Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 1991 (Auf Grund des § 3 des Liqu.-Gesetzes ist die Belastung der industriellen pp. Betriebe mit Wirkung vom 1./10. 1924 gänzlich aufgehoben.) Einlösungs-Verhältnis: Die aus den Zahlungen des Reiches u. der Rentenbank ein- gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Liquid.-Gesetzes hat die Rentenbank die noch etwa im Umlauf befindl. Renten- bankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlösung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 Reichs-M. Zudem ist nach wie vor die in § 15 der alten Rentenbank- verordnung vorgeseh. Umtauschmöglichkeit der Rentenbankscheine in Beträgen von GM. 500 in Rentenbriefe bestehen geblieben. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Renten- bankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbank- verordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungsverpflicht. der Grundschuld- verpflichteten, an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen. Verhältnis zur Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt: Die Deutsche Rentenbank hat in der im Dez. 1924 gegr. „Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank als geschäfts- führende Gesellschafterin massgebend mitgewirkt. Die Aufgabe der Treuhandstelle war es, die ihr von der Deutschen Rentenbank zu treuen Händen zur Verfüg. gestellten Mittel für eine bis zum 1./11. 1925 lauf. Übergangszeit an landwirtschaftl. Institute auszuleihen u. zu verwalten. Die Zinseingänge der Treuhandstelle wurden an die Deutsche Rentenbank ab- geführt. Im ganzen sind s. Zt. RM. 156 851 741 durch die Treuhandstelle a. Mitteln der Deutschen Rentenbank ausgelichen worden. Die Ausleih. erfolgte mit der Massgabe, dass, sobald die mit Zustimm. der Reichsregier. u. der Deutschen Rentenbank zu gründende landwirtschaftl. Kreditanstalt errichtet sein würde, die Mittel auf diese übergehen sollten. Mit der durch das Gesetz v. 18./7. 1925 erfolgten Erricht. der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirt- schaftl. Zentralbank) war die Aufgabe der Treuhandstelle für die Deutsche Rentenbank erfüllt. Am 5. August 1925 nahm die neue Anstalt ihre Tätigkeit auf, u. mit Wirk. vom gleichen Tage wurden die Kredite nebst den dazugehörigen Sicherheiten auf die Deutsche Renten- bank-Kreditanstalt überführt und der Deutschen Rentenbank als der geschäftsführenden Gesellschafterin Entlastung erteilt. Das Kapital der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von 170 Mill. setzte sich zus. aus der Forder. an die Treuhandstelle in Höhe von RM. 156 851 741, die die Deutsche Rentenbank an die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt abtrat. Der Rest- betrag in Höhe von RM. 13 149 258 wurde der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt von der Deutschen Rentenbank in bar übertragen. Die Reichsregierung hat ihre Zustimmung zur Abtretung der 170 Mill. mit Schreiben vom 21./8. 1925 ausgesprochen, womit diese 170 Mill. endgültig aus dem Vermögen der Deutschen Rentenbank ausgeschieden u. auf die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt übergegangen sind. 1925 fand eine endgültige Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Rentenbank u. den aus ihr ausgeschiedenen Wirtschaftsgruppen (Industrie, Handel u. Gewerbe einschliesslich der Banken) statt, durch die einmal die gestundete Hälfte der Rentenbankzinsen dieser Gruppen aus 1924 in Höhe von 16,6 Mill. niedergeschlagen und ausserdem RM. 8,4 Mill. bar gezahlt wurden. Statistik: I. Der Reichskredit betrug Anfang 1926 RM. 1 077 646 990. Im Laufe 1926 sind zur Tilgung des Reichskredits in den Tilgungsfonds geflossen: Zinszahlungen der Grundschuldverpflichteten RM. 71 360 404, Zahlungen des Reichs RM. 60 000 000, zus. RM. 131 360 404; ausserdem als Anteil des Reichs am Reingewinn der Reichsbank RM. 12 185 448. II. An Wirtschaftskrediten liefen Anfang 1926 noch RM. 586 889 722; davon wurden 1926 RM. 293 444 861 abgewickelt. Zunächst wurde von den am Schlusse 1925 vorhandenen verfügbaren Mitteln der grössere Teil, nämlich 38 Mill., nicht in bar, sondern in Abwick- lungsforderungen (darunter 9 Mill. Meliorationskredite) auf die Deutsche Rentenbank-Kredit- anstalt übertragen. Die aus dem Reingewinn herrührenden baren Mittel blieben deshalb in entsprechender Höhe bei der Deutschen Rentenbank und konnten zur Erfüllung der Rück- zahlungsverpflicht. verwandt werden. Ferner wurden im Laufe 1926 weitere RM. 15 100 000 illiguide Wechselforderungen gegen Vergütung des Gegenwertes auf die Deutsche Renten- bank-Kreditanstalt übertragen. Im ganzen sind also die Abwicklungsverpflichtungen der Deutschen Rentenbank auf diese Weise um RM. 53 100 000 durch die Deutsche Rentenbank- Kreditanstalt erleichtert worden. Die steigende Entwicklung des Realkreditgeschäftes brachte in gewissem Umfange eine Umwandlung von Wechselkrediten in Realkredite und damit eine Erleichterung für die Abwicklungsverpflichtungen der Deutschen Rentenbank mit sich. Hierdurch ist es gelungen, einen beträchtlichen Teil der am 30./11. an die Reichsbank zu zahlenden Abwicklungskredite vorzeitig hereinzubekommen, so dass die Bank im November nur rd. RM. 130 000 000 aus der Landwirtschaft zurückzuziehen brauchte. Am 30./11. 1926 zahlte die Bank an die Reichs- bank den fälligen Betrag von RM. 293 444 861 RM. Die abzuwickelnden Wirtschaftskredite belaufen sich noch auf insges. RM. 293 444 861, die bis zum 1./12. 1927 zurückgezahlt oder von anderen Stellen übernommen werden müssen. 5 III. Zur weiteren Liquidierung des Um laufs an Rentenbankscheinen hat die Reichsbank bis Ende 1926 für die in den Tilgungsfond geflossenen RM. 143 545 854 u. für die zurückgezahlten Abwicklungskredite im Betrage von RM. 293 444 861, also zus. fü