waren mit 5 % verzinslich u. konnten nach Ablauf von 5 Jahren von der Deuischen Rentenbank zur Rück- zahl. zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Die Rentenbriefe dienten als Deck. für die auszugebenden Rentenbankscheine. (Näheres über Liquidier.-Ges. u. früh. Zweck s. Jahrg. 1925 II.) Das Rentenbankschein-Liquidier.-Ges. sieht im Sinne des Sachverständigen-Gutachtens das allmähliche Verschwinden des Umlaufs der Rentenbank- scheine innerhalb von längstens 10 Jahren nach Inkrafttreten des Liquidierungsgesetzes vor. Eine weitere Ausgabe von Rentenbankscheinen über den Betrag der beim Inkrafttreten des Gesetzes von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine wird sinngemäss untersagt. (Die neue Reichsbank soll in Zukunft auf die Dauer von 50 Jahren das ausschl. Recht haben, Banknoten in Deutschland auszugeben.) Es sind im ganzen die als Reichskredite aus- gegebenen Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank s. Zt. an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. Einziehung der Rentenbankscheine: Zu diesem Zweck hat die Rentenbank alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine dem Tilgungsfonds bei der Reichs- bank zur Vernichtung zuzuführen. Soweit Rückzahl. der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechenden Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Verkehr zu ziehen u. zu vernichten. Zwecks Zurückziehung der gegen die Reichskredite vön M. 1200 Mill. ausgegebenen Rentenbankscheine ist bei der Reichsbank ein ,Tilgungsfondsé gebildet. Dieser wird gespeist: 1. aus den Einnahmen der Rentenbankgrundschuld-Zinsen, welche jetzt die Landwirtschaft allein aufbringt (von denen, soweit der Betrag 60 Mill. jährlich übersteigt, 25 Mill. für die neue landwirtschaftliche Kreditanstalt abzuzweigen sind) und 2. aus jährl. Zahlungen des Reichs in Höhe von 60 Mill. Rentenmark (welche eigentlich nur eine Zinszahlung darstellen) und 3. aus dem Gewinnanteil des Reichs an der Reichsbank. –— Da man annehmen darf, dass die Einnahmen aus den Rentenbankgrundschuld-Zs. jährlich mehr als M. 85 Mill. betragen werden, u. da ferner die Gewinnanteile des Reichs an der Reichsbank dem Tilgungsfonds zufliessen, ist damit zu rechnen, dass die Zurückzieh. der M. 1200 Mill. Rentenbankscheine wegen des Reichskredits bereits vor Ablauf von 10 Jahren beendet sein wird. Tilgung der Wirtschaftskredite: Von den gemäss § 16 der Rentenbank-Verordnung gegebenen Wirtschaftskrediten entfielen rund 870 Mill. allein auf die Landwirtschaft; diese müssen nach dem Liquidierunggesetz innerhalb dreier Jahre abgewickelt sein. Die Abwicklung der auf Grund des Darlehns der Deutschen Rentenbank an die Reichsbank von dieser gegebenen Kredite kann in der Weise erfolgen, dass die Reichsbank einen entsprechenden Betrag an auf Rentenmark lautende Wechsel der Deutschen Rentenbank zur Abwicklung übergibt. Mit Tilg. der Agrarkredite werden also nach 3 Jahren rund M. 870 Mill. Rentenbankscheine aus dem Verkehr verschwunden sein. Die Landwirtschaft muss diese Tilgung aus sich heraus bewirken. Das letzte Drittel der sogen. Abwicklungskredite in Höhe von RM. 293 Mill. muss Nov. 1927 Erledigung gefunden haben. Zinsen: Die von den Finanzämtern auf Grund der Grundschuld-Belastung verein- 8 nahmten Zinsen waren, soweit sie für die Zeit bis zum 30./9. 1924 inkl. zu entrichten waren, ebenso wie früher an die Rentenbank abzuführen. Die für die Zeit nach dem 1./10 1924 „ aufzubringenden Zinsen neuer Art, die nur von den land- u. forstwirtschaftl. Grundstücken geschuldet werden, sind nach dem Liquidierungsgesetz von den Finanzämtern der Reichs- GBank direkt zu übermitteln, von der sie dem oben erwähnten Tilgungsfonds zuzuführen sind.